Regierungshauptkassen 369
senen Bhngeen unmittelbar oder mit Hilse III. Die Behandlung der Einder
betreffenden Spezial= und sonstigen Kassen nahmen und Ausgaben entspricht im
leisten und die Überschüsse an die Generalstaats= wesentlichen der bei der Generalstaatskasse
kasse abführen, überhaupt alle von der vor= (s. d. III). Zahlungen nach außerhalb werden
gesetzten Regierung ihr übertragenen Geld-, in der Regel auf geeignete Spezialkassen ange-Kassen-
und Rechnungsgeschäfte ausführen. wiesen.
II Einrichtung. Das Personal be- V. Verhältnis zu anderen Kassteht
aus dem Landrentmeister als Vorsteher, sen. A. Zu den Spezialkassen,, d. h.
dem Oberbuchhalter, der den Landrentmeister denjenigen Kassen, welche die von ihnen auf
unterstützt und vertritt, aber auch eine eigene Grund besonderer Spezialetats selbständig zu
Buchhalterei verwaltet, dem Kassierer für den verrechnenden Einnahmen unter Anrechnung
eigentlichen Geldverkehr, den Buchhaltern zur der geleisteten etatsmäßigen Ausgaben an die
Verwaltung der ihnen nach der von der Regierung
genehmigten Geschäftseinteilung überwiesenen
Buchhaltereien, den Kassenassistenten
und ständigen Hilfsarbeitern, welche beiden
Beamtenkategorien ebenfalls Buchhaltereien verwalten
oder bei deren Verwaltung Hilfe leisten
sowie die Registraturgeschäfte versehen und das
Tagebuch führen, ferner außerordentlichen Hilfsarbeitern,
deren Beschäftigung von den Anordnungen
des Regierungspräsidenten bzw. Bestimmung
des Landrentmeisters abhängt, und den
Kassendienern für die mechanischen Dienstleistungen.
Die Kanzleiarbeiten besorgt die
Kanzlei der Regierung. Kurator ist der Regierungspräsident,
dem der Kassenrat und bei einzelnen
Regierungen als Beistand des letzteren
der Kasseninspektor zur Seite steht (s. Kassenkuratoren
und Kassenräte; Regierungskasseninspektoren).
II. Die Buchführung ist, wie bei anderen
Staatskassen, die zweifache, in chronoloischer
Ordnung durch die Journale und in
sostematischer durch die Manuale. Es werden
geführt= 1. das Hauptjournal, für Einnahme und
usgabe besonders, vom Landrentmeister; 2. das
Kassenbuch über den Bar= und als solcher geltenden
Verkehr vom Kassierer; 3. bei jeder
Buchhalterei ein Buchhaltereijournal, für Einnahme
und Ausgabe besonders; 4. von dem
betreffenden Buchhalter je ein Manual a) über
die Einnahmen und Ausgaben jeder etatsmäßigen
Verwaltung, b) über jeden abgesonderten
Nebenfonds, c) über die Asservate, d) über
die Vorschüsse — und zwar c und d bei jeder
Buchhalterei (über den Begriff der „Asservate"“
und „Vorschüsse“ s. d.) —, e) für die hinterlegten
Gelder; 5. ein Kontobuch über die für
Rechnung der Generalstaatskasse und anderer
Kassen zu erhebenden Gelder und zu leistenden
Zahlungen; 6. behufs Zusammenstellung der
etatsmäßigen Verwaltungen ein Hauptmanual;
7. ein Hauptmanual über die extraordinären
und Nebenfonds; 8. vom Kassierer ein Einnahmepostbuch
über die mit der Post eingehenden
Gelder und geldwerten Effekten; 9. ein
Tresorbuch über den Zustand des unter gemeinsamem
Verschluß des Landrentmeisters, des Oberbuchhalters
und des Kassierers stehenden Tresors,
in dem sämtliche Bestände in Geld und Effekten
niederzulegen sind, und aus dem der Kassierer
täglich die zur Tagesausgabe erforderlichen Gelder
erhält, während er am Tagesabschluß seinen
Bestand an ihn abzuliefern hat; 10. ein Nebenjournal
über die zur Beschaffung neuer Zinsscheine
usw. eingelieferten Zinsscheinanweisungen
und Wertpapiere, vom Landrentmeister und
Kassierer.
v Bittter, Handwörterbuch der preußischen Berwaltung. 2. Aufl. II.
R. abzuführen haben. Da diese Kassen die
Details der Verwaltung nachweisen, deren
Resultate die R. aufnimmt, müssen sie mit
dieser in UÜbereinstimmung stehen. Die R.
erhält daher von ihnen vierteljährlich Deklarationen
der wirklichen Einnahmen und Ausgaben
aund der Reste sowie am Jahresschluß der summarischen
Resultate in Soll, Ist und Rest. Die
Einnahmeablieferungen erfolgen bei den periodischen
Abrechnungen und so oft die Bestände
es erforderlich machen, unter Beifügung der
Abrechnung mit den belegten Designationen über
die geleisteten Zahlungen gegen Kassenquittungen,
die am Jahresschluß gegen Jahresquittungen
umgetauscht werden. Bis zum Jahresschluß
müssen sämtliche Einnahmen und Ausgaben
einschließlich der Reste an die R. deklariert bzw.
abgeliefert werden; bedürfen die Spezialkassen
am Jahresanfang eines Bestandes, so kann
dieser zwar zurückbehalten, er muß aber als
Vorschuß deklariert und geführt werden. Reichen
die Bestände von Spezialkassen zu den Auftragszahlungen
nicht aus, so hat ihnen die R.
auf ihren Antrag Vorschüsse zu gewähren.
Fortdauernde Zahlungen bestimmter Beträge
an bestimmte Personen werden den Spezialkassen
von der R. ein für allemal überwiesen.
Alle von den Spezialkassen für die R. geleisteten
Zahlungen werden ihr mit belegter Designation
angerechnet und stehen bei Ablieferungen der
Barablieferung gleich (s. auch Kreiskassen).
B. Zu der Generalstaatskasse
stehen die R. in demselben Verhältnisse wie die
Spezialkassen zu diesen; die Geschäftsverbindung
begreift daher a) die Abführung der Einnahmen
unter Anrechnung der Ausgaben, b) die Auftragszahlungen,
c) die periodischen Abrechnungen.
Die Abführung und Abrechnung erfolgt im
Giroverkehr (s. d. V).
V. Das Verhältnis zur Reichshauptkasse
ist hinsichtlich Ablieferung, Auftragszahlungen
und Abrechnungen analog dem
zur Generalstaatskasse; die Ablieferung erfolgt
regelmäßig alle zehn Tage. Die R. fungieren
als Korpszahlungsstellen (s. d.) der Militärverwaltung.
VI. Kassenabschlüsse (s. d.). Es
finden statt: 1. Tagesabschlüsse auf Grund des
Kassenbuchs und Hauptjournals; 2. am 10. jedes
Monats, bzw. wenn dieser ein Sonn= oder
Festtag ist, am 9. Monatsabschlüsse, zu denen
sämtliche Kassenbücher — die Manuale aber
nicht förmlich — abgeschlossen werden; 3. außerdem
für die Hauptbuchhalterei des FM. besondere
Monatsabschlüsse über die im abgelaufenen
Monat vorgekommenen Einnahmen und
Ausgaben, die verbliebenen Reste, Vorschüsse
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