Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

516 Ausländische Gesetzgebung. 
Die bosnisch--herzegowinische Landesangehörigkeit wird jenen 
Fremden zugestanden, welche die Entlassung aus ihrem früheren Staats- 
verband oder den Nachweis über den nach ihren heimatlichen Gesetzen 
gültig vorgenommenen Austritt aus demselben beibringen, und so viel 
Vermögen oder eine solche Erwerbsquelle besitzen, daß sie sich und ihre 
Familie davon erhalten können, endlich deren sittliches und politisches 
Verhalten ein tadelloses ist. 
Ob aber und in welchen Fällen von dem Nachweise der Entlassung 
bzw. des Austritts aus dem früheren Staatsverband abgesehen werden 
kann, entscheidet das k. u. k. gemeinsame Finanzministerium in An- 
gelegenheiten Bosniens und der Herzegowina. 
Nicht eigenberechtigte Bewerber können unter den sonstigen Be- 
dingungen die Landesangehörigkeit durch ihre gesetzlichen Vertreter 
erwirken. 
Bezüglich der Verleihung der bosnisch--herzegowinischen Landes- 
angehörigkeit erhielt die bosnisch-herzegowinische Landesregierung in 
Serajewo mit dem Erlasse des k. u. k. gemeinsamen Finanzministeriums 
in Angelegenheiten Bosniens und der Herzegowina vom 29. Mai 1905, 
Zahl 4012/B. H., die Ermächtigung, in allen Fällen ohne Rücksicht auf 
die bisherige Staatsangehörigkeit der Petenten, über Gesuche der In- 
digenatswerber im eigenen Wirkungskreise zu entscheiden, wenn: 
1. der Ansiedlungswerber seinen Wohnsitz volle 10 Jahre ununter- 
brochen in Bosnien und in der Herzegowina gehabt hat; 
2. wenn er eines Verbrechens oder auf Gewinnsucht basierenden 
Vergehens wegen nicht abgestraft worden ist; " 
3. sein politisches und sittliches Verhalten unbedenklich ist; 
4. seine Erwerbsfähigkeit außer Zweifel steht und seine Entlassung 
aus dem bisherigen Staatsverbande nachgewiesen ist. 
Weitere normative Bestimmungen über die bosnisch-herzegowinische 
Landesangehörigkeit, durch die namentlich die Frage der Erwerbung 
und des Verlustes eine definitive Regelung erfahren soll, sollen erst 
geschaffen werden. " 
Was die Frage der amtlichen Bezeichnung jener Personen anbelangt, 
die Bosnien und der Herzegowina angehören, so ist in der Benennung 
„bosnisch-herzegowinische Landesangehörige“ durch die Annektierung 
dieser Landesteile eine Anderung nicht eingetreten und sind daher An- 
gehörige Bosniens und der Herzegowina nach wie vor als „bosnisch- 
herzegowinische Landesangehörige“ zu bezeichnen.
	        
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