Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

122 Die Organisation des Staates. Die Selbstverwaltungskörper. g 53 
  
finden statt bei Neueinführung der Städteordnung in einer Gemeinde und bei Auflösung einer 
Stadtverordnetenversammlung, letztere bei der regelmäßigen Partialerneuerung und in außer- 
ordentlichen Fällen („ordentliche“ und „außerordentliche“ Ergänzungswahlen) St O. 37, 44, 451). 
2. Aktives Wahlrecht haben alle männlichen reichsangehörigen Gemeindeeinwohner, 
welche seit mindestens 3 Jahren in der Gemeinde wohnen 2), unter der Voraussetzung, daß sie: 
a) am Wahltag das 25. Lebensjahr erreicht haben und 
b) seit mindestens 1. April des dem Rechnungsjahr, in welchem die Wahl stattfindet, 
vorhergehenden Jahres gemeindesteuerpflichtig sind. 
Als „gemeindesteuerpflichtig“ in diesem Sinn sind auch gewisse Personenkategorien 
anzusehen, welche tatsächlich nicht zur Gemeindesteuer herangezogen sind. Dies ist nämlich 
zufolge ausdrücklicher Bestimmung des Gesetzes der Fall bezüglich solcher Personen, die nur 
um deswillen keine Steuer bezahlen: a) weil sie nach dem Einkommensteuergesetz vom 12. 
VIII. 1899, Art. 5 Abs. 1 und 2 bei der Besteuerung mit anderen Personen als eine Person 
angesehen werden (so Haussöhne); b) weil in der Gemeinde, in der sie der Steuerpflicht 
unterliegen, direkte Gemeindesteuern überhaupt nicht oder doch für einzelne Einkommens- 
klassen (so z. B. für die Einkommensklassen bis zu 900 Mk. gemäß Gemeindeumlagengesetz 
vom 8. VII. 1911 Art. 59 Ziff. 3) nicht erhoben werden (St O. Art. 38). 
Die Wahlberechtigung ruht für folgende Personen: 
a) solche, die unter Vormundschaft oder Pflegeschaft stehen; 
b) solche, über deren Vermögen ein Konkursverfahren schwebt; 
I) solche, die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind; 
d) solche, die zur Zeit der Wahl auf Grund des Reichsunterstützungswohnsitzgesetzes 
Armenunterstützung beziehen oder in den letzten der Wahl vorhergegangenen zwölf Monaten 
bezogen haben; 
e) solche, die sich zur Zeit der Wahl länger als zwei Monate mit der Kommunalsteuer- 
entrichtung im Rückstande befinden; 
1) solche, denen wegen Nichtannahme oder Nichtversehung bestimmter öffentlicher Amter 
für bestimmte Frist das Recht zur Ausübung ihres Stimmrechts aberkannt wurde, während 
dieser Frist 3). 
Als Armenunterstützung im Sinne der vorstehenden lit. d sind nicht anzusehen: a) Kranken- 
unterstützung; b) die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gewährte 
Anstaltspflege; c) Unterstützungen zum Zweck der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der 
Ausbildung für einen Beruf; c) sonstige Unterstützungen, sofern sie nur in der Form ver- 
einzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind; e) Unterstützungen, 
die erstattet sind *) (St O. Art. 39). 
3. Passives Wahlrechthaben alle aktiv Wahlberechtigten, deren Wahlberechtigung 
nicht ruht, und die nicht infolge einer Verurteilung unfähig zur Bekleidung öffentlicher Amter 
sind 5). Jedoch sind von der Wählbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen: 
a) zum aktiven Heer gehörige Militärpersonen; 
b) die Mitglieder des Ministeriums des Innern, der Provinzialdirektor, der Kreisrat 
und dessen Stellvertreter; 
Jc) Bürgermeister, Beigeordnete und Magistratsmitglieder; 
d) Personen, die mit dem Bürgermeister, einem Beigeordneten oder einem Magistrats- 
mitglied in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt sind; 
e) im Amt befindliche Geistliche. 
Staatsbeamte und Volksschullehrer bedürfen zur Annahme einer Wahl der Erlaubnis 
der vorgesetzten Dienstbehörde (St O. Art. 40). 
1) Siehe Best zu den bez. Artikeln. 
2) D. h. ihren Wohnsitz haben, vgl. Best zu Art. 38. 
3) Siehe StO. Art. 20, 54; Best zu Art. 39; vgl. oben 5# 51. 
4) Die vorstehenden Vorschriften stehen im Einklang mit den einschlägigen reichsrechtlichen 
Vorschriften (RG. v. 15. III. 1909, Röl. S. 319); vgl. Best zu Art. 39 StO. 
5) Vgl. hieher auch Best zu Art. 40 St. -
	        
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