Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Schweiz. 541 
Zu mehrerer Gewißheit haben Wir dies eigenhändig unterschrieben 
und mit Unserem königl. Siegel bestätigen lassen. 
Schloß zu Stockholm, am 1. Oktober 1894. 
(L. S.) gez. Oskar. 
ggez. Aug. Ostergren. 
Übergangsbestimmung aus dem Gesetz vom 7. Mai 1909. 
Frühere schwedische Staatsangehörige, welche dann hier im Lande 
wohnhaft sind, und auf Grund des UÜbereinkommens, auf welches Absatz 2 
des § 8 sich bezieht, ihre ausländische Staatsangehörigkeit verloren haben, 
treten mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes wieder in Besitz der schwedischen 
Staatsangehörigkeit. Erwirbt auf diese Weise ein Mann die schwedische 
Staatsangehörigkeit wieder, so kommt dieselbe auch seiner Ehefrau und 
seinen unmündigen ehelichen Kindern zu, sofern sie bei Inkrafttreten 
des Gesetzes hier im Lande wohnhaft sind oder mit dem Manne die Staats- 
angehörigkeit in dem fremden Lande verloren haben. Uneheliche Kinder 
folgen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Mutter in dem Falle, 
wo auf Grund der Bestimmung des vorstehenden Punktes eheliche 
Kinder dem Vater folgen. 
Schweiz. 
Bundesgesetz betreffend die Erwerbung des Schweizer-- 
bürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe. 
Vom 25. Juni 1903, in Kraft getreten 1. Januar 1904. 
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in 
Ausführung des Art. 44 der Bundesverfassung nach Einsicht einer Bot- 
schaft des Bundesrates vom 20. März 1901, beschließt: 
I. Von der Erwerbung des Schweizerbürgerrechtes. 
Art. 1. 
Wenn ein Ausländer das Schweizerbürgerrecht zu erlangen wünscht, 
so hat er beim Bundesrat die Bewilligung zur Erwerbung eines Gemeinde- 
und Kantons-Bürgerrechts nachzusuchen. 
Im Falle, daß einem Ausländer das Bürgerrecht schenkungsweise 
erteilt werden will, ist die Bewilligung dazu durch die betreffende Kantons- 
regierung bei dem Bundesrate ebenfalls nachzusuchen.
	        
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