Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 14. 251 
geschehen ist, so einzurichten, daß sie neben der Zahl der Aufgenommenen 
auch die Zahl der mitaufgenommenen Angehörigen und das Datum der 
etwa diesseits getroffenen Entscheidung ersichtlich machen. 
Berlin, den 17. Februar 1896. 
Der Minister des Innern. 
von der Recke. 
Verfügung vom 4. März 1911, betreffend die Erklärung der 
Gemeinden und der Ortsarmenverbände gemäß § 87) des 
Neichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der 
Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. 
(Ml. f. d. i. V. 1911 S. 93f.) 
Da das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der 
Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 nicht bestimmt, in 
welcher Weise die Anhörung der Gemeinde zu erfolgen hat, so ist es 
als ausreichend anzusehen, wenn die zur Vertretung der Gemeinde nach 
außen gesetzlich berufene Stelle, also der Gemeindevorstand, die Erklärung 
gemäß § 8 Abs. 2 U.“) abgibt. Ob dieser vorher die Gemeindever- 
tretung hören will, ist Sache seines Ermessens. Die Aussichtsbehörde 
hat keinen Anlaß, in dieser Beziehung der Gemeindeverwaltung Vor- 
schriften zu machen. 
Für die Anhörung der Ortsarmenverbände findet diese Auslegung 
entsprechende Anwendung. Wer als Vertreter des Ortsarmenverbandes 
anzusehen und demgemäß zur Abgabe der Erklärung nach § 8 l. c.“) 
zuständig ist, ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 2, 3, 7 und 9 ff. 
des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Unterstützungswohnsitzes 
vom 8. März 1871 (Gesetzsamml. S. 130). 
Berlin, den 4. März 1911. 
Der Minister des Innern. 
Im Auftrage: v. Kitzing. 
*) Jetzt § 8 d. Ges. v. 22. Juli 1913.
	        
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