Volltext : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Achter Band. (8)

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welcher  einen  Vergleich  zwischen  der  Wirksamkeit  der  Hamburger  und  Münchener  Lymphe
gestattet,  wurde  in  München  ausgeführt  1).  Es  handelte  sich  nämlich  darum,  festzustellen,  ob
die  bei  der  Wiederimpfung  in  Hamburg  erzielten  ungünstigen  Ergebnisse  in  der  Tat  von
einer  hochgradigen  Immunisierung  der  Bevölkerung  durch  die  Erstimpfung  herrühre,  eine
Erklärung,  zu  welcher  sich  der  dortige  Impfarzt  bekannte.  —  Es  wurden  daher  2000
Wiederimpflinge  in  Hamburg  mit  Münchener  Lymphe  und  in  gleicher  Weise  2000  Wiederimpflinge
  in  München  mit  Hamburger  Lymphe  geimpft.  Die  zwischen  den  beiden  Staatsanstalten
  ausgetauschte  Lomphe  war  von  gleichem  Alter  und  kam  in  den  beiden  Städten
gleichzeitig  zur  Verwendung.  Nachdem  in  München  die  Wiederimpflinge  von  3  städtischen
Schulen  mit  Hamburger  Lymphe  geimpft  worden  waren,  mußte  die  Fortsetzung  des  Versuches
  aus  dem  Grunde  abgebrochen  werden,  weil  die  damit  erzielten  Impfergebnisse  nicht
genügend  waren,  um  die  Durchführung  des  ganzen  Versuches  rätlich  erscheinen  zu  lassen.
Die  Hamburger  Lymphe  brachte  bei  227  Wiederimpflingen  nur  in  25  Fällen  wirkliche
Blattern  zu  Stande  (11%),  während  sich  unter  den  übrigen  6138  Wiederimpfungen,
welche  in  München  mit  Lymphe  aus  der  bayerischen  Staatsanstalt  vollzogen  worden  waren,
4514  Fälle  (75%)  mit  wohlentwickelten  Blattern  befanden.  Die  Einzelheiten  dieses
Impfversuches  in  München  und  Hamburg  sind  an  anderem  Orte  zur  Veröffentlichung
gelangt  5.  «

Der  Gesundheitszustand  der  Impfpflichtigen.  Unter  den  impfpflichtigen  Kindern
sind  regelmäßig  in  jedem  Jahre  viele  kränklich  und  deshalb  von  der  Impfung  zurückzustellen.
Neben  den  Hautausschlägen  war  die  Skrofulose  und  Tuberkulose  trotz  verschiedener  Häufigkeit
die  wichtigste  Befreiungsursache.  So  wurde  z.  B.  in  Berlin  unter  35  564  Erstimpflingen
bei  506  eine  Erkrankung  an  Skrofulose,  bei  42  eine  Erkrankung  an  Tuberkulose  festgestellt,
  und  unter  31  326  Wiederimpflingen  bei  162  Skrofulose  und  bei  17  Tuberkulose.
In  dem  Regierungsbezirke  Posen  wurde  dagegen  unter  30  780  wieder  geimpften  Kindern
nur  einmal  das  Vorhandensein  von  Tuberkulose  gemeldet.

Syphilis  wurde  bei  den  Impspflichtigen  nur  selten  beobachtet.

Die  Gesamtzahl  der  wegen  Krankheit  zurückgestellten  Kinder  belief  sich  beispielsweise
in  Braunschweig,  Anhalt  und  Hamburg  bei  Erstimpfungen  auf  5,7,  8,2  und  17,0,  bei  Wiederimpfungen
  auf  186,  1,0  und  4%  %.

Von  einem  nennenswerten  Widerstand  gegen  die  Impfung  konnte  auch  im  Berichtsjahre
  nicht  die  Rede  sein.  Daß  Mütter  nach  vollzogener  Impfung  die  Impfstelle
aussaugen,  ist  wiederum  vorgekommen;  es  ist  dies  ein  Verfahren,  welches  zumal  bei  Erkrankungen
  in  der  Mundhöhle  (Zahnkaries,  Zahngeschwüre  und  dergl.)  eine  schwere  Mundinfektion
  hervorrufen  kann.  «

Bestrafungen  wegen  unentschuldigten  Fernbleibens  von  der  Impfung  waren  allerdings
noch  häufig,  wobei  weniger  böser  Wille  als  Nachlässigkeit  Schuld  an  der  vorschriftswidrigen
Entziehung  trug.  Wegen  der  Entscheidung  der  zuständigen  Königlich  bayerischen  Kreisregierung
  ist  folgender  Fall  von  Impfverweigerung  von  Interesse:

In  Kaiserslautern  (Pfalz)  behauptete  ein  Uhrmacher,  vor  einigen  Jahren  ein  Kind  infolge  der
Impfung  verloren  zu  haben,  und  weigerte  sich  seitdem,  sein  Kind  impfen  zu  lassen.  Alljährlich  bezahlte
er  seine  Geldstrafe,  ließ  aber  sein  Kind  nicht  impfen.  Als  dieses  nun  schulpflichtig  wurde,  erstattete  die
Lokalschulkommission  Anzeige  beim  Bezirksamte,  welches  den  Säumigen  beauftragte,  sein  Kind  innerhalb

einer  bestimmten  Frist  impfen  zu  lassen.  Da  er  sich  abermals  weigerte,  drohte  ihm  das  Bezirksamt  neben
der  Strafanzeige  die  Zwangsimpfung  des  Kindes  an.  Der  Uhrmacher  erhob  hiergegen  Einspruch  bei  der

1)  Bgl.  Medizinal  statistische  Mitteilungen  aus  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamt  Bd.  7,  S.  55.
2)  Allgemeine  med.  Zentral--Zeitung  1901,  S.  176.