Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 5. 205 
zu tragen oder, wenn die Krankenpflege von einem anderen Armen- 
verbande gewährt worden ist, diesem zu erstatten. 
Die Verpflichtung des Ortsarmenverbandes des Dienst= oder 
Arbeitsortes erstreckt sich auch auf die Fälle der Erkrankung derjenigen 
Angehörigen des Dienstverpflichteten oder Arbeiters, welche sich bei ihm 
befinden und seinen Unterstützungswohnsitz teilen, sofern nicht nach Abs. 1 
eine Verpflichtung eines anderen Ortsarmenverbandes dadurch begründet 
wird, daß die Angehörigen selbst im Dienst= oder Arbeitsverhältnisse ge- 
standen haben. 
Wird im Falle der Erkrankung einer der in den Abs. 1, 2 bezeich- 
neten Personen Kur und Verpflegung auf Kosten einer Krankenkasse 
gewährt, und muß bei Beendigung der Leistungen der Kasse die Armen- 
pflege eintreten, so sind die Kosten der letzteren von dem Ortsarmen- 
verbande des Dienst= oder Arbeitsorts in derselben Weise zu tragen oder 
zu erstatten, wie wenn die Armenpflege schon in dem Zeitpunkte einge- 
treten wäre, in welchem die Leistungen der Krankenkasse begonnen haben. 
Die Vorschriften der Abs. 1, 3 finden auf Lehrlinge entsprechende 
Anwendung. 
Schwangerschaft an sich ist nicht als eine Krankheit im Sinne der 
vorstehenden Bestimmung anzusehen. 
8 30. Zur Erstattung der durch die Unterstützung eines hilfsbedürf- 
tigen Deutschen erwachsenen Kosten, soweit dieselben nicht in Gemäß- 
heit des § 29 dem Ortsverbande des Dienstortes zur Last fallen, sind 
verpflichtet: 
a) wenn der Unterstützte einen Unterstützungswohnsitz hat, der Orts- 
armenverband seines Unterstützungswohnsitzes; 
b) wenn ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu er- 
mitteln ist, derjenige Landarmenverband, in dessen Bezirk er sich 
bei dem Eintritte der Hilfsbedürftigkeit befand oder, falls er im 
hilfsbedürftigen Zustande aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr- 
oder Heilanstalt entlassen wurde, derjenige Landarmenverband, 
aus welchem seine Einlieferung in die Anstalt erfolgt ist. 
Der Beweis, daß ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht 
zu ermitteln gewesen ist, gilt schon dann als erbracht, wenn der die Er- 
stattung fordernde Armenverband dargelegt hat, daß er alle diejenigen 
Erhebungen vorgenommen hat, welche nach Lage der Verhältnisse als 
geeignet zur Ermittelung eines Unterstützungswohnsitzes anzusehen waren. 
Wird nach der Erstattung ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten 
nachträglich ermittelt, so ist der Armenverband, welcher die Erstattung 
vorgenommen hat, berechtigt, von dem Armenverbande des Unter- 
stützungswohnsitzes für die gewährte Unterstützung und für die durch 
nachträgliche Ermittelungen entstandenen Kosten Ersatz zu beanspruchen.
	        
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