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„ 0) im Koͤnigreiche Wuͤrttemberg von
5* „ uki14 « Blec-Branntwein,
geschrotetem Malze;
5 im Kutfuͤrstenihum Hessen von
Bier,
Branntwein,
Tabak,
Traubenmost und Wein,
D im Großherzogthum Hessen von
Bier;
g) in den zum Thäüringen'schen Vereine gehörigen Staaten von
Beier,
Branntwein,
Tabak,
Traubenmost und Wein.
B. Im Großherzogthum Baden von
, Bier.
Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden
Grundsaͤtzen verfahren werden:
1) Die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen Steuer
im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer
im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhaͤltnisse gegen diejenigen
Vereinslande gaͤnzlich weg, wo eine gleich behe- oder eine hoͤhere Steuer
auf dasselbe Erzeugniß gelegt ist.
2) Veraͤnderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der betheiligten
Staaten eintreten, haben auch Veraͤnderung in den Ausgleichungs-Abgaben,
jedoch stets unter Anwendung des vorher (1.) aufgestellten Grundsatzes
zur Folge.
Wo auf den Grund einer solchen Veraͤnderung eine Ausgleichungs-Abgabe
zu erhöhen seyn würde, müß, falls die Erhöhung wirklich in Anspruch genom-