Entlassung aus der Staatsangehörigkeit usv. S8 20, 21. 119
8 20.
Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in einem Bundes-
staate bewirkt gleichzeitig die Entlassung aus der Staatsangehörig-
keit in jedem anderen Bundesstaate, soweit sich der Entlassene nicht
die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate durch eine
Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des entlassenden
Staates vorbehält. Dieser Vorbehalt muß in der Entlassungsurkunde
vermerkt werden.
Hinsichtlich dieses Paragraphen beziehe ich mich auf das zu §7 Anm. 3b
Gesagte. Durch die Aufnahme eines Deutschen in einen anderen Bundesstaat
müßte eigentlich die frühere Staatsangehörigkeit stillschweigend verloren gehen,
es sei denn, daß der Aufzunehmende ausdrücklich in dem Aufnahmeprotokoll
die Beibehaltung der früheren, aber auch nur dieser einen, sich vorbehielt.
Der Vorbehalt erfolgt in Preußen grundsätzlich gegenüber der nach
§ 39 Abs. 2 d. G. zuständigen höheren Verwaltungsbehörde, kann aber auch
schriftlich zu Protokoll bei den nachgeordneten Behörden erklärt werden
(preuß. Min V#g. v. 13. Febr. 1914, MBl. S. 1129.
#§ 21.
Die Entlassung muß? jedems Staatsangehörigen auf seinen
Antrag erteilt werden, wenn er die Staatsangehörigkeit in einem
anderen Bundesstaate besitzt und sich diese gemäß § 20 vorbehält.“
1. Entlassung.
Wie bei dem Erwerb der Staatsangehörigkeit zwischen Deutschen und
Ausländern (Aufnahme und Einbürgerung) unterschieden wird, so besteht auch für
Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ein Unterschied, ob der um die Entlas-
sung Nachsuchende Deutscher bleibt und nur Angehöriger eines anderen Bundes-
staates wird, oder Ausländer werden bzw. nach dem Auslande sich begeben will.
In dem ersteren Falle ist die Erteilung der Entlassung obligatorisch, sie
muß erfolgen, sobald der Antragsteller einen authentischen Nachweis über den
Besitz der Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erbracht hat.
Im zweiten Falle ist die Erteilung der Entlassung durch die in § 22 auf-
geführten Voraussetzungen bedingt.
Der oben erwähnte authentische Nachweis geschieht durch Vorlage einer
von der zuständigen Behörde ausgestellten Urkunde, aus welcher hervorgeht,
daß der um die Entlassung Nachsuchende sich bereits im Besitze der Staatsange-
hörigkeit in einem anderen Bundesstaate befindet, also durch Vorlage eines
Heimatscheines, einer Aufnahmeurkunde oder Bestallung.
2. muß.
D. h. die Entlassung muß unbedingt und kostenfrei (§ 38 Abs. 1 Satz 2
d. G.) dem in einen anderen Bundesstaat Ausgenommenen erteilt werden,
wenn er darum nachsucht. Gegen die Ablehnung des Gesuches gibt § 40 den
Rekurs. Es ist aber nicht erforderlich, nach dem Erwerbe der Staatsangehörig-
—— 21.