Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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in  Frankreich,  in  England,  in  Nordamerika  Geld  ist,  das  ist  in
Deutschland  nicht  als  Geld  anerkannt  und  umgekehrt.

Es  gibt  aber  auch  Fälle,  wo  eine  und  dieselbe  Geldsorte
gleichzeitig  in  mehreren  Staaten  Geldcharakter  geniesst.  Das  mag
ein  Ergebnis  sein,  welches  sich  ohne  eine  spezielle  Vereinbarung
herausgestellt  hat.  So  verlieh  die  Schweiz  während  des  Krieges
von  1870/71  dem  englischen  Sovereign  gesetzlichen  Kurs  zu
20  Frcs.  10  Ots.  In  der  Regel  aber  beruht  die  Thatsache,  dass
eine  Geldsorte  in  mehreren  Staaten  Geld  ist,  auf  besonderen  Vereinbarungen,
  auf  Münzverträgen.  Die  wichtigsten  Fälle  eines
solchen  Geldes  sind  das  Frankengeld  der  lateinischen  Münzunion
und  die  österreichischen  Thaler,  welch  letztere  in  Gemässheit  des
Wiener  Münzvertrages  sowohl  in  Oesterreich  als  in  den  deutschen
Zollvereinsstaaten  gesetzliches  Zahlungsmittel  waren.

Die  Rechtsverhältnisse  eines  solchen  mehreren  Staaten  gemeinsamen
  Geldes  sind  sehr  kompliziert;  das  hat  sich  sowohl  hınsichtlich
  des  Frankengeldes  als  auch  der  österreichischen  Thaler
gezeigt,  als  es  sich  um  die  praktische  Entscheidung  der  Frage
handelt:  wer  ist  zur  Einlösung  dieser  Stücke  verpflichtet  und
wer  hat  die  aus  einer  solchen  Einlösung  entstehenden  Kosten  zu
tragen?

Die  Lösung  dieser  Frage  hängt  innig  mit  der  ganzen  rechtlichen
  Natur  eines  solchen  Geldes  zusammen,  und  indem  wir  die
Lösung  der  Frage  von  rein  juristischen  Gesichtspunkten  aus  versuchen,
  werden  wir  ein  Bild  von  dem  juristischen  Charakter  solcher
internationaler  Geldarten  gewinnen  können.

Es  ist  eine  so  gut  wie  allgemeine  Rechtsanschauung,  dass
der  Staat  unter  allen  Umständen  für  sein  Gepräge  aufkommen
müsse  und  dass  ihm  ganz  allgemein  gegenüber  den  Münzen  seines
Gepräges  eine  Einlösungsverpflichtung  obliege.  Die  verwickelten
Streitfragen,  welche  sich  im  lateinischen  Münzbund  bezüglich  der
silbernen  Fünffrankenstücke  und  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich
  bezüglich  der  österreichischen  Thaler  ergaben,  hat  das  Publi-