Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Schweiz. 549 
Schweizerisches Zivilgesetzbuch. 
Vom 10. Dezember 1907, in Kraft seit dem 1. Januar 1912. 
Art. 22. 
Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht. 
Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt. 
Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, 
so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich 
ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen 
Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren 
zuletzt erworben worden ist. 
Art. 133. 
Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so gelten die Kinder gleichwohl 
als ehelich, ohne Rücksicht auf den guten oder bösen Glauben ihrer 
Eltern .. . 
Art. 134. 
Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so behält die Ehefrau, die sich 
bei der Trauung in gutem Glauben befunden hat, den durch den Abschluß 
der Ehe erworbenen Personenstand 
Art. 149. 
Ist die Ehe geschieden, so behält die Ehefrau ihren Personenstand 
Art. 161. 
Die Ehefrau erhält den Familiennamen und das Bürgerrecht des 
Ehemanns 
Art. 258. 
Wenn die Eltern eines außerehelichen Kindes einander heiraten, 
so wird dieses von Gesetzes wegen ehelich. 
Art. 260. 
Wenn die Eltern eines Kindes sich die Ehe versprochen haben und 
die Trauung durch den Tod oder den Eintritt der Eheunfähigkeit des 
einen Verlobten unmöglich geworden ist, so hat auf Begehren des anderen 
Verlobten oder des Kindes der Richter die Ehelicherklärung auszusprechen. 
Ist das Kind mündig, so kann das Gesuch von dem Verlobten nur 
mit Zustimmung des Kindes gestellt werden. 
Nach dem Tode des Kindes können seine Nachkommen die Ehelich- 
erklärung verlangen. 
Art. 270. 
Die ehelichen Kinder erhalten den Familiennamen und das Bürger- 
recht ihres Vaters.
	        
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