Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb  für  einen  Deutschen  durch  Aufnahme.  S  7.  51

Wieb##el##  Landstreicherei  außerhalb  dieses  Staates  verhängt  worveisung

  kann  in  diesem  Falle  nicht  für  länger  als  die  Dauer
ibeschränkungen  bzw.  der  von  der  Verbüßung  der  letzten
ettelns  oder  Landstreicherei  ab  zu  berechnenden  zwölf  Monate

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gn  Preußens  fand  keine  allseitige  Anerkennung,  ebensowenig
s,  Württembergs,  Badens  und  Hamburgs,  am  Schlusse  des
preußischen  Antrags  die  Worte  „und  die  Aufenthaltss
  „verhängt  worden  ist“  zu  streichen.  Der  Bundesrat
ae  weitere  Beschlußfassung  zu  vertagen.  Die  preußische  Reimehr:
  „daß  sie  Wert  darauf  legen  müsse,  daß  der  Bundesrat
rage  gemäß  Art.  7  Nr.  3  und  Art.  76  Abs.  1  der  Reichsversse;
  denn  wenn  auch  der  Bundesrat  nicht  in  der  Lage  sei,
thentischer  Auslegung  eine  mit  gesetzlicher  Kraft  ausdie
  Gerichte  verbindliche  Norm  aufzustellen,  so  sei  er  doch
vähnten  Artikels  der  Verfassung  zuständig,  über  Mängel,
egung  einer  reichsgesetzlichen  Vorschrift  hervortreten,  in  der
fassen,  daß  die  Einzelstaaten  verpflichtet  werden,  ihre  Veru
  einer  dem  Inhalt  des  Beschlusses  entsprechenden  Handft
  anzuhalten.“

nmehr  —  26.  Juni  1894  —  der  Antrag  des  mit  der  Prüfung
en  Bundesausschusses.  Der  Antrag  lautete:

desrat  wolle  beschließen,  die  Bundesregierungen  zu  erihrung
  der  Bestimmung  in  §  3  Abs.  2  d.  G.  über  die  Frei-Nov.
  1867  (BGl.  S.  55)  nachstehende  Grundsätze  zur  An-ZGen:

ngehörigen,  welche  Aufenthaltsbeschränkungen  der  im  §  3
igigkeitsgesetzes  vom  1.  Nov.  1867  bezeichneten  Art  unterhalb
  der  letzten  zwölf  Monate  wegen  wiederholten  Bettelns
Landstreicherei  bestraft  worden  sind,  wird  der  Aufenthalt
staate  nicht  verweigert  werden,  wenn  sie  in  diesem  Staate
örigkeit  oder  einen  Unterstützungswohnsitz  (Heimatrecht)
rweigerung  des  Aufenthalts  genügt  eine  einmalige  Beder
  zwölfmonatigen  Frist,  sofern  nur  vor  Beginn  derselben
fung  stattgefunden  hat.
veisung  darf  in  den  Fällen  des  §  3  Abs.  2  des  Freizügigkeitslänger
  als  die  Dauer  der  Aufenthaltsbeschränkungen  bzw.
büßung  der  letzten  Strafe  wegen  Bettelns  oder  Landhnenden
  zwölf  Monate  verfügt  werden.
desstaaten,  in  welchen  auf  Grund  landesrechtlicher  Bestimlach
  einmaliger  Bestrafung  wegen  Bettelns  oder  Landfenthaltsbeschränkung
  polizeilich  verfügt  werden  kann,  wird
tigen  Aufenthaltsbeschränkung  eine  Ausweisung  nicht  er-8

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