Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

     

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S.  46.
Erstattung  von  Per-  1  Die  Erstattung  von  Personengeld  an  die  Reisenden  findet  in  den

sonengeld.

folgenden  Fällen  statt:

1)  wenn  die  Post-Anstalt  die  durch  die  Annahme  des  Reisenden  eingegangene
Verbindlichkeit  ohne  dessen  Verschulden  nicht  erfüllen  kann,  mithin  in  allen
Fällen,  in  welchen  wegen  des  Ausbleibens  von  weiterher  zu  erwartender  Posten,
wegen  Unterbrechung  der  Verbindung  in  Folge  von  Naturereignissen  u.  s.  w.
die  betreffende  Post  um  die  bestimmte  Zeit  nicht  abgefertigt  werden  kann,  oder
unterwegs  die  weitere  Beförderung  der  Reisenden  mit  der  Post  unthunlich
geworden  ist;

2)  wenn  bei  Post-Anstalten  ohne  Station  die  dort  angenommenen  Reisenden  in

Ermangelung  unbesetzter  Plätze  in  dem  Hauptwagen  oder  in  den  etwaigen  Beichaisen
  zurückbleiben  müssen.

II  Die  Erstattung  erfolgt,  gegen  Rückgabe  des  Passagier-Billets  und  gegen  Quittung,
mit  demjenigen  Betrage  des  Personengeldes,  welcher  von  dem  Reisenden  für  die  mit  der
Post  noch  nicht  zurückgelegte  Strecke  erhoben  worden  ist.

S.  47.
Verbindlichkeit  der  1  Die  Passagiere  müssen  vor  dem  Posthause  oder  an  den  sonst  dazu

Reisenden  in  Betreff

der  Abreise.  bestimmten  Stellen  den  Wagen  besteigen  und  an  diesen  Stellen  zu  der  im

Passagier-Billet  bezeichneten  Abgangszeit  sich  zur  Abreise  bereit  halten,  auch  das  Passagier-Billet
  sowohl  beim  Besteigen  des  Wagens,  als  während  der  ganzen  Dauer  der  Reise
zu  ihrer  Legitimation  bei  sich  führen;  widrigenfalls  sie  es  sich  selbst  beizumessen  haben,
wenn  aus  dem  Grunde,  weil  sie  sich  auf  das  vom  Postillon  gegebene  Signal  zur  Abfahrt
nicht  gemeldet  haben,  oder  weil  sie  sich  zur  Mitreise  nicht  legitimiren  können,  ihre  Ausschließung
  von  der  Mit=  oder  Weiterreise  erfolgt  und  sie  des  bezahlten  Personengeldes  verlustig
  gehen.  Haben  dergleichen  Reisende  Reisegepäck  auf  der  Post,  so  wird  solches  bis
zu  der  Post-Anstalt,  auf  welche  das  Passagier-Billet  lautet,  befördert,  und  bis  zum  Eingange
  der  weitern  Bestimmung  von  Seiten  der  zurückgebliebenen  Personen  aufbewahrt.
S.  48.

Plätze  der  Reisenden.  1  Die  Ordnung  der  Plätze  im  Hauptwagen  ergiebt  sich  aus  den
Nummern  über  den  Sitzplätzen.

II  In  Absicht  auf  die  Folge  der  Plätze  in  den  Beichaisen  gilt  als  Regel,  daß  zuerst
die  sämmtlichen  Eckplätze  der  Hauptbank,  der  Rückbank  und  des  Cabriolets,  dann  in  derselben
  Reihefolge  die  Mittelplätze  kommen.