Entlassung einer Person usw. § 19. 117
wie dies zumeist der Fall ist, dem Personenstand ihres Ehemanns, dann ist für
diese der Paragraph toter Buchstabe. Ist die Ehefrau dagegen Deutsche ge-
blieben oder geworden, der Ehemann aber Ausländer oder staatlos, und glaubt
das Deutsche Reich die Entlassung nicht anders genehmigen zu können, als
wenn der Ehemann sie beantragt und die Frau ihr zustimmt: habeat sibi. Für
derartige Jubeljahrsfälle eine gesetzliche Bestimmung zu schaffen, mag juristischen
Haarspaltern eine besondere Genugtuung sein; der Wert des Gesetzes wird da-
durch nicht erhöht. Gipfelt aber die gesetzliche Bestimmung in dem einfachen
Tatbestand, daß beide Eheleute Deutsche sind, dann hätte meines Erachtens
die uneingeschachtelte Fassung lauten müssen: „Die Entlassung einer Ehefrau
kann nur von dem Manne und nur zugleich mit seiner Entlassung beantragt
werden. Der Antrag bedarf der Zustimmung der Frau.“
Die Frage, ob zur Entlassung einer minderjährigen Ehefrau außer
dem Antrag des Ehemanns auch noch die Zustimmung des gesetzlichen Ver-
treters — neben derjenigen der Frau — erforderlich ist, dürfte zu bejahen
sein (§ 19 d. G.).
& 19.
Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Gewalt oder
unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter
und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts
beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschafts-
gerichts steht auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu; gegen
den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde un-
beschränkt zulässig.
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforder-
lich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zu-
gleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt und dem Antrag-
steller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht. Erstreckt sich
der Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf die
Sorge für die Person des Kindes, so bedarf die Mutter zu dem An-
trag auf Entlassung des Kindes der Genehmigung des Beistandes.
Der § 19 ist aus dem früheren § 14a entnommen, welch letzterer auf
Grund des E. z. BGB. Art. 41 Ziff. II dem Gesetz vom 1. Juni 1870 ein-
gefügt worden ist. Die Regierungskommission hat diesem § 14 à nur den oben-
erwähnten Satz 2 des Abs. 1 angeschlossen und vor das Wort „Vormundschafts-
gericht" das Wort „deutsches“ eingefügt. Der Reichstag glaubte in zweiter
Lesung, unter Anführung eines Sonderfalles, noch einschieben zu müssen: „und
dem Antragsteller die Sorge für die Person des Kindes zusteht“ (Protokolle
5330 C, D; 5331 A; 5767 B). Daß der ganze zivilrechtliche Apparat, Vormund,
Vormundschaftsgericht bzw. Vormundschaftsbehörde, Staatsanwalt,. Beschwerde-
gericht, Gericht der weiteren Beschwerde, event. sogar das Reichsgericht dazu
herhalten muß, damit dem Minderjährigen die staatliche Erlaubnis erteilt werde,
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