Anhang. Anlage Nr. 12. 247
Erwerbung der Staatsangehörigkeit an einen Formalakt zu knüpfen und
die Gründe des Verlustes der Staatsangehörigkeit so, wie es in dem
§ 13 des Ges. mit den Worten: „die Staatsangehörigkeit geht fortan
nur verloren 1. usw.“ geschehen ist, auf eine Reihe ganz genau bestimmter
Vorgänge zu beschränken, welche mit einer von Aufsichts wegen erfolgen-
den Superrevision der endgültig vollzogenen Naturalisationsakte nichts
gemein haben (zu vgl. Seydel a. a. O. S. 139 und 142, v. Rönne, Preuß.
Staatsrecht § 131 Bd. II S. 18 Anm. 1b und S. 22 Anm. 2b). Die
hier wegen Mangels der erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen der
Naturalisation erfolgte Annullierung der letzteren durch die Aufsichts-
behörde erscheint nach alledem durch das Reichsgesetz ausgeschlossen und
darf ihr daher eine rechtliche Wirkung nicht beigemessen werden.
Unberührt von dieser Entscheidung bleibt die Frage, ob und eventuell
unter welchen Voraussetzungen das Reichsgesetz es zuläßt, eine tatsächlich
vollzogene Naturalisation als von vornherein null und nichtig zu be-
handeln, so, daß es einer Beseitigung ihrer rechtlichen Folgen, einer
Aufhebung derselben, gar nicht bedarf. Da unter der Voraussetzung der
absoluten Nullität von einer „rechtlichen Wirkung“ des fraglichen Aktes
überhaupt nicht die Rede sein kann, so ergibt sich hieraus, daß die An-
erkennung derselben nicht etwa einen Grund des Verlustes der Staats-
angehörigkeit im Widerspruche mit dem § 13 d. Ges. aufstellt; auch im
übrigen berührt das letztere jene Frage überhaupt nicht und kann diese
daher nur nach den für die rechtliche Beurteilung von Verwaltungsakten
geltenden allgemeinen Rechtsnormen beantwortet werden. Diese kennen
derartige „absolute Nichtigkeiten“ unzweifelhaft; auf ein Beispiel der-
selben, die Naturalisation durch eine unbedingt unzuständige Behörde,
ist bereits oben hingewiesen. Im vorliegenden Falle fehlt es dagegen
an jedem Anhalt für die Statuierung einer solchen, insbesondere ist kein
Grund dafür in der zwar streitig gebliebenen, nach Lage der Sache aber
allerdings naheliegenden Annahme zu finden, daß der Kläger die Be-
hörde durch Angabe falscher Tatsachen zu täuschen gesucht habe.
Wie schon das Gemeine Recht, die sog. exceptio sub- et obreptionis,
nur für eine bestimmte Kategorie von Hoheitsakten, namentlich für
landesherrliche Reskripte in Justiz= und Gnadensachen ausgebildet hat,
so hat auch die spätere Verwaltungsgesetzgebung die rechtliche Wirkung
des Dolus eines bei einem Verwaltungsakte Beteiligten immer nur unter
Berücksichtigung des Gegenstandes und der Wirkung desselben, sowie
auch nur im Zusammenhange mit der Frage der Anfechtbarkeit und
Revokation der einzelnen Akte behandelt. In dieser Weise hat derselbe
beispielsweise auf dem Gebiete der Gewerbepolizei im § 53 der Reichs-
Gewerbeordnung Berücksichtigung gefunden. Nirgends findet sich da-
gegen ein Anhalt dafür, den Dolus ganz allgemein und ohne Rücksicht