Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

186 Die Finanzverwaltung. Die staatliche Finanzverwaltung. 8 74 
  
  
  
gehören alle Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von wenigstens 2600 Mk., der zweiten 
Abteilung alle Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von 500 Mk. bis weniger als 2600 Mk. 
an. Die Einkommen unter 500 Mk. sind staatssteuerfrei. 
Im einzelnen gelten folgende besonderen Bestimmungen: 
A. Für die Steuerpflichtigen erster Abteilung). 1. Die erste 
Grundlage der Veranlagung bildet die von dem Steuerpflichtigen zu den gesetzmäßig vor- 
geschriebenen Terminen (Anw. 8 33) nach Pflicht und Gewissen abzugebende Steuer- 
erklärung (Fassion). An diese knüpft das eigentliche Veranlagungsgeschäft an. Das Ver- 
anlagungsgeschäft liegt, vorbehaltlich der dem Finanzministerium zustehenden obersten Leitung, 
im wesentlichen in der Hand der Veranlagungskommissionen und ihrer Vor- 
sitzenden; über diesen stehen als weitere Instanzen die Landeskommission und 
der Verwaltungsgerichtshof. 
a) Die Veranlagungskommissionen werden, und zwar mindestens je 
eine für jeden Steuerkommissariatsbezirk, alle drei Jahre von den Kreistagen bzw. — beim 
Bestehen besonderer Kommissionen für einzelne Gemeinden — von den Gemeindevorständen 
aus den Einkommensteuerpflichtigen der ersten Abteilung gewählt. In den Kommissionen 
sollen die verschiedenen Arten des Einkommens (aus Grundeigentum, Kapitalbesitz, Gewerbe 
usw.) möglichst gleichmäßig vertreten sein. Die Zahl der Mitglieder und der Ersatzmänner wird 
für die einzelnen Steuerkommissariate bzw. Gemeinden je nach den lokalen Verhältnissen 
von dem Finanzministerium bestimmt. Als Vorsitzender der Veranlagungskommission 
fungiert regelmäßig der Steuerkommissär, ausnahmsweise ein besonderer von dem Finanz- 
ministerium, Abteilung für Steuerwesen, ernannter Kommissär. Ihm obliegt die Leitung 
des gesamten Veranlagungsgeschäftes und namentlich auch die Sammlung aller für die Be- 
urteilung der Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen dienlichen Materialien; hierin 
haben ihn sämtliche Staats- und Gemeindebehörden einschließlich der Ortsgerichte, Hypotheken- 
bewahrer und Notare, jedoch ausschließlich der Staatsschuldbuchbehörde, nach Maßgabe des 
Gesetzes zu unterstützen. 
Die Veranlagungskommission prüft die eingelaufenen Einkommensteuererklärungen und 
setzt, soweit diese nicht beanstandet werden, die steuerbaren Einkommensbeträge endgültig 
fest. Im Falle der Beanstandung wird der Erklärungspflichtige unter Setzung einer Frist 
von 2 (bis 4) Wochen und unter Androhung des Verlustes des Einspruchsrechts für das betreffende 
Steuerjahr zur Berichtigung und Ergänzung aufgefordert. Nach Einvernahme des Deklaranten 
bzw. nach fruchtlosem Ablauf der Frist erfolgt die Festsetzung der steuerbaren Einkommensbeträge 
durch die Veranlagungskommission. Hiergegen steht dem Steuerpflichtigen binnen 2 Monaten 
einerseits die Einlegung des Einspruchs bei der Veranlagungskommission 
mit dem Verlangen der Erhebung neuer Beweismittel, andererseits die Erhebung der Be- 
rufung unmittelbar an die Landeskommission zu. Falls der Steuer- 
pflichtige von der Entscheidung der Veranlagungskommission auf seinen Einspruch nicht be- 
friedigt ist, steht ihm binnen 4 Wochen noch die Berufung an die Landeskommission offen. 
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat ebenfalls das Recht, innerhalb der gleichen 
Fristen sowohl gegen die ursprünglichen Beschlüsse dieser Kommission wie auch gegen ihre 
zugunsten eines Steuerpflichtigen ergangenen Einspruchsentscheidungen Berufung an die 
Landeskommission einzulegen. Die genannten Fristen können vom Finanzministerium ge- 
eigneten Falles verlängert werden (Art. 27). 
b) Die Landeskommissiorn besteht aus neun, von den Provinzialausschüssen 
der drei Provinzen des Großherzogtums aus den Mitgliedern der Veranlagungskommissionen 
der betreffenden Provinz erwählten Mitgliedern. Der vom Finanzministerium kommissariats 
weise ernannte Vorsitzende ist in bezug auf die richtige Veranlagung der Steuern der 
Vertreter der Staatsinteressen. Er besorgt einerseits die Vorbereitung der Beschlüsse der 
Landeskommission, andererseits überwacht er die gleichmäßige Anwendung der Veranlagungs- 
grundsätze und die Geschäftsführung der Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen (Art. 
1) Siehe Gesetz Art. 13—47. Anweisung §§5 30—52.
	        
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