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nur diejenigen Steuerquellen für sich benützen, die das Reich nicht bereits für sich selbst in
Anspruch genommen hat, auf der anderen Seite sind den Einzelstaaten auch in bezug auf die
Benützung der ihnen prinzipiell verbliebenen Steuerquellen durch das Reichsdoppelsteuergesetz
vom 13. Mai 1870, in der Fassung vom 22. März 1909 (RGl. S. 332) mit Rücksicht auf
die Steuerhoheit der übrigen deutschen Einzelstaaten gewisse Schranken gezogen.
Aus den Vorschriften des Doppelsteuergesetzes ist folgendes hervorzuheben:
Ein Deutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 des Gesetzes zu den direkten
Staatssteuern nur in demjenigen Bundesstaate herangezogen werden, „in welchem er seinen
Wohnsitz hat“. Einen „Wohnsitz“ hat ein Deutscher „an dem Orte, an welchem er eine
Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung
einer solchen schließen lassen“ (§ 1). Ein Deutscher, welcher in keinem Bundesstaat einen
„Wohnsitz“ hat, darf nur in demjenigen Staate, in welchem er sich „aufhäl!“", zu den
direkten Staatssteuern herangezogen werden. Ein Deutscher, der in seinem Heimatsstaat
und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz hat, darf nur in dem ersteren zu den
direkten Staatssteuern herangezogen werden. In Reichs- oder Staatsdiensten stehende Deutsche,
welche sowohl in dem Bundesstaat ihres „dienstlichen Wohnsitzes“ als auch in einem anderen
Bundesstaat einen „Wohnsitz“ im obigen Sinne haben, dürfer nur in dem ersteren Bundes-
staat zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden: das gleiche gilt, wenn die Be-
treffenden überhaupt keinen „Wohnsitz“ im obigen Sinne, sondern nur einen „dienstlichen
Wohnsitz“ haben (I 2).
Der Grund= und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Gewerbes sowie das
aus diesen Quellen herrührende Einkommen dürfen nur in demjenigen Bundesstaate besteuert
werden, in welchem sich das betreffende Steuerobjekt befindet. Befinden sich Betriebsstätten
desselben gewerblichen Unternehmens in mehreren Bundesstaaten, so darf die Heranziehung
in jedem Bundesstaate nur anteilig erfolgen. Die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Um-
herziehen einschließlich des Wanderlagerbetriebs bleibt demjenigen Bundesstaate vorbehalten,
in dessen Gebiete der Betrieb stattfindet oder stattfinden soll (§ 3).
Wird ein Steuerpflichtiger für den gleichen Zeitraum, für den er in einem Bundesstaate
die von ihm dort eingeforderte direkte Staatssteuer entrichtet hat, in einem anderen Bundes-
staate zu einer gleichartigen direkten Staatssteuer herangezogen, so ist ihm diese auf Antrag
bis zur endgültigen Entscheidung über das Recht und das Maß der Besteuerung zu stunden (§ 4).
Auf die Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des Reichsgebiets
auf die Steuerpflicht eines Deutschen äußert, ist das Reichsdoppelsteuergesetz ohne Einfluß
(§ 5). — Beschwerden über eine infolge Verletzung der reichsrechtlichen Vorschriften.
eingetretene Doppelbesteuerung sind innerhalb eines Jahres nach der endgültigen Feststellung
der Doppelbesteuerung anzubringen und dürfen nicht mit der Begründung zurückgewiesen
werden, daß der Besteuerte die landesrechtlichen ordentlichen Rechtsmittel gegen die Ver-
anlagung oder den Antrag auf Erstattung der Steuern nicht innerhalb der landesrechtlich
vorgeschriebenen Fristen vorgebracht habe (§ 6). —
#s# 74. Die Einkommensteuer. Die Einkommensteuer beruht in ihrer heutigen Gestalt
auf dem Gesetze, die allgemeine Einkommensteuer betreffend, vom 12. August 1899 i. d. F.
v. 22. Dezember 1909/13. Januar 1910 (RBl. 1910 S. 2), welches unter mannigfachen Ab
änderungen und Ergänzungen des früheren Rechtes mit dem Tage seines Erlasses an die
Stelle des Gesetzes gl. Betreffs vom 25. Juni 1895 trat 7).
I. Subjektive Steuerpflicht. Der Steuerpflicht unterliegen die natur-
lichen Personen und gewisse Kategorien von juristischen Personen, und zwar teils
mit ihrem gesamten Einkommen, teils nur mit bestimmten Teilen ihres Einkommens. Grund-
1) Bezüglich der geschichtlichen Entwicklung s. namentlich C. Glässing, Die Neu-
estaltung der direkten Staatsbesteuerung i. Gr. H. (1899), Finanzarchiv XVII, S. 178—445,
owie v. Heckel, WB. 1 S. 638. Bezüglich der Ausführung des Gesetzes . Allerh. VO.,
die allgemeime Einkommensteuer und die Vermögenssteuer betreffend, vom 28. III. 1900,
RBl. S. 271 u. Ausführungsanweisung vom 12. VIII. 1899, Amtl. Handausgabe S . 37.