Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. XLII. Band. (42)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  493

in  den  Landestheilen  jenseits  des  Rheines  insbesondere
  auch  die  Ehefrauen;  denn  wenn  auch  die
dem  betreffenden  Gesetzesentwurfe  beigegebenen  Motive
  und  die  Verhandlungen  hierüber  im  Reichstage
entnehmen  lassen,  daß  die  nächste  Veranlassung  zur
Schaffung  der  Ziffer  9  des  allegirten  Paragraphen
die  aus  der  Bestimmung  des  §.  55  d.  RSt  GB.  zu
Tage  getretenen  Mißstände  waren,  indem  gewissenlose
  Eltern  die  Straflosigkeit  der  unter  12  Jahre
alten  Kinder  zu  ihrem  Vortheile  ausbenteten,  so  war
doch  dieser  Bestimmungsgrund  nicht  allein  maßgebend,
  sondern  es  sollte  die  fragliche  Strafbestimmung
auch  auf  anderweitige  Untergebenheitsverhältnisse
übergreifen,  und  das  schuldhafte  Vernachlässigen  der
aus  diesen  für  das  Haupt  der  Haußgenossenschaft
entspringenden  Pflichten  ebenfalls  treffen,  wie  sich
schon  aus  dem  Wortlaute  des  Gesetzes  ergibt,  welches
neben  den  Kindern  auch  noch  „andere  Personen“
anführt,  bei  denen  die  im  Gesetze  vorgesehenen  Voraussetzungen
  zutreffen.  Daß  bei  diesen  anderen
Personen  der  Grad  der  Abhängigkeit  und  des  Untergebenseins
  vollständig  der  gleiche  sein  müsse,  wie
bei  den  Kindern  ihren  Eltern  gegenüber,  ist  im  Gesetze
  nicht  erfordert;  es  genügt  nach  dem  Geiste  und
Wortlaute  desselben,  daß  diese  anderen  Personen  dem
Familienhaupte  zum  Gehorsam  verpflichtet  sind,  daß
dieses  eine  gewisse  Gewalt  über  jene  auszuäben  berechtigt
  ist.  Ein  derartiges  Verhältniß  besteht  im
Allgemeinen  und  speziell  auch  zufolge  der  angezogenen
  Artikel  des  code  civil  nach  französischem
Rechte  beim  Ehemanne  gegenüber  seiner  Ehefrau.
U.  v.  27.  Juli  1877  U.  Nr.  456.

g.  367  Ziff.  3  siehe  S.  68.
g.  367  Ziff.  7,  §.  59  Abs.  2  u.  §.  263.  Die

Verfehlung  gegen  §.  367  Z.  7  d.  RSt  G.  setzt
zu  ihrer  Annahme  keine  Kenntniß  von  der  schlechten