Full text : Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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solden,  von  dem  auf  diese  Verleihung  folgenden  Kalendervierteljahre
  an,  solange  als  die  Einwohnerzahl  10  000  und  weniger  beträgt,
  den  Städten  der  ersten  Klasse  (§  17  der  Verordnung  vom
12.  März  1901)  gleichgestellt,  jedoch  darf  die  Gleichstellung  nicht
zu  Ungunsten  der  zur  Zeit  der  Verleihung  bereits  angestellten
Lehrer  wirken.

4.  Veränderte  Festsetzungen  der  im  §  20  Abs.  1  Satz  1  der  Verordnung
  vom  12.  März  1901  bezeichneten  N  aturalnutzungen  und
Naturaleinkünfte  können  vom  Magistrat  der  Stadt  Rostock  getroffen
  werden.  Gegen  die  Entscheidung  des  letzteren  findet  Beschwerde
  an  Unser  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichts-Angelegenheiten,
  statt.

5.  Die  Bestimmungen  des  III.  Abschnitts  der  Landesverordnung
vom  12.  März  1901  über  die  Aufbringung  der  Alterszulagen
für  die  ritter=  und  landschaftlichen  Schullehrer  durch  eine  von
jeder  katastrirten  Hufe  an  den  Landkasten  einzuzahlenden  Steuer,
sowie  über  die  Zahlung  der  Alterszulagen  aus  dem  Landdkasten
treten  für  die  in  den  Rostocker  Kämmereigütern,  sowie  in  den
Rostocker  Hospitalgütern  angestellten  Landschullehrer  außer  Kraft.

Die  Alterszulagen  für  die  in  Rostocker  Kämmereigütern,  sowie
  in  den  Rostocker  Hospitalgütern  angestellten  Landschullehrer
sind  von  der  Stadt  aufzubringen.  Die  Zahlung  an  die  Landschullehrer
  erfolgt  vierteljährlich  vor  oder  mit  Ende  des  Vierteljahres.

6.  Die  im  §  29  der  Landes-Verordnung  vom  12.  März  1901
vorgeschriebenen  Anzeigen,  Verzeichnisse  und  Berichte  sind  von
dem  Magistrat  auch  hinsichtlich  der  in  den  Rostocker  Kämmereiund
  Hospitalgütern  angestellten  Landschullehrer  Unserem  Ministerium,
  Abteilung  für  Unterrichts-Angelegenheiten,  zu  überreichen.

7.  Die  Entscheidungen  des  Magistrats  erfolgen  unter  Zuziehung  und
Mitwirkung  des  Superintendenten.

8.  Gegen  die  Entscheidungen  des  Magistrats  findet  die  Beschwerde
auch  in  den  Fällen  statt,  in  welchen  die  Entscheidungen,  falls
sie  von  der  Schulkommission  abgegeben  sein  würden,  endgültige
gewesen  sein  würden.

Für  die  Entscheidung  über  die  Beschwerde  ist  in  den  Fällen
des  §  7  Absatz  2,  des  §  10  Abs.  3,  des  §  14  Nr.  1  Abs.  2
und  des  §  26  Absl.  3  der  Landesverordnung  vom  12.  März
1901  Unser  Staatsministerium,  in  allen  übrigen  Fällen  Unser
Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichts-Angelegenheiten,  zuständig.

II.  Die  Bestimmungen  des  V.  Abschnitts  der  Verordnung  vom
31.  Dezember  1896  (§8§  30  bis  35)  über  die  Beschwerde-Instanz  finden
sinngemäße  Anwendung.  Dasselbe  gilt  von  den  Bestimmungen  der  8§  24
und  25  derselben  Verordnung.

III.  Die  Verordnung  vom  7.  April  1899  zur  Abänderung  der
Verordnungen  vom  29.  Dezember  1896,  betreffend  die  Regelung  des
Diensteinkommens  der  seminaristisch  gebildeten  Lehrer,  und  vom  31.
Dezember  1896,  betreffend  die  Schulkommission,  wird  aufgehoben.