154 Oberstrichterliche Entscheldungen.
Auf der andern Selte sind aber die letztwilligen Verfügungen
nach dem Standpunkte des bayer. Notariats-=gesetzes
nahezu die einzigen Notariatsakte, bei welchen
die Zuziehung von Zeugen Überhaupt geboten ist, so
daß der Gesetzgeber nicht veranlaßt war, den Ausschluß
von Zeugen wegen Bedachtwerdens oder Verwandtschaft
mit Bedachten auf letztwillige Verfügungen
zu beschränken. - v
Die praktischen Schwierigkeiten der Durchführung,
welche die Revision des weitern betont, können den
Bestimmungen des Gesetzes gegenũber nicht in Betracht
kommen. Sie sind übrigens nicht so groß, weildie
Zahl der Zeugen sich auf zwei beschränkt; dann.
aber ist die Erkundigungspflicht des Notars nach den
einzelnen Erben und Legataren bei Beginn einer
Testamentsaufnahme auch um seiner eigenen Person
willen geboten, und ebenso verhält es sich bezüglich
des Nachbringens weiterer Legatare. ,
Die ferner vom Revisionskläger geltend gemachte
Inconsequenz, welche in der Zulassung von Legataren
und deren Verwandten als Zengen bei einem dem
Notar verschlossen übergebenen Testamente liegen
soll, bestebt in Wirklichkeit nicht. Denn die Zeugen,
welche den Inhalt ja nicht kennen, stehen dem
Akte, welcher sich auf Constatirung der Uebergabe
beschränkt, in der That ganz unbefangen gegenüber
und ist auch eine Beeinslussung des Testators ihrerseits
nicht zu befürchten, da ja der letzte Wille berelts
abgeschlossen vorliegt. «
Das Urtheil, welches der Gerichtshof in dieser
Richtung im Jahre 1867 gefällt hat, läßt an der
Auffassung, welche er damals von der hier zu entscheldenden
Frage gehabt hat, keinen Zweifel.
Daß auch die Commentatoren des Notariatsgesetzes
dieselbe Auffassung als berechtigt anerkennen,
ist schon von der Vorinstanz dargethan worden. —
Urtheill v. 23. März 1887, Reg.-Nr. 1 15/87.