Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 493
in den Landestheilen jenseits des Rheines insbesondere
auch die Ehefrauen; denn wenn auch die
dem betreffenden Gesetzesentwurfe beigegebenen Motive
und die Verhandlungen hierüber im Reichstage
entnehmen lassen, daß die nächste Veranlassung zur
Schaffung der Ziffer 9 des allegirten Paragraphen
die aus der Bestimmung des §. 55 d. RSt GB. zu
Tage getretenen Mißstände waren, indem gewissenlose
Eltern die Straflosigkeit der unter 12 Jahre
alten Kinder zu ihrem Vortheile ausbenteten, so war
doch dieser Bestimmungsgrund nicht allein maßgebend,
sondern es sollte die fragliche Strafbestimmung
auch auf anderweitige Untergebenheitsverhältnisse
übergreifen, und das schuldhafte Vernachlässigen der
aus diesen für das Haupt der Haußgenossenschaft
entspringenden Pflichten ebenfalls treffen, wie sich
schon aus dem Wortlaute des Gesetzes ergibt, welches
neben den Kindern auch noch „andere Personen“
anführt, bei denen die im Gesetze vorgesehenen Voraussetzungen
zutreffen. Daß bei diesen anderen
Personen der Grad der Abhängigkeit und des Untergebenseins
vollständig der gleiche sein müsse, wie
bei den Kindern ihren Eltern gegenüber, ist im Gesetze
nicht erfordert; es genügt nach dem Geiste und
Wortlaute desselben, daß diese anderen Personen dem
Familienhaupte zum Gehorsam verpflichtet sind, daß
dieses eine gewisse Gewalt über jene auszuäben berechtigt
ist. Ein derartiges Verhältniß besteht im
Allgemeinen und speziell auch zufolge der angezogenen
Artikel des code civil nach französischem
Rechte beim Ehemanne gegenüber seiner Ehefrau.
U. v. 27. Juli 1877 U. Nr. 456.
g. 367 Ziff. 3 siehe S. 68.
g. 367 Ziff. 7, §. 59 Abs. 2 u. §. 263. Die
Verfehlung gegen §. 367 Z. 7 d. RSt G. setzt
zu ihrer Annahme keine Kenntniß von der schlechten