Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

8 39 Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. 91 
  
wissenschaftlichen Fächer an der Landesuniversität geknüpft. Mindestens vier nebenamtliche 
Mitglieder müssen aus den Mitgliedern des Oberlandesgerichts entnommen werden. Die 
Ernennungen erfolgen durch den Großherzog auf Vorschlag des Staatsministeriums. Der 
Präsident und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs können nur unter den— 
selben Voraussetzungen wie die Mitglieder des Reichsgerichts vom Amte enthoben oder in 
den Ruhestand versetzt werden; in dem einschlägigen Verfahren tritt an die Stelle des Reichs- 
gerichts der Verwaltungsgerichtshof und an die Stelle des Oberreichsanwalts der Vertreter 
des Staatsinteresses am letzteren Gericht (Art. 5—7). 
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in der Regel 1) in der Besetzung von fünf Mit- 
gliedern einschließlich des Vorsitzenden, wobei außer im Kompetenzkonflikts= und im Vor- 
entscheidungs-Verfahren die Mehrzahl der Mitglieder nicht dem Oberlandesgericht an- 
gehören soll. Den Vorsitz führt der Präsident oder das zu dessen Vertretung zuständige 
Mitglied des Gerichtshofs (Art. 8, 9). Falls der Verwaltungsgerichtshof infolge tatsäch- 
licher oder rechtlicher Verhinderung eines Mitglieds nicht vorschriftsmäßig besetzt werden 
kann, so hat das Staatsministerium für den einzelnen Fall die erforderlichen Ersatzrichter zu er- 
nennen. Diese müssen demselben Dienstzweige angehören wie das verhinderte Mitglied (Art. 11). 
Der Geschäftsgang bei dem Verwaltungsgerichtshofe wird vorbehaltlich anderweitiger 
Bestimmungen durch eine vom Plenum ausgearbeitete, vom Staatsministerium genehmigte 
Geschäftsordnung geregelt (Art. 10) 2. 
§l#39. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. I. Die örtliche Zuständig- 
keit erster Instanz ist im Anschluß an die entsprechenden Vorschriften der RZ# PO., ins- 
sondere unter Scheidung zwischen dem Gerichtsstand der belegenen Sache und demjenigen 
des Wohnsitzes, vorbehaltlich des Bestehens abweichender Sondervorschriften 3), grundsätzlich 
in folgender Weise geregelt /): 
1. In Angelegenheiten, die sich auf ein Grundstück beziehen, ist das Verwaltungs-= 
gericht der belegenen Sache zurständig (Art. 12 Z. 1). 
2. Für Streitigkeiten zwischen öffentlichrechtlichen Verbänden und ihren Angehörigen 
als solchen oder zwischen den letzteren untereinander ist das Verwaltungsgericht 
zuständig, in dessen Bezirkder Verband seinen Sitzhat (Art. 12 Z. 2). 
3. In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht zuständig, in 
dessen Bezirk die in Anspruch genommene Person, Körperschaft, Gesellschaft, Stiftung, 
Anstalt oder Behörde ihren Wohnsitz bezw. ihren Sitz hat (Art. 12 Z. 3). 
4. Wenn nach den vorstehenden Vorschriften die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts 
nicht begründet ist, oder wenn das unter Ziff. 1 bezeichnete Grundstück in verschiedenen Gerichts- 
bezirken liegt, oder wenn seine Gerichtszugehörigkeit zweifelhaft ist; 
5. wenn die in Anspruch genommene Partei in mehreren Gerichtsbezirken ihren Wohnsitz 
oder ihren Sitz hat; 
6. wenn gleichzeitig mehrere Beteiligte in Anspruch genommen werden, die in ver- 
schiedenen Gerichtsbezirken ihren Wohnsitz oder Sitz haben; 
7. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des 
Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, 
bestimmt der Verwaltungsgerichtshof das zuständige Gericht (Art. 13). 
II. Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gelten 
folgende, für die Beteiligten unbedingt verbindlichen 5) Regeln: 
1. Die Kreisausschüsse sind als Verwaltungsgerichte erster 
Instanz für alle Verwaltungsstreitsachen zuständig, für die nichts anderes bestimmt ist 
mis Berufungsinstanz in Disziplinarsachen ist der VWG. mit 7 Mitgl. besebt (V. 
rt. 113). 
2) Eine solche wurde bisher nicht erlassen. 
3) Vgl. VG. Art. 135. 
4) Entw. 1910 S. 49. 
5) Siehe Art. 21 VR.
	        
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