Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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ermittelten  Beduͤrfnisses  die  Haͤlfte  der  von  derselben  genossenen  Pension  bis  zum  erfuͤllten
fünfundzwanzizsten  Lebensjahre  als  außerordentliche  Unterstätzung  gewährt  werden.  (.  21.)

7.  27.
Wegfall  des  Pensionsbezuges  in  besonderen  Fällen.

Die  Anwelsung  der  Densson  kann  niche  eintreten:

4)  für  geschledene  Ehescauen  überhaupc;

2)  für  elne  Ebesrau,  die  obne  elchtersiche  Ermächtigung  sich  von  lbrem  Ebemame  in
Tisch  und  Bette  getrennt  hat  und  noach  recheskräftig  ersolgeer  richcerlicher  Anwelsung,
niche  zu  demselben  zurückgekehrt  (K,  oder  die  der  böslichen  Verkassung  ihres  Gatten
sich  schuldig  gemache  hat;

3)  sür  eine  Ebefrau,  dle  dem  Beameen  während  selner  lehlen  Krankheit  oder  auf  dem
Sterbebette  angerraue  worden  ist;

4)  fuͤr  die  Wittwen  und  ble  Walsen  aus  einer  Ehe,  die  ein  Beamter  erst  nach  seiner
Versezung  in  den  Ruhestand  geschlossen  bar;

5)  süc  die  Wirewe  elnes  Dleners,  die  fünfundzwanzig  Jahre  jünger  ist,  als  lhr  verstorbener
  E#bemam,  weun  dleser  nach  erfüllteem  fünf  und  sechszigsten  Lebensjahre  sich
mmic  ihr  verhelrather  hat,  inglelchen  für  die  aus  sölcher  She  en#springenden  Kinder.

Sind  in  den  unter  Nr.  1.  und  2.  bemerkten  Föllen  aus  derselben  Ehe  minderjährige
  Kinder  vorhanden,  so  wird  die  starurenmäsige  Pension  denselben  alleln  angewiesen.
  Ebeuso  haben  in  diesen  Fällen  die  aus  einer  srüheren  Ehe  stammenden,  noch
minderjährigen  Kinder  ihren  Theil  an  der  Pension  zu  nehmen  (6.  25.)  oder  dieselbe
bel  den  uncer  Nr.  3.  4.  5.  begeichneten  Werhälmnissen  für  sich  alleln  zu  bezlehen.  Dagegen
haben  die  Kinder  der  Beameen  aus  Eheverbludungen,  wie  sie  umer  Nr.  3.  angedeuter
  sind,  so  wenig  wle  die  durch  eine  nachsolgende  Ehe  legitimicten  Kinder  einen
Anspruch  auf  Pensson.

+.  28.
Legltimation  zum  Bezuge  der  Peusson.

Wenn  ein  Diener  bei  seinem  Absterben  elne  Wirtwe  Oinkerlähr,,  so  ist  die  letztere  vertunden,
  den  Todeskag  blunen  4  Wochen  durch  ein  Kirchenaltestat  bei  der  Landesregierung
  in  Gera  darzuchun  und  dadurch  zur  Erbebung  der  Witiwenpenston  sich  zu  legieimiren.
Jür  vater-  und  murterlose  Walsen  hat  solches,  unter  genauer  Angabe  ibres  Alters,  derjenige
Verwahte  zu  bewerkstelligen,  welcher  zur  Uebernahme  der  Vormundschaft  zunächst  verpflich-