516 Ausländische Gesetzgebung.
Die bosnisch--herzegowinische Landesangehörigkeit wird jenen
Fremden zugestanden, welche die Entlassung aus ihrem früheren Staats-
verband oder den Nachweis über den nach ihren heimatlichen Gesetzen
gültig vorgenommenen Austritt aus demselben beibringen, und so viel
Vermögen oder eine solche Erwerbsquelle besitzen, daß sie sich und ihre
Familie davon erhalten können, endlich deren sittliches und politisches
Verhalten ein tadelloses ist.
Ob aber und in welchen Fällen von dem Nachweise der Entlassung
bzw. des Austritts aus dem früheren Staatsverband abgesehen werden
kann, entscheidet das k. u. k. gemeinsame Finanzministerium in An-
gelegenheiten Bosniens und der Herzegowina.
Nicht eigenberechtigte Bewerber können unter den sonstigen Be-
dingungen die Landesangehörigkeit durch ihre gesetzlichen Vertreter
erwirken.
Bezüglich der Verleihung der bosnisch--herzegowinischen Landes-
angehörigkeit erhielt die bosnisch-herzegowinische Landesregierung in
Serajewo mit dem Erlasse des k. u. k. gemeinsamen Finanzministeriums
in Angelegenheiten Bosniens und der Herzegowina vom 29. Mai 1905,
Zahl 4012/B. H., die Ermächtigung, in allen Fällen ohne Rücksicht auf
die bisherige Staatsangehörigkeit der Petenten, über Gesuche der In-
digenatswerber im eigenen Wirkungskreise zu entscheiden, wenn:
1. der Ansiedlungswerber seinen Wohnsitz volle 10 Jahre ununter-
brochen in Bosnien und in der Herzegowina gehabt hat;
2. wenn er eines Verbrechens oder auf Gewinnsucht basierenden
Vergehens wegen nicht abgestraft worden ist; "
3. sein politisches und sittliches Verhalten unbedenklich ist;
4. seine Erwerbsfähigkeit außer Zweifel steht und seine Entlassung
aus dem bisherigen Staatsverbande nachgewiesen ist.
Weitere normative Bestimmungen über die bosnisch-herzegowinische
Landesangehörigkeit, durch die namentlich die Frage der Erwerbung
und des Verlustes eine definitive Regelung erfahren soll, sollen erst
geschaffen werden. "
Was die Frage der amtlichen Bezeichnung jener Personen anbelangt,
die Bosnien und der Herzegowina angehören, so ist in der Benennung
„bosnisch-herzegowinische Landesangehörige“ durch die Annektierung
dieser Landesteile eine Anderung nicht eingetreten und sind daher An-
gehörige Bosniens und der Herzegowina nach wie vor als „bosnisch-
herzegowinische Landesangehörige“ zu bezeichnen.