Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

l 17 Die Rechte der Beamten. 111 
  
sämtlichen Staatsbeamten zu und ist ebenso wie der Besoldungsanspruch klagbar. Der Ruhe- 
gehalt beträgt, wenn ein Beamter nach zurückgelegtem fünften Dienstjahr in den Ruhestand 
versetzt wird, 40 Prozent der bisherigen Besoldung. Für jedes weiter zurückgelegte Dienst- 
jahr werden vom sechsten bis zehnten Dienstjahre 2 Prozent, vom elften bis dreißigsten Dienst- 
jahre 1½ Prozent und vom einunddreißigsten bis vierzigsten Dienstjahre 1 Prozent zugesetzt. 
Nach Zurücklegung des fünfzigsten Dienstjahres ist als Ruhegehalt die volle Besoldung zu ge- 
währen. Die Dienstzeit wird bei der Bemessung des Ruhegehalts in der Regel vom Tage 
der ersten Anstellung an gerechnet, jedoch sieht das Gesetz weitgehende Ausnahmen (Anrechnung 
der Militärdienstzeit und sog. Vordienstzeit usw.) vor. 
d) Der Anspruch auf Unfallfürsorge. Erleidet ein Beamter in Ausübung 
oder aus Veranlassung der Ausübung seines Amtes unverschuldet einen Unfall, der ihn 
dienstunfähig macht, so können dem Ruhegehalt zwanzig Prozent des pensionsfähigen 
Diensteinkommens bis zu dessen vollem Betrage zugesetzt werden 1). Beamte, welche in reichs- 
gesetzlich unfallversicherungspflichtigen Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sie 
infolge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalles dauernd dienstunfähig werden, als 
Pension 662R Prozent ihres jährlichen Diensteinkommens 2). Diese Pension kann, falls der 
Beamte infolge des Unfalls derart hilflos geworden ist, daß er ohne fremde Wartung und 
Pflege nicht bestehen kann, für die Dauer dieses Zustandes auf 100 Prozent des Dienst- 
einkommens erhöht werden. Wenn infolge eines Betriebsunfalls der vorbezeichneten Art keine 
dauernde Dienstunfähigkeit, sondern nur eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eingetreten 
ist, so erhält der betreffende Beamte im Falle der Dienstentlassung bei völliger Erwerbsunfähig- 
keit eine Pension von 66 2/8 Prozent, bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer eine dem 
Maße der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit entsprechende Pension. 
e) Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. #u)Gnaden- 
quartals). Hinterläßt ein Zivilbeamter oder ein Pensionär eine Witwe oder eheliche Nach- 
kommen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, so wird denselben dessen Gehalt bzw. 
die Pension noch für weitere drei Monate vom Sterbetage an ausbezahlt. Während dieser 
Zeit besteht kein Anspruch auf Witwen= oder Waisengehalt. Bei besonderer Bedürftigkeit 
kann der Gehalt bzw. Ruhegehalt unter bestimmten Voraussetzungen noch auf weitere drei 
Monate bewilligt werden („fakultativer Sterbegehalt"). 
*) Die Witwe und die Waisen eines Beamten sind bis zur Wiederverheiratung bzw. 
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach näherer Bestimmung des Gesetzes zum Bezug 
von Witwen- und Waisengeld berechtigt "). Das Witwengeld besteht in einem Teilbetrag 
(regelmäßig 30 Prozent) derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt war oder 
gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt worden wäre. Das 
Waisengeld ist wiederum ein Teilbetrag (regelmäßig 20 Prozent für jedes Kind) der 
Witwenpension; für Doppelwaisen beträgt das Waisengeld für ein Kind /2, für zwei Kinder 
je ½, für 3 oder mehr Kinder je ½ des Witwengeldes. Der Gesamtbetrag der Witwen- und 
Waisengelder darf jedoch nie den Ruhegehalt des Verstorbenen übersteigen 5). 
7) Unfallfürsorge. Ist ein Beamter infolge eines in einem reichsunfallversiche- 
rungspflichtigen Betriebe ihm zugestoßenen Dienstunfalles verstorben, so erhalten die Hinter- 
bliebenen ein Sterbegeld in der Höhe von einem Monatsgehalt bzw. einem Monats- 
ruhegehalt, mindestens aber 50 Mk. (außer im Falle der Gewährung des gesetzmäßigen 
Gnadenquartals) und eine Rente in gesetzlich bestimmter Höhe (für die Witwe und für 
jedes Kind regelmäßig 20 Prozent des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen bis 
zur Wiederverheiratung bzw. Vollendung des 18. Lebensjahres) ). 
1) G. v. 2. VIII. 99 Art. 4. 
2) G. v. 24. XII. 1902 8 1. 
3) G. v. 27. XI. 1874, die Sterbequartale betr. Einz. Art. RBl. S. 664; G. v. gl. Tg., 
die Revision der Bestimmungen usw. betr., RNBl. S. 671. 
4) Siehe G. v. 30. VI. 1886 i. d. ¾-|s d. G. v. 2. VIII. 1899. 
5) Vgl. im einzelnen das vorbez. G. u. W i#nd S. 101 ff. 
6) Siehe G. v. 26. III. 1897 i. d. F. v. 24. XII. 1902, 2; Wiegand S. 104
	        
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