Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

540 Ausländische Gesetzgebung. 
Landes geworden ist, kann die Staatsangehörigkeit wieder erwerben, 
wenn er seinen Wohnsitz im Reiche nimmt, oder auch, wenn der König 
die Wiedererwerbung seiner Staatsangehörigkeit außerhalb des Reiches 
genehmigt. 
Hat der König ein Ubereinkommen mit einem fremden Staate 
getroffen, wonach der, welcher schwedischer Staatsangehöriger gewesen 
ist und die Staatsangehörigkeit in dem fremden Lande erworben hat, 
so angesehen werden soll, als habe er des letzteren Rechtes entsagt, nach- 
dem er sich von neuem hier im Lande niedergelassen und eine gewisse 
Zeit aufgehalten hat, und jemand auf Grund dessen seine ausländische 
Staatsangehörigkeit verliert, so erwirbt er gleichzeitig seine schwedische 
Staatsangehörigkeit wieder. 
Wird in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen dieses Para- 
graphen die Staatsangehörigkeit von einem Manne wieder erworben, 
so kommt dieselbe auch seiner Ehefrau und seinen unmündigen ehelichen 
Kindern zu, wenn nicht in dem in Absatz 2 erwähnten Falle deese weder 
zu der Zeit, wo der Mann die Staatsangehörigkeit wieder erwirbt, hier 
im Lande wohnhaft sind, noch mit ihm die Staatsangehörigkeit! in dem 
fremden Lande verlieren. 
§9. 
Uneheliche Kinder, deren Mutter schwedische Staatsangehörige ist, 
erwerben durch Geburt die schwedische Staatsangehörigkeit. Sie folgen, 
was die Frage der Staatsangehörigkeit anbetrifft, der Mutter; ebenso 
in den übrigen Fällen, wo nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 
eheliche Kinder dem Vater folgen. Verändert sich der Stand der Mutter 
hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit durch Verheiratung mit einem anderen 
Manne als dem Vater, so tritt hierdurch eine Anderung in dem Rechte 
der Staatsangehörigkeit, welches ihren unehelichen Kindern vorher zu- 
stand, nicht ein. 
§ 10. 
Kinder, welche hier im Reiche angetroffen werden, ohne daß sich 
eine Auskunft über ihre Staatsangehörigkeit gewinnen läßt, sind, bis 
anderes festgestellt ist, als schwedische Staatsangehörige anzusehen. 
Übergangsbestimmungen. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1895 in Kraft; die im § 2 erlassenen 
Bestimmungen kommen auch bezüglich der vor der genannten Zeit ge- 
borenen Ausländer in Anwendung, insoweit dieselben dann das 21. Lebens- 
jahr noch nicht erreicht haben. 
Hiernach haben sich alle, welche dies angeht, gehorsam zu richten.
	        
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