l 17 Die Rechte der Beamten. 111
sämtlichen Staatsbeamten zu und ist ebenso wie der Besoldungsanspruch klagbar. Der Ruhe-
gehalt beträgt, wenn ein Beamter nach zurückgelegtem fünften Dienstjahr in den Ruhestand
versetzt wird, 40 Prozent der bisherigen Besoldung. Für jedes weiter zurückgelegte Dienst-
jahr werden vom sechsten bis zehnten Dienstjahre 2 Prozent, vom elften bis dreißigsten Dienst-
jahre 1½ Prozent und vom einunddreißigsten bis vierzigsten Dienstjahre 1 Prozent zugesetzt.
Nach Zurücklegung des fünfzigsten Dienstjahres ist als Ruhegehalt die volle Besoldung zu ge-
währen. Die Dienstzeit wird bei der Bemessung des Ruhegehalts in der Regel vom Tage
der ersten Anstellung an gerechnet, jedoch sieht das Gesetz weitgehende Ausnahmen (Anrechnung
der Militärdienstzeit und sog. Vordienstzeit usw.) vor.
d) Der Anspruch auf Unfallfürsorge. Erleidet ein Beamter in Ausübung
oder aus Veranlassung der Ausübung seines Amtes unverschuldet einen Unfall, der ihn
dienstunfähig macht, so können dem Ruhegehalt zwanzig Prozent des pensionsfähigen
Diensteinkommens bis zu dessen vollem Betrage zugesetzt werden 1). Beamte, welche in reichs-
gesetzlich unfallversicherungspflichtigen Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sie
infolge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalles dauernd dienstunfähig werden, als
Pension 662R Prozent ihres jährlichen Diensteinkommens 2). Diese Pension kann, falls der
Beamte infolge des Unfalls derart hilflos geworden ist, daß er ohne fremde Wartung und
Pflege nicht bestehen kann, für die Dauer dieses Zustandes auf 100 Prozent des Dienst-
einkommens erhöht werden. Wenn infolge eines Betriebsunfalls der vorbezeichneten Art keine
dauernde Dienstunfähigkeit, sondern nur eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eingetreten
ist, so erhält der betreffende Beamte im Falle der Dienstentlassung bei völliger Erwerbsunfähig-
keit eine Pension von 66 2/8 Prozent, bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer eine dem
Maße der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit entsprechende Pension.
e) Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. #u)Gnaden-
quartals). Hinterläßt ein Zivilbeamter oder ein Pensionär eine Witwe oder eheliche Nach-
kommen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, so wird denselben dessen Gehalt bzw.
die Pension noch für weitere drei Monate vom Sterbetage an ausbezahlt. Während dieser
Zeit besteht kein Anspruch auf Witwen= oder Waisengehalt. Bei besonderer Bedürftigkeit
kann der Gehalt bzw. Ruhegehalt unter bestimmten Voraussetzungen noch auf weitere drei
Monate bewilligt werden („fakultativer Sterbegehalt").
*) Die Witwe und die Waisen eines Beamten sind bis zur Wiederverheiratung bzw.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach näherer Bestimmung des Gesetzes zum Bezug
von Witwen- und Waisengeld berechtigt "). Das Witwengeld besteht in einem Teilbetrag
(regelmäßig 30 Prozent) derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt war oder
gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt worden wäre. Das
Waisengeld ist wiederum ein Teilbetrag (regelmäßig 20 Prozent für jedes Kind) der
Witwenpension; für Doppelwaisen beträgt das Waisengeld für ein Kind /2, für zwei Kinder
je ½, für 3 oder mehr Kinder je ½ des Witwengeldes. Der Gesamtbetrag der Witwen- und
Waisengelder darf jedoch nie den Ruhegehalt des Verstorbenen übersteigen 5).
7) Unfallfürsorge. Ist ein Beamter infolge eines in einem reichsunfallversiche-
rungspflichtigen Betriebe ihm zugestoßenen Dienstunfalles verstorben, so erhalten die Hinter-
bliebenen ein Sterbegeld in der Höhe von einem Monatsgehalt bzw. einem Monats-
ruhegehalt, mindestens aber 50 Mk. (außer im Falle der Gewährung des gesetzmäßigen
Gnadenquartals) und eine Rente in gesetzlich bestimmter Höhe (für die Witwe und für
jedes Kind regelmäßig 20 Prozent des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen bis
zur Wiederverheiratung bzw. Vollendung des 18. Lebensjahres) ).
1) G. v. 2. VIII. 99 Art. 4.
2) G. v. 24. XII. 1902 8 1.
3) G. v. 27. XI. 1874, die Sterbequartale betr. Einz. Art. RBl. S. 664; G. v. gl. Tg.,
die Revision der Bestimmungen usw. betr., RNBl. S. 671.
4) Siehe G. v. 30. VI. 1886 i. d. ¾-|s d. G. v. 2. VIII. 1899.
5) Vgl. im einzelnen das vorbez. G. u. W i#nd S. 101 ff.
6) Siehe G. v. 26. III. 1897 i. d. F. v. 24. XII. 1902, 2; Wiegand S. 104