Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

335

„  0)  im  Koͤnigreiche  Wuͤrttemberg  von
5*  „  uki14  «  Blec-Branntwein,

geschrotetem  Malze;
5  im  Kutfuͤrstenihum  Hessen  von
Bier,
Branntwein,
Tabak,
Traubenmost  und  Wein,
D  im  Großherzogthum  Hessen  von
Bier;
g)  in  den  zum  Thäüringen'schen  Vereine  gehörigen  Staaten  von
Beier,
Branntwein,
Tabak,
Traubenmost  und  Wein.
B.  Im  Großherzogthum  Baden  von
,  Bier.
Es  soll  bei  der  Bestimmung  und  Erhebung  der  gedachten  Abgaben  nach  folgenden
Grundsaͤtzen  verfahren  werden:

1)  Die  Ausgleichungs-Abgaben  werden  nach  dem  Abstande  der  gesetzlichen  Steuer
im  Lande  der  Bestimmung  von  der  denselben  Gegenstand  betreffenden  Steuer
im  Lande  der  Herkunft  bemessen,  und  fallen  daher  im  Verhaͤltnisse  gegen  diejenigen
  Vereinslande  gaͤnzlich  weg,  wo  eine  gleich  behe-  oder  eine  hoͤhere  Steuer
auf  dasselbe  Erzeugniß  gelegt  ist.

2)  Veraͤnderungen,  welche  in  den  Steuern  von  inländischen  Erzeugnissen  der  betheiligten
  Staaten  eintreten,  haben  auch  Veraͤnderung  in  den  Ausgleichungs-Abgaben,
  jedoch  stets  unter  Anwendung  des  vorher  (1.)  aufgestellten  Grundsatzes
  zur  Folge.

Wo  auf  den  Grund  einer  solchen  Veraͤnderung  eine  Ausgleichungs-Abgabe
zu  erhöhen  seyn  würde,  müß,  falls  die  Erhöhung  wirklich  in  Anspruch  genom-