Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Ecuador. 417 
Ecuador. 
Verfassung vom 20. Dezember 1906. 
Art. 9. 
Ecuadorianer wird man durch Geburt oder Naturalisation. 
Art. 10. 
Ecuadorianer durch Geburt sind: 
1. die in Ecuador geborenen Kinder eines ecuadorianischen Vaters 
oder einer ecuadorianischen Mutter; 
2. die in Ecuador geborenen Kinder ausländischer Eltern, die daselbst 
ihren Wohnsitz haben; 
3. die in Ecuador geborenen Kinder unbekannter Eltern. 
Art. 11. 
Gemäß den Rechten, welche diese Verfassung gewährt, werden als 
Ecuadorianer durch Geburt betrachtet: 
diejenigen, welche zwar im Ausland geboren sind, aber als Kinder 
von Eltern, die selbst Ecuadorianer durch Geburt sind, wenn 
sie sich in der Republik niederlassen und ihren Willen kundgeben, 
Ecuadorianer zu sein. 
Art. 12. 
Ecuadorianer durch Naturalisation sind: 
1. die Angehörigen einer fremden Nation, welche im Besitze der 
ecuadorianischen Staatsangehörigkeit sein könnten; 
2. die Ausländer, die eine Wissenschaft, Kunst oder ein nützliches 
Gewerbe lehren oder welche Besitzer einer Liegenschaft oder eines laufen- 
den Kapitals sind oder welche, nachdem sie ein Jahr in der Republik ge- 
wohnt haben, den Willen erklären, sich in ihr einzubürgern und eine 
Naturalisationsurkunde zu erlangen; 
.g diejenigen, welche für Dienste, die sie der Nation geleistet haben, 
vom Kongreß die Naturalisation erlangen; 
4. die Kinder naturalisierter Ausländer, solange sie unter väter- 
licher Gewalt stehen, und später, wenn sie volljährig geworden sind, nicht 
ausdrücklich auf die Naturalisation verzichten; 
5. die Ausländerin, die Witwe eines in der Republik naturalisierten 
Ausländers ist, solange sie nicht den gegenteiligen Willen kundgibt. 
Art. 14. 
Das Bürgerrecht geht verloren: 
1. durch Eintritt in den Dienst einer feindlichen Nation; 
2. durch Naturalisation in einem fremden Staat; 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 27
	        
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