Forstnutzung während elnes Forstrechtsstreites.
niger zukommen. — In der Anwendung dieser
Sätze auf den gegebenen Fall hätten die Kläger,
um ihre Anträge (vom Jänner 1845) zu begrün-
den, darlegen müssen, daß durch den damals er-
folgten Schlag von 132 Klafter Holz zum Verkaufe,
und durch das Vorhaben einer weiteren Fällung
von 120 Klaftern ihnen Gefahr drohe, die fragliche
Waldung in dem Maaße von Holz entleert zu se-
hen, daß sich hieraus die Unmöglichkeit oder eine
Schwierigkeit ergebe, ihnen nach dem Ausgange des
Hauptprozesses das reklamirte Rechtholz von 68 Klaf-
tern jährlich abzugeben. Allein .. .. in der Atten-
tatenklage wurde blos gesagt, der bemerkte Holzschlag
sei übermäßig, forstordnungswidrig, und bedrohe
die Kläger, um die Rückstände von beiläufig 1000
Klafter zu kommen. Diese Rückstände dürfen hin-
für um so weniger in Betracht kommen, als sie zur.
Zeit nur vorbehalten, nicht einmal eingeklagt sind.
Da der beklagte Fiskus immer zahlungsfähig ist,
so würde eine einstige Entschädigungsforderung für
die Vergangenheit selbst bei einer Verminderung des
Waldstandes nicht wohl auf eine Schwierigkeit stoßen
können. — Worin die Forstordnungswidrigkeit eines
solchen Holzschlages bestehen sollte, ist gar nicht
angeführt. Beide Theile sind einig, daß der frag-
liche Wald einen Flächenraum von etwa 1200 Tag-=
werken enthalte, für welchen eine jährliche Abgabe
von 68 Klaftern verhältnißmäßig unbedeutend ist.
Die organischen Einrichtungen der k. Forstverwaltung
begründen allerdings eine dringende Vermuthung da-
für, daß die Regeln der Forstwirthschaft auf das.
Sorgfältigste in Obacht genommen werden. Welche
Regeln oder Verhältnißzahlen aber hiebei verletzt
worden, haben die Kläger nirgends angeföhrt.
—.es—s—.--*-*-. Aber auch die Bitte, im Wege
eines Provisoriums, dem k. Fiskus jeden ferneren
Holzschlag zu untersagen, war ungegründet, weil