$ 27. Kleinere Bundess.::.-::. Napoleonische Kriege. 139
1813, „die Einquartierung und Verpflegung fremden Militärs betreffend“
sowie eine Instruktion für die Beamten und Ortsvorstände
hierzu.) Diese gesetzliche Anordnung beschränkte sich aber ausdrücklich
auf die Regelung der Quartier- und Verpflegungslasten.
Es sollte grundsätzlich weder für verlorene Fuhren und Gespanne,
noch für Erpressungen, viel weniger also für Vernichtungsschäden,
Ersatz geleistet werden. An die Vorschriften der Lex Rhodia (S. 54)
erinünert.die Bestimmung, daß‘für Erpressungen nur dann eine billige
Entschädigung stattfinden solle, wenn dadurch allgemeine Plünderung,
Fouragierung oder Verheerung abgewendet worden sei. Der Ersatz
sollte (vgl. hierzu oben S. 60) von denjenigen geleistet werden, zu
deren Vorteil die Erpressung gereicht habe.
Auch nach Beendigung der napoleonischen Wirren und nach
der Wiederherstellung des Herzogtums Nassau auf dem Wiener Kongreß
hat: man von einer allgemeinen Ausgleichung der Kriegslasten
abgesehen,!?) ebenso auch von einer Rückzahlung des Zwanganlehens,
weich letztere durch die anderweite Begrenzung des Herzogtums
Nassau bei seiner Wiederherstellung allerdings erschwert war. Man
überließ es vielmehr der Willkür der einzelnen Gemeinden, ob sie
in sich eine Ausgleichung der Kriegsbeschwerungen vornehmen
wollten.!®)
E. Sachsen-Weimar-Eisenach.
I. Die Kriegsschäden der. napoleonischen Zeit
wurden in höchst mangelhafter Weise und nur innerhalb der ein.
zelnen Landesteile ausgeglichen.!*)
Zur Ermittelung der Kriegsschäden wurde durch großherzogliche
Verordnung vom 7. November 1813 in Weimar und in Eisenach
eine Landeskommission eingesetzt.) Von Gewährung eines Rechtsenspruches
auf Ersatz von Kriegsschäden gegen den Staat oder auf
Ausgleichung war keine Rede; vielmehr handelte es sich nur um
Unterstützungsmaßnahmen. So wurde zB. durch ein Reskript vom
8. April 1814 an bedürftige Gemeinden Samensaatgut geliefert, zunächst
anscheinend darlehnsweise. Durch Reskript vom 28. Februar
1832 wurden aber die Rückstände erlassen. Ferner wurde gemäß
einem Reskript vom 9. April 1814 der Verlust von Anspannvieh
durch Militärvorspann oder Plünderung ersetzt. Auch hier wurde
ı) Vgl. Verordnungsblatt des Herzogtums Nassau vom 30. Oktober 1813 Nr. 17.
1?) Vgl. hierzu das Sitzungsprotokoll der Herrenbank bei der Ständeversammlung
des Herzögtums Nassau im Jahre 1819, Anlage Ziffer 55 S. 84 ff. (Kommissarische
Erläuterung über die Landeskriegskosten-Parifikation).
. 13) Vgl. den in den Anm. 1 bezeichneten Archivakten Nr. 4774 befindlichen
Bericht der Generaldomänendirektion in Wiesbaden vom 23. November 1826 an
die BHerzogliche Landesregierung.
1%) Vgl. bierüber Karl Gernhardt, Repertorium über die gedruckten und
vertraulichen Verhandlungen der in dem Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach
in “den Jahren 1817—1 stastgelundenen Landtagsversammlungen; Stichworte:
Kriegsforderungen, Kriegslasten, Kriegsleistungen, Kriegsschulden.
15) Vgl. hierzu die Akten des Großherzogl. Haupt- und Staats-Archive in
Weimar „Krieg und Frieden“, III 181.