Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Neuere  oberſtrihterliche  Erkenntniſſe.  405

der  Berufung  der  Anna  C,.  vorzunehmen,  ſondern
vielmehr  nac<  Erneuerung  und  Wiederholung  des
Rechtöſtreits  und  unter  Berüſichtigung  der  eingetretenen
  Aenderungen  ein  neues  Urtheil  zu  erlaſſen,
und  dabei  konnte  nicht  unberüdſichtigt  bleiben  ,  daß,
während  der  Anfechtungsprozeß  in  der  Berufungsinſtanz
  ſc<webte,  die  Ehe  des  Ignaz  und  der  Anna
C.  dem  Bande  nach  rechtsfräftig  getrennt  wurde,
und  daß  dadurch  der  Grund  der  Legitimation  der
Anna  C.  wie  zur  Antragſtellung  auf  Entmündigung
ſo  auc<  zur  Contradiktion  gegen  deren  Anfechtung
und  ſomit  auc€;  zur  Berufung  gegen  das  die  Entmündigung
  aufhebende  erſtrichterliche  Urtheil  hinweggefallen
  ſei.

Nac<  ce.  38  8.4  X2.  t6u.  (1.2.2.5
darf  wohl  nach  der  Litispendenz  keine  Neuerung  im
Beſißſtande  vorgenommen  werden;  das  Recht  der
Anna  C.,  auf  Entmündigung  ihres  Ehemannes  zu
dringen  ,  entſpringt  jedoch  aus  der  Ehe,  gehört  dem
Familienrechte  an,  an  Familienrechten  aber  findet
kein  Quaſibeſiß  ,  kein  Beſibſtand  ſtatt.  Seuffert,
Pand.  8.  113;  Weiske,  Rechts!.  U  S.  68;  Sintenis,
  röm.  (R.  [1  S.  456  Note  19.  --  Urth,  v.
22.  Sept.  Reg.  1  38/1881.

Verjährung  der  Militärpenſions8-anſprüche
  in  Bayernnac<h  dem  Reichsmilitärspenſions8geſeße
  und  der  Verſailler  Vertrag.
Der  jebige  Gemeindediener  L.,  welcher  al8  Soldat.
im  deutſch  -  franzöſiſchen  Kriege  1870/71  im  Dienſt
eine  innere  Beſchädigung  erlitten  hatte,  de8halb  auf
acht  Monate  beurlaubt,  dann  wieder  zum  Dienſt
einberufen,  und  i.  I.  4873  vorläufig  und  ſchließlich
i.  I.  4877  definitiv  verabſchiedet  worden  war,  und
deſſen  am  18.  Oktober  1879  angebrachtes  Geſuch
um  Bewilligung  der  geſeßlichen  Penſion  durch  ihm
am  412,  Juni  1880  publizirte  Kriegsminiſterial-