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Provinzialausschusses vom Ministerium des Innern aufgelöst werden. Die aufgelöste Ge—
meindevertretung ist binnen vier Wochen durch Neuwahl zu ersetzen. Für die neugewählte
Gemeindevertretung gelten in bezug auf Wahlperiode, Partialerneuerung usw. die oben
in §§ 53, 54 entwickelten allgemeinen Grundsätze.
Bis zur stattgehabten Neuwahl sind die im Interesse der Fortführung der Gemeinde-
verwaltung notwendigen, nicht aufschiebbaren Geschäfte der Gemeindevertretung, sofern es
sich um eine Landgemeinde handelt, von dem Kreisausschuß zu erledigen. In Stadtgemeinden
sind die Mitglieder der aufgelösten Gemeindevertretung verpflichtet, bis zum Eintritt der
neugewählten Versammlung im Amt zu bleiben. Gegen die Beschlüsse des Kreisausschusses
finden in dem vorbezeichneten Falle die ordentlichen, gegen Gemeinderatsbeschlüsse zulässigen
Rechtsmittel statt; in erster Instanz ist zu deren Entscheidung der Provinzialausschuß zuständig#).
II. Die Oberaufsicht über die Verwaltung der Gemeinde-
verbände beruht im wesentlichen auf der entsprechenden Anwendung der oben unter I
erörterten für die Gemeindeaufssicht geltenden Grundsätze. Bezüglich der Zuständigkeitsverhält-
nisse finden zufolge LGO. Art. 215 die in Art. 204—214 LGO. enthaltenen Vorschriften
entsprechende Anwendungj hinsichtlich der Staatsaussicht über Gemeindeverbände, denen
eine Stadtgemeinde angehört, s. besonders die einschlägigen Bestimmungen der Städteordnung.
Eine etwaige nach Maßgabe der unter I, Ziff. 3 Abs. d, 5 dieses Paragraphen ange-
führten Grundsätze erfolgende Verbandsauflösung tritt mit der vorgeschriebenen Bekannt-
machung im Regierungsblatt in Wirksamkeit 2). —
B. Die höheren Kommunalverbändes).
§ 58. Die Kreise. I. Die Grundlagen der Kreisver fassung. 1. Das
Großherzogtum Hessen ist auf Grund einer im Einvernehmen mit den Landständen ergangenen
lan desherrlichen Verordnung vom 11. Juni 1874 in 18 Kreise eingeteilt, die sich auf die drei
Provinzen wie folgt verteilen: Starkenburg 7 (Darmstadt, Bensheim, Dieburg, Erbach, Groß-
Gerau, Heppenheim, Offenbach); Oberhessen 6 (Gießen, Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Lauter-
bach, Schotten); Rheinhessen 5 (Mainz, Alzey, Bingen, Oppenheim, Worms). Die Kreise
erfüllen, wie schon oben erwähnt (s. § 36) einerseits die Funktionen von staatlichen Ver-
waltungsbezirken, andererseits haben sie die Eigenschaft von selbständigen, körperschaftlichen
Selbstverwaltungsverbänden. Die territoriale Unterlage dieser Selbstverwaltungskörper
bildet das Gebiet, innerhalb dessen sie die ihnen zukommenden Hoheitsrechte betätigen; die
persönliche Grundlage bilden die Kreisangehörigen, die dem Selbstverwaltungsverband als
Berechtigte und als Verpflichtete gegenüberstehen.
2. Kreisangehörige sind alle diejenigen natürlichen oder juristischen Personen,
welche innerhalb des Kreises einen Wohnsitz haben 41). Die Rechte und Pflichten der Kreis-
angehörigen sind die folgenden:
a) Rechtes): a) Teilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Krcises nach
näherer Vorschrift der KO.; 5) Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten
des Kreises nach Maßgabe der für dieselben bestehyenden Bestimmungen.
b) Pflichten#):##) Übernahme und Versehung von unbesoldeten Amtern in der Ver-
waltung und Vertretung des Kreises vorbehaltlich des Vorhandenseins folgender Entschuldigungs-
gründe: Anhaltende Krankheit; Geschäfte, die eine häufige oder langandauernde Abwesen-
heit vom Wohnort mit sich bringen; Vollendung des 60. Lebensjahres; Verwaltung eines
1) L#O. Art. 214, St O. 237; Best a. a. O.
2) Siehe LGO. Art. 215.
3) Als höhere Kommunalverbände kommen in Hessen nur die durch das Gesetz, betreffend
die innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und Provinzen, vom 12. Juni 1874 (i. d. F.
vom 8. Juli 1911) geschaffenen Kreis- und Provinzialverbände in Betracht. Die oben (§5 54)
genannten, aus mehreren Gemeinden gebildeten „Bürgermeistereien“ und die in § 56 besprochenen
„Gemeindeverbände“ entbehren des Charakters der höheren Kommunalverbände.
4) Siehe KO. Art. 5.
5) Siehe KO. Art. 6.
6) Siehe KO. Art. 7.