Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

8 70 Die Organisation der Finanzverwaliung. 179 
Zweiter Abschnitt. 
Die Finanzverwaltung. 
Erstes Kapitel. 
Die staatliche Jinanzverwaltung. 
A. Organisation, Staatsvermögen und Staatsschulden. 
§ 70. Die Organisation der Finanzverwaltung. I. Die staatliche Finanzverwaltung 
umfaßt die Verwaltungdes Vermögens, der Einnahmen, der Ausgaben 
und der Schulden des Staates und bewegt sich teils in den Formen des Privatrechts, teils 
in denen des öffentlichen Rechts. Soweit der Staat — sei es nach der privatrechtlichen, sei 
es nach der öffentlichrechtlichen Seite hin — als Vermögenssubjekt in Betracht kommt, wird 
er als Fiskus bezeichnet 1). 
Zur Vertretung des Fiskus in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Zwangsvollstreckungen 
und Konkursen ist dasjenige Ministerium berufen, zu dessen Geschäftskreis die Behandlung 
des in Frage stehenden Anspruchs gehört. Diese Vertretungsbefugnis kann, vorbehaltlich 
der Genehmigungseinholung für den Fall der Klageerhebung oder der Aufnahme eines Rechts- 
streits, generell oder speziell an untergeordnete Behörden oder Beamte übertragen werden. 
Neben der nach vorstehenden Grundsätzen zuständigen Behörde ist, solange nicht die Beteiligten. 
in anderem Sinne benachrichtigt wurden, grundsätzlich das Finanzministerium auch in den nicht 
zu seinem Geschäftskreis gehörenden Rechtsangelegenheiten zur Vertretung des Fiskus be- 
rufen 2). 
II. An der Spitze der staatlichen Finanzverwaltung steht das Ministerium der 
Finanzenmitden in §309 genannten Ministerialabteilungen für das Steuer- 
wesen, die Forst= und Kameralverwaltung, für das Bauwesen und 
für Finanzwirtschaft und Eisenbahnwesen. Die Ministerialabteilungen 
haben in einzelnen bestimmten Richtungen die Eigenschaft von sog. Zentralmittelstellen (siehe 
oben § 30). Zur Durchführung der obengenannten Aufgaben der Finanzverwaltung sind 
dem Finanzministerium eine große Zahl von Behörden und Anstalten untergeordnet, die 
teils den Charakter von Landesbehörden bzw. = eoanstalten, teils den von Orts- 
behörden haben. Zu der ersteren Kategorie gehören: Die Prüfungskommissionen 
für den höheren Finanzdienst, das Forstfach, für die mittleren Stellen im Finanzfach bzw. 
im Baufach und für die Finanzamtsgehilfen, das technische Oberprüfungsamt und die ständigen 
Kommissare bei den Diplomprüfungen der technischen Hochschule für das Hochbau-, Ingenieur- 
bau= und Maschinenbaufachs), ferner die Staatsschuldenverwaltung, die Staatsschuldenkasse 3), 
die Hauptstaatskasse, das Katasteramt, das Erbschaftssteueramt, die Landeskommission für 
Steuersachen "), die staatliche Betriebskrankenkasse und die Landeshypothekenbank 5). Die 
Eigenschaft von Ortsbehörden haben: Die Finanzämter, die Kontrollbeamten der 
Lokalkassestellen, die Hauptsteuerämter, die Lokalbeamten bzw. behörden für die Erhebung 
der Brückengelder bzw. der Domanialgefälle, für Bäder-, Salinen= und Bergverwaltung, 
Weinbau-, Domänenverwaltung und Bauverwaltung, endlich die Holzmagazinverwaltung. 
Unter den vorbezeichneten Landes- und Ortsbehörden bedürfen hier folgende, den 
Zwecken der Finanzverwaltung im engeren Sinne dienende Behörden der besonderen Her- 
vorhebung: 
1) Bezüglich der umfangreichen Literatur über die einschlägigen Fragen s. Meyer- 
Anschütz S. 740; Meyer-Dochow S. 612 ff. 
2) Allerh. BO. v. 6. VIII. 1898. Bezüglich der weiteren Rechts= und Dienstvorschriften 
s. Glock und Lehr S. 51. 
3) Siehe unten §& 72. 
4) Siehe unten + 74. 
5) Siehe unten 3& 101. 
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