Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

74 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 10. 
§ 10 von einer Witwe, die durch Verehelichung Ausländerin geworden ist, 
in §§ 11 u. 13 von ehemaligen Deutschen gesprochen, ohne daß vorher im Gesetz 
über die Art des Verlustes Aufklärung gegeben worden ist. 
5. au Kindes Statt angenommen sind. 
Das alte Gesetz vom 1. Juni 1870 hatte bei Aufzählung der Erwerbs- 
gründe geglaubt ausdrücklich erwähnen zu müssen, daß durch die Annahme 
an Kindes Statt die Staatsangehörigkeit nicht erworben wird. Es kann jedoch 
nicht als ein Widerspruch mit dem alten Gesetz betrachtet werden, wenn im 
Abs. 2 des § 9 der an Kindes Statt Angenommenen hinsichtlich der Einbürge- 
rung Erwähnung geschieht. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Adoption 
erfolgt nicht ohne weiteres, wie durch Geburt, Legitimation und Eheschließung; 
es wird nur bei dem Gesuch um Einbürgerung eine Erleichterung der letzteren 
zugestanden. Über die bürgerlich-rechtlichen Vorbedingungen der Annahme an 
Kindes Statt (Adoption) s. Art. 22 EcG. z. BGB., 88 1741 ff. BGB. 
. einem ausländischen Staate angehört. 
Val. Anm. 10 zu § 81. 
7. im Deutschen Reich. 
Die Worte „im Deutschen Reich“ finden auf die Schutzgebiete keine An- 
wendung, weil die daselbst geborenen Kinder die Einbürgerung nur auf Grund 
der für die unmittelbare Reichsangehörigkeit maßgebenden gesetzlichen Be- 
stimmungen erlangen können; über diese vgl. § 35 d. G. 
8. sich dauernd aufgehalten haben. 
Wenn auch das im Deutschen Reich geborene Kind eines Ausländers 
seinen Aufenthalt im Reich unterbricht und einige Zeit im Auslande bleibt, 
um sich auf technischem, industriellem oder wissenschaftlichem Gebiet zu ver- 
vollkommnen, so kann dies als eine Unterbrechung des Aufenthalts nicht an- 
gesehen werden, sofern es nur vor dem 21. Lebensjahr nach Deutschland zurück- 
kehrt und innerhalb des im Gesetz vorgeschriebenen Zeitraums seine Einbürge- 
rung beantragt. 
8 10. 
Die Witwe? oder geschiedene Ehefrauꝰ eines Ausländers, die 
zur Zeit ihrer Eheschließung eine Deutsche war, muß" auf ihren 
Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete sie sich niedergelassen 
hat,S# eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen“ des § 8 
Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht. Uber das Erfordernis unter Nr. 2 ist vor 
der Einbürgerung die Gemeinde des Niederlassungsorts zu hören. 
1. Borbemerkung. 
Für eine Inländerin, die durch Verehelichung mit einem Ausländer 
Ausländerin geworden ist, haben die meisten ausländischen Staaten Sorge 
getragen, daß ihr, wenn die Ehe aufgelöst ist, die frühere Staatsangehörigkeit 
10.
	        
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