Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Schweden. 539 
gelten, daß der Gesuchsteller innerhalb einer festgesetzten gewissen Zeit 
die Staatsangehörigkeit in einem anderen Lande erworben hat. 
8 6. 
Eine Schwedin, welche sich mit einem Manne verheiratet, der die 
schwedische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, verliert durch die Ver— 
heiratung die schwedische Staatsangehörigkeit. 
Haben die Eheleute vor der Ehe Kinder miteinander, und sind 
dieselben zu der Zeit, wo die Eltern die Ehe miteinander eingehen, 
noch unmündig, so verlieren diese Kinder gleichfalls die schwedische 
Staatsangehörigkeit. Haben dieselben zu dem besagten Zeitpunkte das 
Alter der Mündigkeit erreicht, so behalten sie ihre schwedische Staats- 
angehörigkeit. 
§ 7. 
Hat ein Schwede oder eine unverheiratete Schwedin nach dem 
vollendeten 21. Lebensjahre oder eine Witwe nach Auflösung der Ehe 
zehn Jahre lang ununterbrochen ihren Wohnsitz im Auslande gehabt, 
so geht ihnen die Staatsangehörigkeit verloren, wenn nicht der Auf- 
enthalt im Auslande durch einen öffentlichen Auftrag für die vereinigten 
Reiche oder für Schweden veranlaßt ist, oder wenn sie sich nicht vor 
Ablauf der genannten Zeit bei einer schwedischen Gesandtschaft oder 
einem schwedischen Konsulate, oder, wenn die Betreffenden in Norwegen 
ansässig sind, bei dem schwedischen Justizdepartement, in Ubereinstimmung 
mit den vom König hierüber erlassenen näheren Bestimmungen, schriftlich 
erklärt haben, ihre Staatsangehörigkeit beibehalten zu wollen. Eine 
solche Erklärung ist, um fortdauernd Gültigkeit zu haben, vor Ablauf 
des zehnten Jahres zu erneuern. Dieselbe kann, wenn sie gesetzliche 
Wirkung haben soll, nur von demjenigen abgegeben werden, welcher 
selbst vom Reich in das Ausland verzogen ist, sowie von seinen Nach- 
kommen im ersten Gliede und von der Witwe einer solchen Person, wie 
sie soeben bezeichnet ist. 
Der Verlust der Staatsangehörigkeit, welcher nach diesem Para- 
graphen für einen Schweden eintritt, führt auch den Verlust derselben 
für seine Ehefrau und seine unmündigen ehelichen Kinder mit sich, sofern 
sie nicht im Reiche zurückbleiben. 
Der König kann durch Übereinkommen mit fremden Staaten die 
Anwendung der in diesem Paragraphen enthaltenen Bestimmungen 
einschränken oder aufheben, soweit sie das Verhältnis zu einem solchen 
Staat angeht. 
88. 
Wer infolge der Bestimmungen des § 7 die schwedische Staats- 
angehörigkeit verloren hat und nicht Staatsangehöriger eines anderen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.