Neuere oberſtrihterliche Erkenntniſſe. 405
der Berufung der Anna C,. vorzunehmen, ſondern
vielmehr nac< Erneuerung und Wiederholung des
Rechtöſtreits und unter Berüſichtigung der eingetretenen
Aenderungen ein neues Urtheil zu erlaſſen,
und dabei konnte nicht unberüdſichtigt bleiben , daß,
während der Anfechtungsprozeß in der Berufungsinſtanz
ſc<webte, die Ehe des Ignaz und der Anna
C. dem Bande nach rechtsfräftig getrennt wurde,
und daß dadurch der Grund der Legitimation der
Anna C. wie zur Antragſtellung auf Entmündigung
ſo auc< zur Contradiktion gegen deren Anfechtung
und ſomit auc€; zur Berufung gegen das die Entmündigung
aufhebende erſtrichterliche Urtheil hinweggefallen
ſei.
Nac< ce. 38 8.4 X2. t6u. (1.2.2.5
darf wohl nach der Litispendenz keine Neuerung im
Beſißſtande vorgenommen werden; das Recht der
Anna C., auf Entmündigung ihres Ehemannes zu
dringen , entſpringt jedoch aus der Ehe, gehört dem
Familienrechte an, an Familienrechten aber findet
kein Quaſibeſiß , kein Beſibſtand ſtatt. Seuffert,
Pand. 8. 113; Weiske, Rechts!. U S. 68; Sintenis,
röm. (R. [1 S. 456 Note 19. -- Urth, v.
22. Sept. Reg. 1 38/1881.
Verjährung der Militärpenſions8-anſprüche
in Bayernnac<h dem Reichsmilitärspenſions8geſeße
und der Verſailler Vertrag.
Der jebige Gemeindediener L., welcher al8 Soldat.
im deutſch - franzöſiſchen Kriege 1870/71 im Dienſt
eine innere Beſchädigung erlitten hatte, de8halb auf
acht Monate beurlaubt, dann wieder zum Dienſt
einberufen, und i. I. 4873 vorläufig und ſchließlich
i. I. 4877 definitiv verabſchiedet worden war, und
deſſen am 18. Oktober 1879 angebrachtes Geſuch
um Bewilligung der geſeßlichen Penſion durch ihm
am 412, Juni 1880 publizirte Kriegsminiſterial-