Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Regierungshauptkassen  369
senen  Bhngeen  unmittelbar  oder  mit  Hilse  III.  Die  Behandlung  der  Einder
  betreffenden  Spezial=  und  sonstigen  Kassen  nahmen  und  Ausgaben  entspricht  im
leisten  und  die  Überschüsse  an  die  Generalstaats=  wesentlichen  der  bei  der  Generalstaatskasse
kasse  abführen,  überhaupt  alle  von  der  vor=  (s.  d.  III).  Zahlungen  nach  außerhalb  werden
gesetzten  Regierung  ihr  übertragenen  Geld-,  in  der  Regel  auf  geeignete  Spezialkassen  ange-Kassen-
  und  Rechnungsgeschäfte  ausführen.  wiesen.

II  Einrichtung.  Das  Personal  be-  V.  Verhältnis  zu  anderen  Kassteht
  aus  dem  Landrentmeister  als  Vorsteher,  sen.  A.  Zu  den  Spezialkassen,,  d.  h.
dem  Oberbuchhalter,  der  den  Landrentmeister  denjenigen  Kassen,  welche  die  von  ihnen  auf
unterstützt  und  vertritt,  aber  auch  eine  eigene  Grund  besonderer  Spezialetats  selbständig  zu
Buchhalterei  verwaltet,  dem  Kassierer  für  den  verrechnenden  Einnahmen  unter  Anrechnung
eigentlichen  Geldverkehr,  den  Buchhaltern  zur  der  geleisteten  etatsmäßigen  Ausgaben  an  die

 

Verwaltung  der  ihnen  nach  der  von  der  Regierung
  genehmigten  Geschäftseinteilung  überwiesenen
  Buchhaltereien,  den  Kassenassistenten
und  ständigen  Hilfsarbeitern,  welche  beiden
Beamtenkategorien  ebenfalls  Buchhaltereien  verwalten
  oder  bei  deren  Verwaltung  Hilfe  leisten
sowie  die  Registraturgeschäfte  versehen  und  das
Tagebuch  führen,  ferner  außerordentlichen  Hilfsarbeitern,
  deren  Beschäftigung  von  den  Anordnungen

  des  Regierungspräsidenten  bzw.  Bestimmung
  des  Landrentmeisters  abhängt,  und  den

Kassendienern  für  die  mechanischen  Dienstleistungen.
  Die  Kanzleiarbeiten  besorgt  die
Kanzlei  der  Regierung.  Kurator  ist  der  Regierungspräsident,
  dem  der  Kassenrat  und  bei  einzelnen
  Regierungen  als  Beistand  des  letzteren
der  Kasseninspektor  zur  Seite  steht  (s.  Kassenkuratoren
  und  Kassenräte;  Regierungskasseninspektoren).


II.  Die  Buchführung  ist,  wie  bei  anderen
  Staatskassen,  die  zweifache,  in  chronoloischer

  Ordnung  durch  die  Journale  und  in
sostematischer  durch  die  Manuale.  Es  werden
geführt=  1.  das  Hauptjournal,  für  Einnahme  und

usgabe  besonders,  vom  Landrentmeister;  2.  das
Kassenbuch  über  den  Bar=  und  als  solcher  geltenden
  Verkehr  vom  Kassierer;  3.  bei  jeder
Buchhalterei  ein  Buchhaltereijournal,  für  Einnahme
  und  Ausgabe  besonders;  4.  von  dem
betreffenden  Buchhalter  je  ein  Manual  a)  über
die  Einnahmen  und  Ausgaben  jeder  etatsmäßigen
  Verwaltung,  b)  über  jeden  abgesonderten
  Nebenfonds,  c)  über  die  Asservate,  d)  über
die  Vorschüsse  —  und  zwar  c  und  d  bei  jeder
Buchhalterei  (über  den  Begriff  der  „Asservate"“
und  „Vorschüsse“  s.  d.)  —,  e)  für  die  hinterlegten
  Gelder;  5.  ein  Kontobuch  über  die  für
Rechnung  der  Generalstaatskasse  und  anderer
Kassen  zu  erhebenden  Gelder  und  zu  leistenden
Zahlungen;  6.  behufs  Zusammenstellung  der
etatsmäßigen  Verwaltungen  ein  Hauptmanual;
7.  ein  Hauptmanual  über  die  extraordinären
und  Nebenfonds;  8.  vom  Kassierer  ein  Einnahmepostbuch
  über  die  mit  der  Post  eingehenden
  Gelder  und  geldwerten  Effekten;  9.  ein
Tresorbuch  über  den  Zustand  des  unter  gemeinsamem
  Verschluß  des  Landrentmeisters,  des  Oberbuchhalters
  und  des  Kassierers  stehenden  Tresors,
in  dem  sämtliche  Bestände  in  Geld  und  Effekten
niederzulegen  sind,  und  aus  dem  der  Kassierer
täglich  die  zur  Tagesausgabe  erforderlichen  Gelder
  erhält,  während  er  am  Tagesabschluß  seinen
Bestand  an  ihn  abzuliefern  hat;  10.  ein  Nebenjournal
  über  die  zur  Beschaffung  neuer  Zinsscheine
  usw.  eingelieferten  Zinsscheinanweisungen
  und  Wertpapiere,  vom  Landrentmeister  und
Kassierer.

