110 Die Organisation des Staates. Die Staatsbehörden. 8 47
amteneigenschaft jedoch regelmäßig verbundener Anspruch. Der Anspruch beginnt nach der
bisherigen Übung in der Regel mit dem Tage der Ausstellung der Anstellungsurkunde; eine
ausdrückliche Bestimmung hierüber fehlt 1). Der Besoldungsanspruch ist, ebenso wie das Dienst-
verhältnis überhaupt, öffentlich-rechtlicher Natur 2), kann aber vorbehaltlich bestimmter, die
Regel bestätigender ausdrücklicher Ausnahmen 3) im Wege der zivilprozessualen Klage geltend
gemacht werden. Der Zivilrichter ist bei seiner Entscheidung selbstverständlich an die durch
die Entscheidungen der zuständigen Disziplinar- und Verwaltungsbehörden geschaffene öffentlich-
rechtliche Lage des Beamten gebunden ).
Hinsichtlich der Bemessung der Besoldung werden die „Amter“ eingeteilt in solche mit
sestem Gehalt, mit aufsteigendem Gehalt und mit Höchstgehalts). Bei den Amtern „mit
festem Gehalt“#) entsteht sogleich mit der Verleihung des betreffenden Amtes der An-
spruch auf den vollen Gehalt, ohne daß spätere Gehaltsaufrückungen stattfinden. Bei den
Amtern „mit aufsteigendem Gehalt“ (System der Dienstaltersstufen) sind sowohl
der Grundgehalt als auch die Zulagen zu diesen sowie die Vorrückungsfristen (regelmäßig 3,
ausnahmsweise 4 Jahre) und die Grundsätze über das Besoldungsdienstalter und die etwaige
Anrechnung der Vordienstzeit gesetzlich normiert 7). Bei den Amtern „„it Höchstgehalt“
ist nur der zulässige Höchstgehalt gesetzlich festgelegt, wogegen die Bemessung des Anfangs-
gehalts, der Zulagen und der Vorrückungsfristen für jeden einzelnen Fall dem Ermessen der
Regierung überlassen ist. Das Diensteinkommen wird einzelnen Beamtenkategorien ganz
oder teilweise in Form von Gebühren gewährt; ersteres gilt z. B. für Notare und Gerichts-
vollzieher, letzteres für Gerichtsdiener.
Neben dem eigentlichen Gehalt kommen als gesetzmäßige Bestandteile des Dienstein-
kommens nach dem Besoldungsgesetz für bestimmte Beamtenkategorien noch in Betracht:
der Repräsentationsgehaltsy, verschiedene Nebenbezüge in Form von
Bekleidungszulagen, Stellen= und Stationszulagen, freier Kost, Heizung, Beleuchtung, freier
Dienstwohnung usw., endlich noch der gesetzliche Wohnungsgeldzuschuß. Auf den
letzteren haben, abgesehen von den Beamten der hessisch-preußischen Eisenbahngemeinschaft,
sämtliche Staatsbeamte Anspruch, welchen nicht eine Dienstwohnung überwiesen ist ?). Der
Wohnungsgeldzuschuß eines Beamten bemißt sich nach dem höchsten Gehaltssatz seiner Stelle,
zuzüglich seiner pensionsfähigen Nebenbezüge, und ist nicht pensionsfähig. Junggesellen erhalten
in der Regel nur die Hälfte des Zuschusses.
b) Der Anspruch auf Ersatz des Dienstaufwandes. Dieser Anspruch bezieht sich
namentlich auf die Gewährung von Tagegeldern und Ersatz der wirklichen Reise-
kosten bei Dienstreisen und auf die Vergütung von Umzugskkosten bei Versetzungen 10).
c) Der Anspruch auf Ruhegehaltumh. Der Ruhegehalt besteht regelmäßig
in einem Teilbetrag des pensionsfähigen Diensteinkommens. Er steht nach Ablauf der mehr-
erwähnten fünfjährigen „Probezeit“ unter den oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen
1) Vgl. Entw. S. 3 u. 28. Nach Art. 2 des Entw. soll der Anspruch auf das mit dem Amte
verbundene Diensteinkommen in Ermangelung besonderer Festsetzungen mit dem Tage des
Amtsantritts beginnen. Bgl. auch Wiegand S. 85 u. 36. — Nach dem Besoldungsgesetz
v. 9- I. 1898 Art. 4 erhalten Beamte mit festem Gehalt den vollen Gehalt „bei der Verleihung
des Amtes“.
2) Vgl. im allg. Laband 1 513; Bornhack i. v. Stengels W., 1. Aufl., II 334.
3) Vgl. Besoldungsgesetz Art. 5, sowie Wiegand S. 86f.
4) Eine ausdrückliche Bestimmung hierüber enthält Entw. Art. 20 S. 22 u. 54.
5) Besoldungsgesetz Art. I1 ff.
6) Zur Zeit nur die Ministerialvorstände, der Gesandte in Berlin und der Präsident der
Oberrechnungskammer.
7) Bgl. L V. II 1897/1900, Beil. B. 4 Nr. 478 ff.
8) So f. Minister, Gesandten, u. den Territorialkommissär in Mainz.
9) G. v. 28. III. 1907 RBl. S. 247. — Für die Dienstwohnung muß sich der betr. Beamte
regelmäßig einen prozentualen Gehaltsabzug gefallen lassen; s. G. v. 9. VI. 1898 Art. 17.
10) Siehe besonders VO. v. 9. IX. 1879, mit dem durch V. v. 13. III. 1902 u. 24. VIII.
1904 bewirkten Anderungen; Wiegand S. 95ff.
11) Bagl. G. v. 27. XI. 1874, mit den durch die G. v. 31. V. 1879, 18. VII. 1891, 9. VI.
1898 u. 2. VIII. 1899 bewirkten Anderungen.