370 Ausländische Gesetzgebung.
2. Ausländer, welche vor dem genannten Richter nachweisen, daß
sie, von welcher Dauer auch ihr Wohnsitz sei, einen der nachfolgenden
Dienste geleistet haben:
a) Offentliche Amter des Staates oder der Provinzen, im In-oder
Ausland, in ehrenhafter Weise versehen haben;
b) im Heer oder in der Marine gedient oder an einem kriegerischen
Akt zur Verteidigung des Staates teilgenommen haben;
J) im Lande eine neue Industrie begründet oder eine nützliche Er-
findung eingeführt haben;
d) als Unternehmer oder Erbauer von Eisenbahnen in einer der
Provinzen der Republik sich betätigen;
e) in einer der begründeten oder späterhin auf nationalem oder
provinziellem Boden sich bildenden Kolonien Grundbesitz haben;
f) Territorien des Staates in seinen gegenwärtigen Grenzen oder
außerhalb derselben bewohnen oder bevölkern;
8) sich in einer der Provinzen der Republik mit einer Argentinierin
verheiratet haben.
Art. 3.
Söhne eines naturalisierten Staatsbürgers, welche im Zeitpunkt
der Naturalisation ihres Vaters minderjährig sind, können, wenn sie im
Ausland geboren sind, die Naturalisationsurkunde von dem Bundes-
richter selbst auch auf Grund der Tatsache erhalten, daß sie sich innerhalb
der gesetzlichen Frist in die Nationalgarde aufnehmen lassen.
Art. 4.
Söhne eines im Ausland naturalisierten Staatsbürgers, welche
daselbst nach der Naturalisation ihres Vaters geboren sind, können das
argentinische Bürgerrecht erwerben, wenn sie in die Republik zurück-
kehren und sich in dem gesetzlich bestimmten Alter in die Nationalgarde
aufnehmen lassen.
Dritter Titel.
Voraussetzungen und Verfahren zu Erwerbung der
Naturalisationsurkunde.
Art. 5.
Die im Ausland geborenen Kinder geborener Argentinier, die für
ihre angestammte Nationalität optieren wollen, müssen ihre Eigenschaft
als Kinder von Argentiniern vor dem zuständigen Bundesrichter nach-
weisen. ·