Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

150 Die Organisation des Staates. Die Selbstverwaltungskörper. 8 62 
  
  
6) Unter der gleichen Voraussetzung erhalten regelmäßig: ac) die Wit weein Witwen- 
geld von 309 desjenigen Ruhegehalts, den zu beziehen der Verstorbene berechtigt war oder 
berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre; 
8##) die Kinder ein Waisengeld, welches sich für Kinder, deren Mutter lebt und Witwen- 
geld bezieht, auf ½8 des Witwengeldes beläuft, andernfalls aber nach der Zahl der Kinder 
bemessen wird. — Witwen- und Waisengeld zusammen dürfen das Ruhegehalt des Verstorbenen 
nicht übersteigen. 
Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes erlischt im Falle des Todes 
oder der Verheiratung, bei Kindern außerdem mit Vollendung des 16. Lebensjahres; es ruht 
im Falle des Verlustes der Reichsangehörigkeit bis zu deren Wiedererwerb 1). 
c) Rückgewähr aller oder eines Teiles der bezahlten Beiträge 
und Eintrittsgelder in den vom Gesetze bestimmten Fällen, namentlich falls ein 
Mitglied vor zurückgelegter zehnjähriger Dienstzeit stirbt und eine Witwe oder eheliche, unver- 
heiratete Kinder unter 16 Jahren hinterläßt, die keinen Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld 
haben 2). 
4. Die Mittel für die Kasse werden aufgebracht: 
a) durch Beitragsleistungen der Mitglieder; 
b) durch einen dauernden Staatsbeitrag von jährlich 80 000 Mk. vorbehaltlich bestimmter 
Abzüge nach Maßgabe des Gesetzes vom 29. VII. 1908, die Strafanteile zur Belohnung des 
Aufsichtspersonals betreffend; 
c) durch Umlagen auf die Gemeinden und Körperschaften, in deren Dienst die Kassen- 
mitglieder stehen. 
Die Mitgliederbeiträge bestehen aus einem einmaligen Beitrag von je 1000 der ruhe- 
gehaltsfähigen Jahresdienstbezüge bzw. der Erhöhung dieser Bezüge bei der ersten Anstellung 
und jeder Gehaltserhöhung (sog. Eintrittsgeld), und aus einem Jahresbeitrag von 3 00 der 
ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und des Ruhegehalts. 
Die Umlagen der Gemeinden usw. bemessen sich nach den ruhegehaltsfähigen Bezügen 
der Kassenmitglieder 5). 
5. Die Verwaltungund Vertretungder Kasse steht unter der Aufsicht des 
Ministeriums des Innern einem Verwaltungsratt von sieben Mitgliedern zu, der über 
alle nicht ausdrücklich dem Ministerium vorbehaltenen Angelegenheiten zu beschließen hat. 
Bestimmte Entscheidungen des Verwaltungsrats können mit Klage an den Verwaltungs- 
gerichtshof angefochten werden, der endgültig und unter Ausschluß des Rechtswegs erkennt. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird vom Ministerium aus der Zahl der für den 
höheren Verwaltungs= oder Richterdienst befähigten Personen ernannt; ein weiteres Mitglied 
(zugleich stellvertretender Vorsitzender) wird vom Finanzministerium ernannt. Von den 
weiteren fünf Mitgliedern werden drei provinzweise von dem sog. Mitgliederausschuß ge- 
wählt; die übrigen zwei Mitglieder werden als Vertreter der Anstellungsgemeinden und Körper- 
schaften abwechselnd von den drei Provinzialausschüssen aus der Zahl der Ortsvorstands- 
personen der Anstellungsgemeinden oder der Kreisausschußmitglieder gewählt. Kassenmitglieder 
sind nicht wählbar. 4) " 
Der Mitgliederausschuß dient (neben dem Verwaltungsrat) zur Vertretung 
der Kassenmitglieder bei der Verwaltung der Kasse. Er wird, nach Provinzen getrennt, in 
der Weise gewählt, daß von den Kassenmitgliedern einer jeden Provinz auf je 1—150 Kassen- 
mitglieder ein Ausschußmitglied und auf je 150 weitere Kassenmitglieder ein weiteres Ausschuß- 
mitglied gewählt wird. Die Wahlen erfolgen jeweils auf sechs Jahre; für jedes gewählte 
Ausschußmitglied ist ein Ersatzmann zu wählen 5). 
1) Siehe Art. 27, 28, 29, 33; vgl. auch Art. 30—32. 
2) Siehe Art. 36, 37. 
3) Siehe Art. 34, 40, 43; vgl. auch Art. 41—45. 
4) Art. 48, 53, 54, 49. 
5) Art. 46, 47, 49.
	        
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