Full text : Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Wahlreglement.  41

g  33.

Der  Gewählte  ist  von  der  auf  ihn  gefallenen  Wahl  durch  den  Wahllemmissar
  in  Kenntniß  zu  setzen  und  zur  Erklärung  über  die  Annahme  derselben,
  sowie  zum  Nachweise,  daß  er  nach  §  4  des  Gesetzes  wählbar  ist,  aufzufordern.


Annahmc  unter  Protest  oder  Vorbehalt,  sowie  das  Ausbleiben  der  Erkläung
  binnen  acht  Tagen,  von  der  Zustellung  der  Benachrichtigung,  gilt
als  Mlehnung.

534.

Im  Falle  der  Ablehnung,  oder  wenn  der  Reichstag  die  Wahl  für
ungültig  erklärt,  bat  die  zuständige  Behörde  sofort  eine  neue  Wahl  zu  veranlassen.


Für  dieselbe  gelten  die  Vorschriften  des  §  31  des  Reglements  mit  der
Maßgabe,  daß  bei  den  zu  erlassenden  Bekanntmachungen  die  im  F  8  des
Reglements  bestimmte  achttägige  Frist  einzuhalten  ist.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  für  ausgeschiedene  Mit-Nieder
  des  Reichstages  während  des  Laufes  derselben  Legislaturperiode  Ersatwahlen
  stattfinden.  Tritt  dieser  Fall  jedoch  später  als  ein  Jahr  nach
den  allgemeinen  Wahlen  ein,  so  müssen  die  gesammten  Wahlvorbereitungen,
mit  Einschluß  der  Aufstellung  und  Auslegung  der  Wählerlisten,  erneuert
werden.

g  35.

Sämmtliche  Verhandlungen,  sowohl  über  die  Wahlen  in  den  Wahlbezirken,
  als  über  die  Zusammenstellung  der  Ergebnissc,  werden  von  dem  Wahlkemmissar
  unrerzüglich  der  zuständigen  Behörde  eingereicht,  welche  dieselben
der  Centralverwaltungsbehörde  zur  weiteren  Mittheilung  an  den  Reichstag
des  Norddeutschen  Bundes  vorzulegen  hat.

8  36.
Die  in  Gemäßheit  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  Verwaltungsorganisation

  nach  den  9§  2,  3,  6,  8,  24,  34  und  35  zur  Zeit  zuständigen
  Behörden  weist  das  unter  Littr.  I).  anliegende  Verzeichniß  nach.

Berlin,  den  28.  Mai  1870.
Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.