Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

154  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

Auf  der  andern  Selte  sind  aber  die  letztwilligen  Verfügungen
  nach  dem  Standpunkte  des  bayer.  Notariats-=gesetzes
  nahezu  die  einzigen  Notariatsakte,  bei  welchen
die  Zuziehung  von  Zeugen  Überhaupt  geboten  ist,  so
daß  der  Gesetzgeber  nicht  veranlaßt  war,  den  Ausschluß
  von  Zeugen  wegen  Bedachtwerdens  oder  Verwandtschaft
  mit  Bedachten  auf  letztwillige  Verfügungen
  zu  beschränken.  -  v

Die  praktischen  Schwierigkeiten  der  Durchführung,
welche  die  Revision  des  weitern  betont,  können  den
Bestimmungen  des  Gesetzes  gegenũber  nicht  in  Betracht
  kommen.  Sie  sind  übrigens  nicht  so  groß,  weildie
  Zahl  der  Zeugen  sich  auf  zwei  beschränkt;  dann.
aber  ist  die  Erkundigungspflicht  des  Notars  nach  den
einzelnen  Erben  und  Legataren  bei  Beginn  einer
Testamentsaufnahme  auch  um  seiner  eigenen  Person
willen  geboten,  und  ebenso  verhält  es  sich  bezüglich
des  Nachbringens  weiterer  Legatare.  ,

Die  ferner  vom  Revisionskläger  geltend  gemachte
Inconsequenz,  welche  in  der  Zulassung  von  Legataren
und  deren  Verwandten  als  Zengen  bei  einem  dem
Notar  verschlossen  übergebenen  Testamente  liegen
soll,  bestebt  in  Wirklichkeit  nicht.  Denn  die  Zeugen,
welche  den  Inhalt  ja  nicht  kennen,  stehen  dem
Akte,  welcher  sich  auf  Constatirung  der  Uebergabe
beschränkt,  in  der  That  ganz  unbefangen  gegenüber
und  ist  auch  eine  Beeinslussung  des  Testators  ihrerseits
  nicht  zu  befürchten,  da  ja  der  letzte  Wille  berelts
  abgeschlossen  vorliegt.  «

Das  Urtheil,  welches  der  Gerichtshof  in  dieser
Richtung  im  Jahre  1867  gefällt  hat,  läßt  an  der
Auffassung,  welche  er  damals  von  der  hier  zu  entscheldenden
  Frage  gehabt  hat,  keinen  Zweifel.

Daß  auch  die  Commentatoren  des  Notariatsgesetzes
  dieselbe  Auffassung  als  berechtigt  anerkennen,
ist  schon  von  der  Vorinstanz  dargethan  worden.  —
Urtheill  v.  23.  März  1887,  Reg.-Nr.  1  15/87.