Erwerb für einen Deutschen durch Aufnahme. S 7. 51
Wieb##el## Landstreicherei außerhalb dieses Staates verhängt worveisung
kann in diesem Falle nicht für länger als die Dauer
ibeschränkungen bzw. der von der Verbüßung der letzten
ettelns oder Landstreicherei ab zu berechnenden zwölf Monate
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gn Preußens fand keine allseitige Anerkennung, ebensowenig
s, Württembergs, Badens und Hamburgs, am Schlusse des
preußischen Antrags die Worte „und die Aufenthaltss
„verhängt worden ist“ zu streichen. Der Bundesrat
ae weitere Beschlußfassung zu vertagen. Die preußische Reimehr:
„daß sie Wert darauf legen müsse, daß der Bundesrat
rage gemäß Art. 7 Nr. 3 und Art. 76 Abs. 1 der Reichsversse;
denn wenn auch der Bundesrat nicht in der Lage sei,
thentischer Auslegung eine mit gesetzlicher Kraft ausdie
Gerichte verbindliche Norm aufzustellen, so sei er doch
vähnten Artikels der Verfassung zuständig, über Mängel,
egung einer reichsgesetzlichen Vorschrift hervortreten, in der
fassen, daß die Einzelstaaten verpflichtet werden, ihre Veru
einer dem Inhalt des Beschlusses entsprechenden Handft
anzuhalten.“
nmehr — 26. Juni 1894 — der Antrag des mit der Prüfung
en Bundesausschusses. Der Antrag lautete:
desrat wolle beschließen, die Bundesregierungen zu erihrung
der Bestimmung in § 3 Abs. 2 d. G. über die Frei-Nov.
1867 (BGl. S. 55) nachstehende Grundsätze zur An-ZGen:
ngehörigen, welche Aufenthaltsbeschränkungen der im § 3
igigkeitsgesetzes vom 1. Nov. 1867 bezeichneten Art unterhalb
der letzten zwölf Monate wegen wiederholten Bettelns
Landstreicherei bestraft worden sind, wird der Aufenthalt
staate nicht verweigert werden, wenn sie in diesem Staate
örigkeit oder einen Unterstützungswohnsitz (Heimatrecht)
rweigerung des Aufenthalts genügt eine einmalige Beder
zwölfmonatigen Frist, sofern nur vor Beginn derselben
fung stattgefunden hat.
veisung darf in den Fällen des § 3 Abs. 2 des Freizügigkeitslänger
als die Dauer der Aufenthaltsbeschränkungen bzw.
büßung der letzten Strafe wegen Bettelns oder Landhnenden
zwölf Monate verfügt werden.
desstaaten, in welchen auf Grund landesrechtlicher Bestimlach
einmaliger Bestrafung wegen Bettelns oder Landfenthaltsbeschränkung
polizeilich verfügt werden kann, wird
tigen Aufenthaltsbeschränkung eine Ausweisung nicht er-8
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