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durch freiwilligen Dienstaustritt, durch Dienstentlassung, und — von Rechts wegen — auf
Grund bestimmter Verurteilungen.
1. Der freiwillige Dienstaustritt (Resignation) erfordert, ebenso wie der
Diensteintritt, Willensübereinstimmung zwischen Krone und Beamten. Die nachgesuchte
Niederlegung des Amts kann einem Beamten vorbehaltlich des Verzichts auf Gehalt und
Titel zu keiner Zeit, „Notfälle ausgenommen“, verweigert werden. Die Regierung kann
jedoch — abgesehen von den aus dem Prinzipe der Ministerverantwortlichkeit sich ergebenden
Ausnahmen 1) — aus Rücksicht auf den öffentlichen Dienst „den wirklichen Austritt aus dem
Staatsamt“ auf höchstens 6 Monate aufschieben; auch setzt jede Niederlegung des Amtes
voraus, daß der Staatsbeamte keine Geschäftsrückstände habe ?).
2. Die Dienstentlassung (DDimission), d. h. die wider den Willen des Beamten
durch einseitigen Willensakt des Staates herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses
ohne Wahrung eines Anspruchs auf Titel und Ruhegehalt erfolgt entweder durch förmliches
Disziplinarurteil (hierüber s. o. S. 106) oder durch formlose Verwaltungsverfügung. Letztere
Art der Dienstentlassung ist jedoch nur gegenüber nichtrichterlichen Beamten und nur innerhalb
der ersten fünf Dienstjahre („Probezeit") zulässig 3).
3. Von Rechts wegen erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses (Kassation)
nach Reichsrecht bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe (RStGB. F 33),
bei Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter (§§ 35, 358), und bei Ver-
urteilung zum Verlust der bekleideten öffentlichen Amter (RStB. §/ 81, 83, 84, 90, 94, 95) .
& 47. Die Rechte der Beamten. Diese Rechte zerfallen, wenn von dem den Beamten
durch Reichsrecht gewährten besonderen strafrechtlichen Schutz 5) und von den nicht hierher ge-
hörigen sog. Amtsrechten der Beamten ?) abgesehen wird, in Ehrenrechte und Ver-
mögensrechte.
1. Ehrenrechte. a) Das Recht auf den Titel. Hierbei ist begrifflich zu unter-
scheiden zwischen dem „Amtstitel“, d. h. demjenigen Titel, welchen die bekleidete Dienst-
stelle unmittelbar mit sich bringt7), und dem „Charakter", d. h. demjenigen Titel, welcher
einem Beamten ohne notwendigen rechtlichen Zusammenhang mit der Verwaltung eines
bestimmten Amtes erteilt wird 8). Sofern nicht aus dem Gesetze selbst hervorgeht, daß der
Ausdruck „Titel“ den Begriff „Charakter“ mitumfassen soll, kann dieser Ausdruck m. E. nur
in der ursprünglich einzigen Bedeutung von „Amtstitel“ verstanden werden ?). Das Recht
auf den Titel ist anerkannt und — wenn auch unvollkommen — geschützt durch die oben an-
geführten Bestimmungen über Disziplinarbestrafung und über Veränderung und Beendigung
des Dienstverhältnisses 10).
b) Das Recht auf Rang ist rechtlich namentlich insofern bedeutsam, als eine Herab-
setzung in der „Dienstklasse“ nach hessischem Recht unzulässig ist 11). Hierbei ist unter Dienst-
klasse ausschließlich die aus der bekleideten Dienststelle sich ergebende Rangstufe zu ver-
stehen. Bezüglich eines etwaigen aus dem „Charakter"“ folgenden höheren Rangverhältnisses
gilt das unter à Gesagte. Eine staatliche Beamtenrangordnung wurde bisher nicht erlassen 12).
2. Die vermögensrechtlichen Dienstansprüche. a) Das Recht auf
Diensteinkommen ist ein dem Beamtenbegriffe zwar nicht wesentlicher, mit der Be-
1) Vgl. Esselborn MV. S.
2) Staatsdieneredikt Art. 11, 10 Vol. Wiegand S. 113ff.
3) Siehe G. v. 27. Xl. 1874 Art. 1.
4) BVgl. Wiegand S. 115 f.; s. auch H. Art. 50.
5) Siehe namentlich RStG. # 113, 114, 193, 196.
6) Siehe Zorn, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Berlin 1895, I S. 288.
7) Bgl. Wiegand S. 82.
8) Veishiele Provinzialdirektor — Geheimerat; Landgerichtsrat — Geh. Justizrat.
9) A. M. anscheinend Entw., Begründung z. Art. 4, S. 29.
10) Bgl. namentlich Staatsdieneredikt Art. 11 und 15 Abs. 3.
11) Siehe oben S. 107 u. Wiegand S. 71. Vgl. auch Besoldungsgesetz v. 9. VI. 1898 Art. 14.
12) Vgl. oben S. 108.