Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2 Text des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes. 
Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaats aufgefunden 
wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Kind 
eines Angehörigen dieses Bundesstaats. 
g 5. 
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch 
einen Deutschen begründet für das Kind die Staatsangehörigkeit des 
Vaters. 66 
Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die Frau 
die Staatsangehörigkeit des Mannes. 
8 7. 
Die Aufnahme muß einem Deutschen von jedem Bundesstaat, 
in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, auf seinen Antrag erteilt 
werden, falls kein Grund vorliegt, der nach den §§ 3 bis 5 des Ge- 
setzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 55) die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der 
Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt. 
Der Antrag einer Ehefrau bedarf der Zustimmung des Mannes; 
die fehlende Zustimmung kann durch die Vormundschaftsbehörde 
ersetzt werden. Für eine unter elterlicher Gewalt oder unter Vor- 
mundschaft stehende Person wird, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr 
noch nicht vollendet hat, der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter 
gestellt; hat sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so bedarf ihr 
Antrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 
88. 
Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kann von 
dem Bundesstaat, in dessen Gebiete die Niederlassung erfolgt ist, auf 
seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er 
1. nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimat unbeschränkt ge- 
schäftsfähig ist oder nach den deutschen Gesetzen unbeschränkt 
geschäftsfähig sein würde oder der Antrag in entsprechender 
Anwendung des §7 Abs. 2 Satz 2 von seinem gesetzlichen Ver- 
treter oder mit dessen Zustimmung gestellt wird, 
2. einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat, 
3. an dem Orte seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder 
ein Unterkommen gefunden hat und
	        
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