Wahlreglement. 41
g 33.
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahllemmissar
in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben,
sowie zum Nachweise, daß er nach § 4 des Gesetzes wählbar ist, aufzufordern.
Annahmc unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erkläung
binnen acht Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung, gilt
als Mlehnung.
534.
Im Falle der Ablehnung, oder wenn der Reichstag die Wahl für
ungültig erklärt, bat die zuständige Behörde sofort eine neue Wahl zu veranlassen.
Für dieselbe gelten die Vorschriften des § 31 des Reglements mit der
Maßgabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die im F 8 des
Reglements bestimmte achttägige Frist einzuhalten ist.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mit-Nieder
des Reichstages während des Laufes derselben Legislaturperiode Ersatwahlen
stattfinden. Tritt dieser Fall jedoch später als ein Jahr nach
den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahlvorbereitungen,
mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten, erneuert
werden.
g 35.
Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den Wahlbezirken,
als über die Zusammenstellung der Ergebnissc, werden von dem Wahlkemmissar
unrerzüglich der zuständigen Behörde eingereicht, welche dieselben
der Centralverwaltungsbehörde zur weiteren Mittheilung an den Reichstag
des Norddeutschen Bundes vorzulegen hat.
8 36.
Die in Gemäßheit der in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Verwaltungsorganisation
nach den 9§ 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 35 zur Zeit zuständigen
Behörden weist das unter Littr. I). anliegende Verzeichniß nach.
Berlin, den 28. Mai 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.