Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vormundschaftsgericht  —

8  des  Mündelgeldes  als  die  in  den
88  1807,  1808  vorgeschriebene  gestatten.
1812,  1814  -  1831  Genehmigung  des  V.
zu  Verfügungen  des  Vormundes  über
Mündelvermögen  f.  Vormundschaft
—  Vormundschaft.
Anordnung  des  V.,  daß  zum  Mündelvermögen
  gehörende  Inhaberpapiere
in  Buchforderungen  umgewandelt
werden  s.  Vormundschaft  —  Vormundschaft.

Das  V.  kann  aus  besonderen  Gründen
den  Vormund  von  den  ihm  nach  den
§§  1814,  1816  obliegenden  Verpflichtungen
  entbinden.
Anordnung  des  V.,  daß  die  zum
Vermögen  des  Mündels  gehörenden
Wertpapiere,  Kostbarkeiten  sowie  Zins-,
Renten=  und  Gewinnanteilscheine
hinterlegt  werden  s.  Vormundschaft
—  Vormundschaft.
Das  V.  kann  dem  Vormund  und  aus
besonderen  Gründen  auch  dem  Gegenvormund
  eine  angemessene  Vergütung
bewilligen  s.  Vormundschaft  —  Vormundschaft.

1837—1848  Fürsorge  und  Aufsicht  des  V.
.  Vormundschaft  —  Vormundschaft.
1838  s.  Künd  —  Verwandtschaft  1666.
1845  s.  Verwandtschaft  1669.
1847  s.  Ehe  —  Ehe  1304,  1337.
1849—  1851  Mitwirkung  des  Gemeinde-1815



1817

1818

1836

waisenrats  s.  Vormundschaft  —

Vormundschaft.

1852—  1857  Befreite  Vormundschaft.

1852  Befreiung  des  Vormundes  von  der
Verpflichtung  die  Genehmigung  des
V.  nachzusuchen  s.  Vormundschaft
—  Vormundschaft.

1854,  1903  Das  V.  kann  anordnen,  daß
die  Übersicht  über  den  Bestand  des
der  Verwaltung  des  Vormundes  unterliegenden
  Vermögens  in  längeren,
höchstens  fünfjährigen  Zwischenräumen
einzureichen  ist  s.  Vormundschaft  —
Vormundschaft.

459  —

 

Vormundschaftsgericht

8

1857  Die  den  Vormund  befreienden  Anordnungen
  des  Vaters  oder  der  Mutter
können  von  dem  V.  außer  Kraft  gesetzt
  werden,  wenn  ihre  Befolgung
das  Interesse  des  Mündels  gefährden
würde.  1903,  1917.

1858—  1881  Familienrat.

1858,  1859,  1905  Einsetzung  eines  Familienrates

  von  dem  V.  s.  Vormundschaft

—  Vormundschaft.

Auswahl  der  zur  Beschlußfähigkeit  des

Familienrates  erforderlichen  Mitglieder

durch  das  V.  s.  Vormundschaft  —

Vormundschaft.

Der  Familienrat  hat  die  Rechte  und

Pflichten  des  .

Ein  Mitglied  des  Familienrates  kann

gegen  seinen  Willen  nur  durch  das

dem  V.  im  Instanzenzuge  vorgeordnete

Gericht  entlassen  werden.

1879—  1881  Aufhebung  des  Familienrates
durch  das  V.  s.  Vormundschaft  —
Vormundschaft.

1881  Nach  der  Aufhebung  des  Familienrates
  sind  dem  V.  die  früheren  Bestallungen
  des  Vormundes  und  des
Gegenvormundes  zurückzugeben.

1882—  1895  Beendigung  der  Vormundschaft.

1883,  1884  Anordnung  der  Aufhebung  der
Vormundschaft  durch  das  V.  f.  Vormundschaft
  —  Vormundschaft.

1886—  1889  Entlassung  eines  Vormundes
durch  das  V.  s.  Vormundschaft  —
Vormundschaft.

1890—1892  Rechnungslegung  des  Vormundes
  dem  V.  gegenüber  s.  Vormundschaft
  —  Vormundschaft.

1893  Der  Vormund  hat  nach  der  Beendigung
seines  Amtes  die  Bestallung  dem  V.
zurückzugeben.  1895.

1894  Den  Tod  des  Vormundes  hat  dessen
Erbe  dem  V.  unverzüglich  anzuzeigen.

Den  Tod  des  Gegenvormundes  oder
eines  Mitvormundes  hat  der  Vormund
unverzüglich  anzuzeigen.  1895.

1896—1908  Vormundschaft  über  Volljährige.

1862

1872

1878