Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 43. 359 
8. für die im § 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Schutzgenossen auf ihren 
Antrag, sofern sie nicht noch Verbindlichkeiten zu erfüllen haben, 
insbesondere bei schwebenden Rechtsangelegenheiten beteiligt sind; 
9. Schutzgenossen, welche nicht Reichsangehörige sind, können, wenn 
sie durch bescholtenen, mit Vergehen oder Verbrechen befleckten 
Lebenswandel oder durch wiederholte Nichterfüllung ihrer Pflichten 
gegen die Schutzbehörde sich des Schutzes unwürdig machen, von 
dem Konsul der Eigenschaft als Schutzgenosse für verlustig erklärt 
werden. Gegen die Entscheidung des Konsuls steht dem Betroffe- 
nen innerhalb zehn Tagen der Rekurs an die Keiserliche Mission 
zu. Bis deren Entscheidung erfolgt, ist der Schutz zu versagen. 
§ 19. Die Löschung in der Matrikel erfolgt, sobald das Schutzver- 
hältnis einer Person in Gemäßheit des § 18 beendet ist. 
8§ 20. Im Februar jeden Jahres hat der Konsul der Kaiserlichen 
Mission über die Führung der Matrikel Bericht zu erstatten und in dem- 
selben sämtliche, in der Zwischenzeit vorgekommenen Veränderungen 
anzuführen. Im Fall die Aufnahme neuer Schutzgenossen stattgefunden 
hat, sind die Legitimationspapiere genau anzugeben, auf Grund deren 
dieselbe erfolgt ist. 
§ 21. Personen, welche an sich zur Aufnahme in den Schutz- 
verband geeignet erscheinen, sich aber nur vorübergehend im Konsular- 
bezirke aufhalten, werden nicht in die Matrikel eingetragen. Es können 
ihnen aber auf ihr Verlangen für die Dauer ihres Aufenthalts unter 
Eintragung in eine besondere Liste provisorische Schutzscheine nach dem 
Formular Anlage 0 in deutscher und französischer Sprache erteilt werden. 
An Stelle der französischen kann auch eine andere Sprache an- 
gewendet werden, sofern letztere in dem Konsularbezirke allgemeiner 
verständlich erscheint. 
8§ 22. Ebenso ist der Konsul befugt, für Personen, welche die er- 
forderlichen Legitimationspapiere noch nicht beschafft haben, dergleichen 
provisorische Schutzscheine auszustellen, sofern diese Personen nach den 
sonst eingezogenen Erkundigungen, ihm als zur Aufnahme in den Schutz- 
verband voraussichtlich geeignet erscheinen. 
§ 23. Personen der im § 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kategorien, 
welche im Konsularbezirk weder wohnen noch sich aufhalten, können 
dennoch ihre im Konsulatsbezirke vorkommenden Angelegenheiten unter 
dem Schutze des Konfuls selbst oder durch Bevollmächtigte betreiben. 
Die Eintragung in die Matrikel, sowie die Erteilung und Erneuerung 
von Schutzscheinen finden in diesem Falle nicht statt. 
Der Konsul hat in jedem Falle über die Zulässigkeit des verlangten 
Schutzes zu entscheiden.
	        
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