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III. Rechte der Ortsbürger am Gemeindevermögen. Die An-
sprüche der Ortsbürger auf Teilnahme an dem Genuß des Gemeindevermögens werden durch
die Gesetzgebung des Jahres 1911 nicht berührt. Sie bestimmen sich wie bisher nach den
Vorschriften der Gesetze über die Waldstreu vom 2. Juli 1839, über die Gemeindenutzungen
der Ortsbürger vom 21. Juni 1852 und über die Gemeindeausgaben vom 22. November 1872,
Art. 2, soweit nicht durch das Gesetz vom 4. Januar 1905, betreffend die Umwandlung und
Ablösung der Streuberechtigungen in fremden Waldungen, Anderungen bedungen werden.
Im einzelnen kann hier auf jene Gesetze nicht eingegangen werden 1). Uber bestrittene An-
sprüche der Ortsbürger entscheiden auf erhobene Klage die Verwaltungsgerichte (Kreisausschuß
erste, Provinzialausschuß zweite, VG. dritte Instanz) (St O., LG. Art. 31).
Ein einem Ortsbürger überlassenes Grundstück (Allmendlos) kann demselben ganz oder
teilweise entzogen werden, wenn es als Bauplatz, zur Herstellung einer Eisenbahn oder eines
öffentlichen Weges oder zur Anlage bzw. Erweiterung einer Reichs-, Staats- oder Kommunal-
anstalt verwandt werden soll. Der Nutzungsberechtigte kann der Entziehung nicht widersprechen,
hat aber Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe mangels gütlicher Ubereinkunft im
Rechtsweg festzustellen ist. (St O., LGpO. Art. 32.) — Eine Beschränkung der den Ortsbürgern
überwiesenen Nutzungen und ebenso eine Beschränkung oder Aufhebung von Nutzungen an
Grundstücken, die von jedem Gemeindeangehörigen ungeteilt ausgeübt werden 2), wegen Verkauf,
Kulturveränderung usw. ist von der Erfüllung folgender Voraussetzungen abhängig: a) Beschluß
der Gemeindevertretung, b) einwöchige Offenlegung dieses Beschlusses nach vorheriger
öffentlicher Bekanntgabe und entsprechender Aufforderung zur Einsichtnahme bzw. Vorbringung
von Einwendungen, c) Aktenvorlage an den Kreisrat, d) Genehmigung des unter s genannten
Gemeindevertretungsbeschlusses durch den Kreisrat bzw. — beim Vorliegen von Einwendungen—
durch das zuständige Verwaltungsgericht. Bezüglich Losholz= und Lostorfabgaben behält es
bei dem Art. 10 des oben genannten Gesetzes vom 21. VI. 1852 sein Bewenden. — Die
gänzliche Ablösung des Ortsbürgernutzens soll durch später zu erlassende besondere gesetzliche
Bestimmungen geregelt werden 3) (St O., LGO. Art. 33). Jeder eine Veränderung in bezug
auf den Genuß von Gemeindenutzungen betreffende Gemeindevertretungsbeschluß bedarf
der Genehmigung des Kreisrats. Falls diese Genehmigung nicht erteilt wird oder Einwendungen
vorliegen, so ist hierüber im Verwaltungsstreitverfahren, und zwar in erster Instanz vom
Provinzialausschuß, zu entscheiden (St O., LG#. Art. 34.)
s53. Die Organisation der Stadtgemeinden. Nach dem Gesetze, die Städte-
ordnung betreffend, vom 8. Juli 1911, welches auf alle diejenigen Gemeinden Anwendung
findet, die kraft Gesetzes oder auf Grund eigenen Antrags (St O. Art. 3) den Charakter von
Stadtgemeinden haben "), zeigen die hessischen Städte folgende Organisation:
I. Die Stadtverordnetenversammlung. Die Stadtverordnetenversamm-
lung besteht je nach der Einwohnerzahl der Stadt aus 12 bis 42 Mitgliedern 5); außer diesen
haben in dieser Versammlung auch noch der Bürgermeister und die Beigeordneten Sitz und
Stimmrecht (St O. 35, 105). Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit gilt jeder gestellte Antrag als abgelehnt; nur in Personalfragen hat bei
Stimmengleichheit der Vorsitzende das Recht, durch Stimmentscheid die Entscheidung zu
geben (St O. Art. 110) "). Voraussetzung der Beschlußfähigkeit ist grundsätzlich die Anwesenheit
von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten (St O. 104, 105).
Bezüglich Wahl und Stellung der Stadtverordneten ist folgendes hervorzuheben:
1. Die Wahlen sind entweder Neuwahlen oder Ergänzungswahlen. Erstere
1) Siehe hierüber Waldecker §#§ 11 ff.
2) So z. B. von Weiden.
3) Bgll. Best zu StO. 33.
4) Siehe hierüber oben #§ 51; vgl. auch # 5.
5) Die Zahl der Stadtverordneten beträgt bei 3000—4000 Einwohnern (einschließlich der
aktiven Militärpersonen) 12, bei 4001—10 000 Einw. 15, bei 10001—20 000 Einw. 18, bei
20 001—30 000 Einw. 30, bei 30 001—60 000 Einw. 36 und über 60 000 Einw. 42.
6) Vgl. Best zu Art. 110 St.