Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

874 Die Einkommensteuer. 187 
28, 29). Die Landeskommission entscheidet nach Erhebung der von ihr für notwendig er- 
achteten Beweise über alle Berufungen gegen die Veranlagung und über alle gegen das Ver- 
fahren der Veranlagungskommission vorgebrachten Beschwerden. Hierbei ist sie weder an 
die Anträge des Steuerpflichtigen, noch an die durch die Entscheidung der Vorinstanz be- 
stimmten Grenzen gebunden. 
c) Der Verwaltungsgerichtshoft# entscheidet als oberstes Verwaltungs- 
gericht über die gegen die Entscheidungen der Landeskommissionen erhobenen Beschwerden. 
Die Beschwerde steht einerseits dem Steuerpflichtigen, andererseits dem Vorsitzenden der 
Landeskommission zu, ist an eine vierwöchige Frist gebunden und kann nur darauf gestützt 
werden: c) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen 
Anwendung des bestehenden Rechts beruhe; §) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln 
leide. Falls die Beschwerde für begründet erachtet wird und der Verwaltungsgerichtshof 
die Steuerfestsetzung nicht selbst berichtigen will, kann er die Angelegenheit zur anderweiten 
Entscheidung an die Landeskommission zurückgeben und derselben zugleich bindende Weisungen 
über die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften erteilen (Art. 32). 
d) Einwendungen, die sich nicht auf die Veranlagung, sondern auf die Steuerberechnung 
beziehen, sind bei dem Steuerkommissariat vorzubringen, gegen dessen Entscheidung 
Beschwerde an das Finanzministerium, Abteilung für Steuer- 
wesen zulässig ist (Art. 47). 
2. Als Endergebnis des Veranlagungsgeschäfts erscheint die Veranlagung des Steuer- 
pflichtigen zu einer der im Gesetze verzeichneten Einkommens- und Steuerklassen. Das Gesetz 
gibt zu diesem Zwecke in seinem Art. 13 eine tabellarische Aufstellung der am häufigsten vor- 
kommenden Einkommens- und Steuerklassen unter Beifügung des normalen gesetzlichen 
Steuerbetrags. Dieser Steuerbetrag ist aber nicht identisch mit demjenigen Betrag, der in 
jedem einzelnen Steuerjahre von den Einkommensteuerpflichtigen der betreffenden Steuerklasse 
tatsächlich erhoben wird. Es ist vielmehr Sache des alljährlich zu erlassenden Finanzgesetzes, 
zu bestimmen, ob die im Einkommensteuergesetze angeführten Steuerbeträge überhaupt erhoben, 
bzw. ob und um welchen Prozentsatz dieselben erhöht oder ermäßigt werden sollen 2). Hieraus 
ergibt sich beispielsweise für das Etatsjahr 1911 folgendes Bild: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Steuerbetrag Jahressteuerbetrag 
% 2 “ 
Einkommensteuergesetzes Einkommensteuergesetzes 
1 2600 bis ausschließlich 2900 M 50 4 57,50 4% 
5 4000 „ „ 4500 „ 90 „„ 103,50 „ 
10 500 „ » 7ooo,, 176 „ 202,40 „ 
15. 9000 „ » 9500,, 270,, 310,50,, 
1811W» 12000 „ 350 „ 40,0 „ 
Von der 5. bis zur 16. Einkommensklasse bedingen je 500 Mk., von der 17. Klasse ab je 
1000 Mk. mehr Einkommen je eine weitere Klasse und damit ein Wachsen des jährlichen Steuer- 
betrags um je 35 Mk. Von der 41. bis zur 47. Klasse (Einkommen von 34 000 Mk. bis aus- 
schließlich 41 000 Mk.) wächst der Steuerbetrag bei je 1000 Mk. Mehreinkommen um je 40 Mk., 
von da ab bis ausschließlich 80 000 Mk. um je 45 Mk., von da ab um je 50 Mk. Diese 
Steigerungen erhöhen oder ermäßigen sich jeweils nach Maßgabe der Bestimmungen des 
Finanzgesetzes 3). 
Die Veranlagung der Steuerpflichtigen erfolgt in der Regel zu der ihrem wirklichen 
Einkommen entsprechenden Klasse. Bei einem Einkommen von weniger als 6000 Mk. hat 
1) Vgl. oben § 39. 
2) Jede derartige Erhöhung oder Ermäßigung ist einheitlich und gleichmäßig ohne Rücksicht 
auf die verschiedene Art und Größe des Einkommens zu bemessen. 
3) Beispielsweise betragen nach dem Finanzgesetz für 1911 die entsprechenden Zusatz- 
Leimmmen 8 Mk. (statt 35 Mk.), 46 Mk. (statt 40 Mk.), 51,75 Mk. (statt 45 Mk.), 57,50 Mk. 
att 50 .).
	        
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