v  Bittter,  Handwörterbuch  der  preußischen  Berwaltung.  2.  Aufl.  II.

R.  abzuführen  haben.  Da  diese  Kassen  die
Details  der  Verwaltung  nachweisen,  deren
Resultate  die  R.  aufnimmt,  müssen  sie  mit
dieser  in  UÜbereinstimmung  stehen.  Die  R.
erhält  daher  von  ihnen  vierteljährlich  Deklarationen
  der  wirklichen  Einnahmen  und  Ausgaben
aund  der  Reste  sowie  am  Jahresschluß  der  summarischen
  Resultate  in  Soll,  Ist  und  Rest.  Die
Einnahmeablieferungen  erfolgen  bei  den  periodischen
  Abrechnungen  und  so  oft  die  Bestände
es  erforderlich  machen,  unter  Beifügung  der
Abrechnung  mit  den  belegten  Designationen  über
die  geleisteten  Zahlungen  gegen  Kassenquittungen,
  die  am  Jahresschluß  gegen  Jahresquittungen
umgetauscht  werden.  Bis  zum  Jahresschluß
müssen  sämtliche  Einnahmen  und  Ausgaben
einschließlich  der  Reste  an  die  R.  deklariert  bzw.
abgeliefert  werden;  bedürfen  die  Spezialkassen
am  Jahresanfang  eines  Bestandes,  so  kann
dieser  zwar  zurückbehalten,  er  muß  aber  als
Vorschuß  deklariert  und  geführt  werden.  Reichen
die  Bestände  von  Spezialkassen  zu  den  Auftragszahlungen
  nicht  aus,  so  hat  ihnen  die  R.
auf  ihren  Antrag  Vorschüsse  zu  gewähren.
Fortdauernde  Zahlungen  bestimmter  Beträge
an  bestimmte  Personen  werden  den  Spezialkassen
  von  der  R.  ein  für  allemal  überwiesen.
Alle  von  den  Spezialkassen  für  die  R.  geleisteten
Zahlungen  werden  ihr  mit  belegter  Designation
angerechnet  und  stehen  bei  Ablieferungen  der
Barablieferung  gleich  (s.  auch  Kreiskassen).

B.  Zu  der  Generalstaatskasse
stehen  die  R.  in  demselben  Verhältnisse  wie  die
Spezialkassen  zu  diesen;  die  Geschäftsverbindung
begreift  daher  a)  die  Abführung  der  Einnahmen
unter  Anrechnung  der  Ausgaben,  b)  die  Auftragszahlungen,
  c)  die  periodischen  Abrechnungen.
  Die  Abführung  und  Abrechnung  erfolgt  im
Giroverkehr  (s.  d.  V).

V.  Das  Verhältnis  zur  Reichshauptkasse
  ist  hinsichtlich  Ablieferung,  Auftragszahlungen
  und  Abrechnungen  analog  dem
zur  Generalstaatskasse;  die  Ablieferung  erfolgt
regelmäßig  alle  zehn  Tage.  Die  R.  fungieren
als  Korpszahlungsstellen  (s.  d.)  der  Militärverwaltung.


VI.  Kassenabschlüsse  (s.  d.).  Es
finden  statt:  1.  Tagesabschlüsse  auf  Grund  des
Kassenbuchs  und  Hauptjournals;  2.  am  10.  jedes
Monats,  bzw.  wenn  dieser  ein  Sonn=  oder
Festtag  ist,  am  9.  Monatsabschlüsse,  zu  denen
sämtliche  Kassenbücher  —  die  Manuale  aber
nicht  förmlich  —  abgeschlossen  werden;  3.  außerdem
  für  die  Hauptbuchhalterei  des  FM.  besondere
  Monatsabschlüsse  über  die  im  abgelaufenen
  Monat  vorgekommenen  Einnahmen  und
Ausgaben,  die  verbliebenen  Reste,  Vorschüsse
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