Schweiz. 549
Schweizerisches Zivilgesetzbuch.
Vom 10. Dezember 1907, in Kraft seit dem 1. Januar 1912.
Art. 22.
Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht,
so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich
ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen
Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren
zuletzt erworben worden ist.
Art. 133.
Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so gelten die Kinder gleichwohl
als ehelich, ohne Rücksicht auf den guten oder bösen Glauben ihrer
Eltern .. .
Art. 134.
Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so behält die Ehefrau, die sich
bei der Trauung in gutem Glauben befunden hat, den durch den Abschluß
der Ehe erworbenen Personenstand
Art. 149.
Ist die Ehe geschieden, so behält die Ehefrau ihren Personenstand
Art. 161.
Die Ehefrau erhält den Familiennamen und das Bürgerrecht des
Ehemanns
Art. 258.
Wenn die Eltern eines außerehelichen Kindes einander heiraten,
so wird dieses von Gesetzes wegen ehelich.
Art. 260.
Wenn die Eltern eines Kindes sich die Ehe versprochen haben und
die Trauung durch den Tod oder den Eintritt der Eheunfähigkeit des
einen Verlobten unmöglich geworden ist, so hat auf Begehren des anderen
Verlobten oder des Kindes der Richter die Ehelicherklärung auszusprechen.
Ist das Kind mündig, so kann das Gesuch von dem Verlobten nur
mit Zustimmung des Kindes gestellt werden.
Nach dem Tode des Kindes können seine Nachkommen die Ehelich-
erklärung verlangen.
Art. 270.
Die ehelichen Kinder erhalten den Familiennamen und das Bürger-
recht ihres Vaters.