Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

158  Oberstrichterliche  Enischeldungen.

Die  Bestimmungen  des  Bayr.  LR.  über  die  Lehencompetenz
  sind  demnach  so  bestimmt  und  klar,  daß  sie  einer
subsidiären  Anwendung  des  gemeinen  Lehenrechts  in  Ansehung
  der  Frage  der  Lehencompetenz.  ihrer  Voraussetzungen
  und  ihres  Umfanges,  keinen  Raum  geben.  Die
besprochene  landrechtliche  Lehencompetenz  muß  aber  als
durch  das  Lehenedict  vom  7.  Juli  1808  beseitiget  gelten.
Nach  §  1  desselben  sollten  hinfort  keine  andere  Lehen
mehr  bestehen,  als  Mannlehen  der  Krone.  Diese  sind
nach  §  2  a.  a.  O.  entweder  vom  Könige  selbst  verliehen
und  heißen  Thronlehen,  oder  im  Namen  des  Königs  vom
obersten  Lehenhofe  und  heißen  dann  Kanzleilehen.  Aus
welchen  Gütern  die  Thron=  und  Kanzleilehengüter  bestehen
können,  ist  in  den  §§  5  und  6  des  Edicts  gesagt.  Alle
ausgeschiedenen  Lehen,  welche  nicht  in  eine  der  in  Cap.  1
bestimmten  Lehensgattungen  eingereicht  werden,  sollten
nach  §  11  die  Lehenseigenschaft  verlieren,  und  in  andere
Grundverträge  umgewandelt  und  allodificirt  werden.
Daß  von  dieser  Allodification  auch  Ritterlehen  betroffen
werden  konnten,  ergeben  die  §§  7  und  10  des  Ediects.
Das  Edict  erwähnt  die  Lehenscompetenz  nicht.  Seine
Schlußbestimmung  lautet:  „nach  diesen  gleichförmigen
und  vereinfachten  Bestimmungen  wollen  Wir,  vom  1.  October
  1808  anfangend,  das  Lehenwesen  unseres  Reiches
ordnen;  Wir  lassen  daher  solches  durch  das  allgemeine
Regierungsblatt  mit  dem  Anhange  bekannt  machen,  daß
von  diesem  Zeitpuncte  an  alle  übrigen  sowohl  gemeinen,
als  besonderen  Lehenrechte  und  Gewohnheiten  keine  verbindliche
  Kraft  mehr  haben  sollen".  Nun  ist  allerdings
diese  Schlußbestimmung  durchbrochen  worden  durch  den
§  7  des  Gesetzes  vom  15.  August  1828,  betr.  die  Revision
des  Lehenedicts.  Die  Tragweite  dieser  neueren  gesetzlichen
  Bestimmung  festzusetzen  ist  hier  nicht  veranlaßt,
denn  nachdem  auch  dieses  Gesetz  über  die  Lehenscompetenz
sich  nicht  ausspricht,  ist  jene  Publicationsbestimmung