2 Text des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaats aufgefunden
wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Kind
eines Angehörigen dieses Bundesstaats.
g 5.
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch
einen Deutschen begründet für das Kind die Staatsangehörigkeit des
Vaters. 66
Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die Frau
die Staatsangehörigkeit des Mannes.
8 7.
Die Aufnahme muß einem Deutschen von jedem Bundesstaat,
in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, auf seinen Antrag erteilt
werden, falls kein Grund vorliegt, der nach den §§ 3 bis 5 des Ge-
setzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl.
S. 55) die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der
Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt.
Der Antrag einer Ehefrau bedarf der Zustimmung des Mannes;
die fehlende Zustimmung kann durch die Vormundschaftsbehörde
ersetzt werden. Für eine unter elterlicher Gewalt oder unter Vor-
mundschaft stehende Person wird, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter
gestellt; hat sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so bedarf ihr
Antrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
88.
Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kann von
dem Bundesstaat, in dessen Gebiete die Niederlassung erfolgt ist, auf
seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
1. nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimat unbeschränkt ge-
schäftsfähig ist oder nach den deutschen Gesetzen unbeschränkt
geschäftsfähig sein würde oder der Antrag in entsprechender
Anwendung des §7 Abs. 2 Satz 2 von seinem gesetzlichen Ver-
treter oder mit dessen Zustimmung gestellt wird,
2. einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat,
3. an dem Orte seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder
ein Unterkommen gefunden hat und