Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

1024  Nachtrag.

für  nötig  und  nützlich  erachtet  worden  war,  demokratische
Gedanken  in  den  Organismus  unseres  Staatswesens  einströmen  zu
lassen.  Deutschlands  Erneuerung  sollte  Demokratisierung  bedeuten.
Verstärkung  der  politischen  Rechte  in  Reich,  Staat  und  Gemeinde,
volle  Durchführung  der  Gleichberechtigung  aller  Staatsbürger,
Verbreiterung  insbesondere  des  Wahlrechts  da,  wo  dies  nötig  war
(namentlich  in  Preußen),  Beseitigung  aller  unverdienten  Bevorzugungen
  und  aller  Ausnahmegesetze,  Herstellung  der  Einheit  von
Staat  und  Volk,  das  waren  die  neuen  Richtlinien.  Und  das  Bekenntnis
zu  ihnen  entsprang  der  Einsicht,  daß  Ansehen  und  Festigkeit,  ja
letzten  Endes  das  Dasein  des  Staates  auf  dem  Vertrauen  beruht,
welches  das  Volk  dem  Staate  entgegenbringt,  daß  dieses  Vertrauen
  aber  nicht  allein  durch  gute  Leistungen  des  Staates  für
das  Volk,  durch  eine  fürsorgliche  und  lautere  Gesetzgebung  und
Verwaltung,  kurz,  nicht  bloß  dadurch  erworben  wird,  daß  vieles  für
das  Volk  geschieht,  sondern  nur  dadurch,  daß,  was  immer  für  das
Volk  getan  wird,  möglichst  auch  durch  das  Volk  geschieht.  Und
8o  erschien  die  Abkehr  von  der  obrigkeitlich-autoritären  zur  demokratischen
  Staatsauffassung  als  ein  Gebot  nicht  sowohl  der  Gerechtigkeit
  als  der  Staatsklugheit,  ja  der  Staatsnotwendigkeit,  Das  ist,
in  mannigfacher  Abwandlung  des  großen  Grundgedankens,  von
politisch  Einsichtigen,  und  keineswegs  nur  von  solchen,  die  von
vornherein  auf  den  Boden  der  Demokratie  standen,  oftmals  ausgesprochen
  worden,  in  der  Literatur?,  in  der  Tagespresse,  in  den
Parlamenten  und,  wenn  auch  mit  gewisser  Zurückhaltung,  von
Männern  der  Regierung:  so  hat  insbesondere  der  Reichskanzler
Dr.  v.  Bethmann-Hollweg  sich  zu  öfteren  Malen  für  die  Notwendigkeit
  der  Neuorientierung  eingesetzt®.

Die  Reformbestrebungen  richteten  sich  sowohl  auf  die  Verhältnisse
  im  Reich  wie  auf  die  in  den  Einzelstaaten,  namentlich
aber  auf  Preußen.  Hier  war  es  vor  allem  das  Wahlrecht  zum
Abgeordnetenhause,  was  verbesserungsbedürftig  erschien,  während
es  sich  im  Reiche  vorzugsweise  um  eine  Erweiterung  der  Rechte
des  Reichstagg®  im  Sinne  des  parlamentarischen  Regierungssystems,
  um  die  „ParlamentArisierung“  der  Reichsverfassung  gehandelt
  hat.

3  [ch  nenne,  ohne  im  einzelnen  zu  zitieren,  zunächst  Namen  wie
Friedrich  Naumann,  Max  Weber,  Hans  Delbrück,  Friedrich  Meinecke,  Friedrich
Thimme.  Vgl.  dann  etwa  folgende  Bücher  und  Schriften:  'Thimme  und
Legien,  Die  Arbeiterschaft  im  neuen  Deutschland  (1915);  Bozi  und  Heinemann,
  Recht,  Verwaltung  und  Politik  im  neuen  Deutschland  (1916),  beides
Sammelwerke  mit  vielen  inzelbeiträgen;  Hugo  Preuß,  Das  deutsche  Volk
und  die  Politik  (1915,  dazu  Anschütz  ın  den  Preuß.  Jahrbüchern  161  339  ff.);
F.  Naumann,  Der  Kaiser  im  Volksstaat  (1917);  M.  Weber,  Wahlrecht  und
Demokratie  in  Deutschland  (1917);  Wolfgang  Heine,  Zu  Deutschlands  Erneuerung
  (1916);  G.  Anschütz,  Zukunftsprobleme  deutscher  Staatskunst  (1915)
8.  27f£.;  F.  Stier-Somlo,  Grund-  und  Zukunftsfragen  deutscher  Politik  (1917);
zahlreiche,  bier  nicht  aufzählbare  Artikel  in  der  Zeitschrift  „Die  Hilfe“,
1914—1918,  von  F.  Naumann,  W.  Heile,  Gertrud  Bäumer  und  anderen.

®  Vgl.  namentlich  seine  Reichstagsrede  vom  27.  Februar  1916.