Anhang. Anlage Nr. 5. 205
zu tragen oder, wenn die Krankenpflege von einem anderen Armen-
verbande gewährt worden ist, diesem zu erstatten.
Die Verpflichtung des Ortsarmenverbandes des Dienst= oder
Arbeitsortes erstreckt sich auch auf die Fälle der Erkrankung derjenigen
Angehörigen des Dienstverpflichteten oder Arbeiters, welche sich bei ihm
befinden und seinen Unterstützungswohnsitz teilen, sofern nicht nach Abs. 1
eine Verpflichtung eines anderen Ortsarmenverbandes dadurch begründet
wird, daß die Angehörigen selbst im Dienst= oder Arbeitsverhältnisse ge-
standen haben.
Wird im Falle der Erkrankung einer der in den Abs. 1, 2 bezeich-
neten Personen Kur und Verpflegung auf Kosten einer Krankenkasse
gewährt, und muß bei Beendigung der Leistungen der Kasse die Armen-
pflege eintreten, so sind die Kosten der letzteren von dem Ortsarmen-
verbande des Dienst= oder Arbeitsorts in derselben Weise zu tragen oder
zu erstatten, wie wenn die Armenpflege schon in dem Zeitpunkte einge-
treten wäre, in welchem die Leistungen der Krankenkasse begonnen haben.
Die Vorschriften der Abs. 1, 3 finden auf Lehrlinge entsprechende
Anwendung.
Schwangerschaft an sich ist nicht als eine Krankheit im Sinne der
vorstehenden Bestimmung anzusehen.
8 30. Zur Erstattung der durch die Unterstützung eines hilfsbedürf-
tigen Deutschen erwachsenen Kosten, soweit dieselben nicht in Gemäß-
heit des § 29 dem Ortsverbande des Dienstortes zur Last fallen, sind
verpflichtet:
a) wenn der Unterstützte einen Unterstützungswohnsitz hat, der Orts-
armenverband seines Unterstützungswohnsitzes;
b) wenn ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu er-
mitteln ist, derjenige Landarmenverband, in dessen Bezirk er sich
bei dem Eintritte der Hilfsbedürftigkeit befand oder, falls er im
hilfsbedürftigen Zustande aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr-
oder Heilanstalt entlassen wurde, derjenige Landarmenverband,
aus welchem seine Einlieferung in die Anstalt erfolgt ist.
Der Beweis, daß ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht
zu ermitteln gewesen ist, gilt schon dann als erbracht, wenn der die Er-
stattung fordernde Armenverband dargelegt hat, daß er alle diejenigen
Erhebungen vorgenommen hat, welche nach Lage der Verhältnisse als
geeignet zur Ermittelung eines Unterstützungswohnsitzes anzusehen waren.
Wird nach der Erstattung ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten
nachträglich ermittelt, so ist der Armenverband, welcher die Erstattung
vorgenommen hat, berechtigt, von dem Armenverbande des Unter-
stützungswohnsitzes für die gewährte Unterstützung und für die durch
nachträgliche Ermittelungen entstandenen Kosten Ersatz zu beanspruchen.