Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Wenn  der  Adressat  seinen  Aufenthaltsort  verändert  hat,  so  werden  demselben  die  für  ihn
eingehenden  Depeschen,  auch  wenn  sie  keinen  Nachsendungsvermerk  tragen,  an  den  neuen
Adreßort  nachtelegraphirt,  wenn  er  in  einer  bei  der  betreffenden  Telegraphenstation  niederzu—
legenden  schriftlichen  Erklärung  das  Verlangen  der  Nachsendung  ausdrücklich  ausgesprochen  hat.
Die  hierfür  entfallenden  Gebühren  bezahlt  der  Adressat  bei  Empfang  der  Depesche.

823.
Bestellung  durch  Telegraphenboten.

Der  Bote  hat  die  Depesche  nebst  Empfangsschein  ohne  Aufenthalt  nach  der  Wohnung
des  Adressaten,  resp.  nach  der  in  der  Depesche  bezeichneten  Adresse  oder  nach  der  Post  zu
bringen  und  sich  bei  Abgabe  derselben  zu  überzeugen,  daß  die  richtige  Zeit  und  Unterschrift  in
die  Empfangsbescheinigung  eingetragen  ist.

Dem  Boten  ist  die  Annahme  von  Geschenken  untersagt.

Zur  Bescheinigung  der  Abgabe  einer  Staatsdepesche  kann,  wenn  nicht  eine  besondere
schriftliche  Verfügung  darüber  getroffen  ist,  nur  der  Vorstand  der  betreffenden  Behörde,  oder
in  dessen  Abwesenheit  sein  Stellvertreter  als  berechtigt  angesehen  werden.

Privatdepeschen  können,  wenn  der  Adressat  von  dem  Boten  nicht  zu  Hause  angetroffen
wird,  entweder  an  ein  erwachsenes  Mitglied  seiner  Familie,  oder  an  dessen  Geschäftsgehülfen,
Dienerschaft,  Gast-  oder  Hauswirthe  abgegeben  werden,  insofern  derselbe  nicht  für  derartige
Fälle  einen  besonderen  Empfänger  der  Station  schriftlich  namhaft  gemacht,  oder  der  Aufgeber
verlangt  hat,  daß  die  Zustellung  nur  in  die  Hände  des  Adressaten  stattfinden  solle.

In  allen  Fällen,  wo  der  Bote  den  Adressaten  nicht  selbst  antrifft  und  die  Depesche  einem
Anderen  aushändigt,  hat  der  Letztere  in  der  Empfangsbescheinigung  seiner  eigenen  Namensunterschrift
  das  Wort:  „für“  und  den  Namen  des  Adressaten  beizufügen.

824.
Unbestellbare  Depeschen.

Von  der  Unbestellbarkeit  einer  Depesche  und  den  Gründen  der  Unbestellbarkeit  wird  der
Aufgabestation  telegraphische  Meldung  gemacht.

Ist  eine  Depesche  unbestellbar,  weil  der  Adressat  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen
worden  ist,  die  Depesche  auch  nicht  an  eine  der  im  §  23,  Aliuea  4  erwähnten  Personen  hat
ausgehändigt  werden  können,  so  wird  dieselbe  bei  der  Adreßstation  aufbewahrt,  in  der  Wohnung
  des  Adressaten  aber  eine  bezügliche  Anzeige  zurückgelassen.

Hat  sich  innerhalb  sechs  Wochen  der  Adressat  zur  Empfangnahme  der  Depesche  nicht  gemeldet,
  so  wird  solche  vernichtet.

In  gleicher  Weise  wird  mit  „bureau  restant“  Depeschen  verfahren.

Hat  eine  semaphorische  Depesche  innerhalb  30  Tagen  nach  ihrer  Aufgabe  dem  Adreß-