Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

370 Ausländische Gesetzgebung. 
2. Ausländer, welche vor dem genannten Richter nachweisen, daß 
sie, von welcher Dauer auch ihr Wohnsitz sei, einen der nachfolgenden 
Dienste geleistet haben: 
a) Offentliche Amter des Staates oder der Provinzen, im In-oder 
Ausland, in ehrenhafter Weise versehen haben; 
b) im Heer oder in der Marine gedient oder an einem kriegerischen 
Akt zur Verteidigung des Staates teilgenommen haben; 
J) im Lande eine neue Industrie begründet oder eine nützliche Er- 
findung eingeführt haben; 
d) als Unternehmer oder Erbauer von Eisenbahnen in einer der 
Provinzen der Republik sich betätigen; 
e) in einer der begründeten oder späterhin auf nationalem oder 
provinziellem Boden sich bildenden Kolonien Grundbesitz haben; 
f) Territorien des Staates in seinen gegenwärtigen Grenzen oder 
außerhalb derselben bewohnen oder bevölkern; 
8) sich in einer der Provinzen der Republik mit einer Argentinierin 
verheiratet haben. 
Art. 3. 
Söhne eines naturalisierten Staatsbürgers, welche im Zeitpunkt 
der Naturalisation ihres Vaters minderjährig sind, können, wenn sie im 
Ausland geboren sind, die Naturalisationsurkunde von dem Bundes- 
richter selbst auch auf Grund der Tatsache erhalten, daß sie sich innerhalb 
der gesetzlichen Frist in die Nationalgarde aufnehmen lassen. 
Art. 4. 
Söhne eines im Ausland naturalisierten Staatsbürgers, welche 
daselbst nach der Naturalisation ihres Vaters geboren sind, können das 
argentinische Bürgerrecht erwerben, wenn sie in die Republik zurück- 
kehren und sich in dem gesetzlich bestimmten Alter in die Nationalgarde 
aufnehmen lassen. 
Dritter Titel. 
Voraussetzungen und Verfahren zu Erwerbung der 
Naturalisationsurkunde. 
Art. 5. 
Die im Ausland geborenen Kinder geborener Argentinier, die für 
ihre angestammte Nationalität optieren wollen, müssen ihre Eigenschaft 
als Kinder von Argentiniern vor dem zuständigen Bundesrichter nach- 
weisen. ·
	        
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