148 Die Organisation des Staates. Die e Selbstverwaltungskörper. 8 62
Zum Erlaß oder zur Abänderung von Verwaltungsanordnungen für die Stiftungen
sowie zu Rechtsgeschäften der in Art. 95 Abs. 1 Nr. 1—3 und 5, und Art. 96 StO., ferner in
Art. 95 Abs. 1 Nr. 1—4, 6, 7, 9 und Art. 96 LGO. bezeichneten Art, soweit sie Stiftungen be-
treffen, ist die vorgängige Genehmigung des Kreisrates erforderlich.
Im übrigen erstreckt sich die Staatsaufsicht über die Verwaltung der oben erwähnten
Fonds und Anstalten insbesondere auch auf die Erhaltung des Vermögens und die stiftungs-
mäßige Verwendung der Einkünfte. Außerordentliche Kapitaleinnahmen sind, sofern der
Geber nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat, dem Vermögensgrundstock zuzuführen 1).
3. Die Feststellung der Grundsätze, nach welchen die Verwaltung der den Provinzen
zustehenden Fonds (wie z. B. der Kirchen= und Schulbaufonds, der Vizinalwegebaufonds
und der Fonds für Findel= und verlassene Kinder in Rheinhessen) zu erfolgen hat, steht dem
zuständigen Provinzialtag zu. Die Einkünfte dürfen jedoch ihrer Bestimmung nicht entzogen
werden 2). Entsprechendes dürfte auch für die Verwaltung etwaiger den Kreisverbänden
zustehender Fonds gelten ).
4. Besondere Grundsätze gelten endlich noch für die Genehmigung und Verwaltung
kirchlicher Stiftungen, wobei einerseits auf eine entsprechende Mitwirkung der Kirchengemeinden
und der kirchlichen Behörden, andererseits auf eine geeignete Beaufsichtigung und Leitung
dieser Verwaltung durch die staatlichen Behörden Bedacht genommen ist).
D.
§s 62. Die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte. I. Während für
die Beamten der Stadtgemeinden schon auf Grund der Städteordnung von 1874 eine durch
Vertrag und Ortsstatut näher geregelte Versorgung für den Fall der Dienstunfähigkeit und eine
Hinterbliebenenversorgung für den Fall des Todes bestand, entbehrten die Beamten und
Bediensteten der Landgemeinden und der übrigen öffentlichen körperschaftlichen Verbände
bis vor kurzem einer gesetzlich geregelten Fürsorge. Erst durch das Gesetz, die Fürsorgekasse
für die Beamten und Bediensteten der Landgemeinden und Kommunalverbände betreffend,
vom 29. Juli 1908 (RBl. S. 207) in Verbindung mit dem inzwischen in die Landgemeinde-
ordnung von 1911 übergegangenen Gesetze, die Landgemeindeordnung betreffend, vom 27. Juni
1908 (RBl. S. 129) wurde diesem Mangel abgeholfen. Das Gesetz bezweckt die Gewährung
von Ruhegehältern bzw. von Hinterbliebenenversorgung für die dienstunfähigen bzw. mit
Tod abgegangenen Berufsbeamten und Bediensteten der Landgemeinden und Kommunal=
verbände, sowie für die in ähnlicher Stellung befindlichen Organe einiger weiterer öffentlich-
rechtlicher Körperschaften 5).
II. Die Grundzüge des vorgenannten, mit dem 1. Januar 1909 in Kraft getretenen")
Gesetzes sind die folgenden:
1. Trägerin der neugeschaffenen Fürsorgepflicht ist die mit selbständiger Rechts-
persönlichkeit versehene „Fürsorgekasse für Beamte und Bedienstete der Landgemeinden und
Kommunalverbände“ in Darmstadt7).
2. Die Mitgliedschaftbei der Kasse beruht entweder auf der gesetzlichen Beitritts-
pflicht, die von dem Verwaltungsrat der Kasse vorbehaltlich Klage an den Verwaltungs-
1) St O. Art. 186, 93 Abs. II; LG. Art. 179, 93 Abs. II.
2) KO. Art. 74 Ziff. 7. — Die einschlägigen Fonds haben wohl in der Regel den Charakter
von „unselbständigen“ Stiftungen (s. oben).
3) Vgl. KO. Art. 31 Ziff. 7.
4) Vgl. VO., die Verwaltung des Kirchenvermögens, vom 6. VI. 1832 (RBl. S. 412);
V0O., die Revision der Lokal-, Kirchen-, Stiftungs- und Schulrechnungen betr. vom gl. Tage
(l. S. 427) und Kreisratsinstruktion v. 20. IX. 1832 (RBl. S. 609), §§ 54
5) Vgl. van Calker, Wilh., Zur Entwicklung des öffentlichen Rechts in Hessen in den
Jahren 1906—1909, Jahrb. f. öffentl. Recht, B. IV 1910, S. 436. — Bezüglich der Materialien
des Gesetzes (. L. 1905/8 II. K., Drucks. 548 (Regierungsvorlage), 773 (1. Ausschußbericht
r sann), 856 (Regierungsmitteilung), 857 (2. Ausschußbericht Osann); Prot. Nr. 105, 106;
. K. Beil. 206 (Ausschußbericht Fürst zu Isenburg- Birstein), Prot. Nr. 16.
6) Siehe RBl. 227 und 364.
7) Siehe Art. 1.