158 Oberstrichterliche Enischeldungen.
Die Bestimmungen des Bayr. LR. über die Lehencompetenz
sind demnach so bestimmt und klar, daß sie einer
subsidiären Anwendung des gemeinen Lehenrechts in Ansehung
der Frage der Lehencompetenz. ihrer Voraussetzungen
und ihres Umfanges, keinen Raum geben. Die
besprochene landrechtliche Lehencompetenz muß aber als
durch das Lehenedict vom 7. Juli 1808 beseitiget gelten.
Nach § 1 desselben sollten hinfort keine andere Lehen
mehr bestehen, als Mannlehen der Krone. Diese sind
nach § 2 a. a. O. entweder vom Könige selbst verliehen
und heißen Thronlehen, oder im Namen des Königs vom
obersten Lehenhofe und heißen dann Kanzleilehen. Aus
welchen Gütern die Thron= und Kanzleilehengüter bestehen
können, ist in den §§ 5 und 6 des Edicts gesagt. Alle
ausgeschiedenen Lehen, welche nicht in eine der in Cap. 1
bestimmten Lehensgattungen eingereicht werden, sollten
nach § 11 die Lehenseigenschaft verlieren, und in andere
Grundverträge umgewandelt und allodificirt werden.
Daß von dieser Allodification auch Ritterlehen betroffen
werden konnten, ergeben die §§ 7 und 10 des Ediects.
Das Edict erwähnt die Lehenscompetenz nicht. Seine
Schlußbestimmung lautet: „nach diesen gleichförmigen
und vereinfachten Bestimmungen wollen Wir, vom 1. October
1808 anfangend, das Lehenwesen unseres Reiches
ordnen; Wir lassen daher solches durch das allgemeine
Regierungsblatt mit dem Anhange bekannt machen, daß
von diesem Zeitpuncte an alle übrigen sowohl gemeinen,
als besonderen Lehenrechte und Gewohnheiten keine verbindliche
Kraft mehr haben sollen". Nun ist allerdings
diese Schlußbestimmung durchbrochen worden durch den
§ 7 des Gesetzes vom 15. August 1828, betr. die Revision
des Lehenedicts. Die Tragweite dieser neueren gesetzlichen
Bestimmung festzusetzen ist hier nicht veranlaßt,
denn nachdem auch dieses Gesetz über die Lehenscompetenz
sich nicht ausspricht, ist jene Publicationsbestimmung