Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

210 Die Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung der Selbstverwaltungskörper. g 83 
  
  
Betriebsschulden (z. B. Bargeld, Vieh, landwirtschaftliche Geräte) (Art. 9). Über 
das Anlage= und Betriebskapital ist von dem Pflichtigen eine Steuererklärung ab- 
zugeben: Erstens, wenn er zum erstenmal in der Gemeinde zur Gewerbesteuer veranlagt wird, 
und wenn das Anlage= und Betriebskapital mindestens 3000 Mk. beträgt; zweitens, wenn 
er seit mindestens drei Jahren keine Steuererklärung abgegeben hat und nunmehr von der 
Veranlagungskommission oder deren Vorsitzendem zur Abgabe einer solchen Erklärung aus- 
drücklich aufgefordert wird. Im übrigen ist das Deklarations- und das Veranschlagungsverfahren 
im Gesetze noch näher geregelt. Ein gewisses Kontrollmittel liegt für die Steuerbehörden darin, 
daß jeder, der in Hessen ein stehendes Gewerbe oder einen Bergbaubetrieb ausübt, ver- 
pflichtet ist, sich vor Beginn des Gewerbebetriebes bei der Bürgermeisterei einen Gewerbe- 
schein ausstellen und alljährlich erneuern zu lassen, der der zuständigen Steuerbehörde vor- 
zulegen it 1). 
(7) Sondergewerbesteuern. Neben der unmittelbar auf Gesetz beruhenden 
allgemeinen Gewerbesteuer können durch autonome Satzung der Gemeinden bzw. Kreise 
mit Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen folgende Sondersteuern 
eingeführt werden: ac#) Warenhaussteuer; 783) Filialsteuer; 77) Steuer vom gewerbsmäßigen 
Handel mit ländlichen Grundstücken. 
Die Warenhaussteuerl kann als eine besondere Gewerbesteuer allen oder einzelnen 
gewerblichen Unternehmungen auferlegt werden, „insoweit sie den Kleinhandel mit Waren 
verschiedener Gattungen nach Art der Warenhäuser, Großbasare, Abzahlungs-, Versteigerungs- 
und Versandgeschäfte im großen betreiben“, jedoch in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern 
nmur für Geschäfte mit einem Jahresumsatz von mindestens 80 000 Mk, in größeren Gemeinden 
mur für Geschäfte mit einem Mindestumsatz von 150 000 Mk. Steuerpflichtig sind sowohl Haupt- 
niederlassungen als auch Zweigniederlassungen auswärtiger Geschäfte. Besitzt eine gewerb- 
liche Unternehmung Filialbetriebe in derselben Gemeinde, so ist sie mit diesen als ein Ganzes 
Zu beurteilen. Die Steuer kann nach näherer Bestimmung der Ortssatzung entweder in Form 
eines Zuschlags zur allgemeinen Gewerbesteuer oder nach dem im Klein handel erzielten 
Umsatz des Unternehmens erhoben werden. Der Zuschlag beträgt mindestens 250% und 
höchstens 200 4% der Gewerbesteuer; die Umsatzsteuer mindestens 1% und höchstens- 50% 
des Umsatzes (Art. 19—23). 
Die Filialsteuer kann als besondere Gewerbesteuer solchen Gewerbetreibenden 
auferlegt werden, die im Gemeindebezirk, ohne in ihm ihren Wohnsitz oder Hauptbetriebssitz 
zu haben, Verkaufsstellen oder Lager unterhalten, von denen aus Waren zum Verkauf ab- 
gegeben werden. Ist bei einem gewerblichen Untermehmen die Voraussetzung für die Er- 
hebung von Warenhaus= und Filialsteuer gegeben, so wird nur diejenige Steuer erhoben, 
die den häheren Steuerbetrag ergibt (Art. 24—28). 
Die Steuer vom Handel mit ländlichen Grundstücken kann durch 
Kreissatzung solchen physischen oder juristischen Personen auferlegt werden, die diesen Handel 
gewerbsmäßig betreiben, und zwar erfolgt die Besteuerung in denjenigen Gemeinden, in 
denen die fraglichen Grundstücke liegen. Der Steuer unterliegt der Gewinn, den der Güter- 
händler bei der Weiterveräußerung eines in Ausübung seines Gewerbebetriebes erworbenen 
Grundstücks oder der hierzu gehörigen Gebäude erzielt. Der Steuersatz ist für alle Veräußerungs-= 
geschäfte einheitlich festzusetzen und darf 40 %% des nach näherer Vorschrift des Gesetzes zu be- 
rechnenden Gewinns nicht übersteigen:; aus besonderen Billigkeitsrücksichten kann Steuer- 
erlaß stattfinden (Art. 29—39) 2). 
c) Kapitalsteuer. 
Der Steuerpflicht vom Kapitalvermögen unterliegen in der Hauptsache alle der staat- 
lichen Vermögenssteuer unterworfenen, nicht grund= oder gewerbesteuerpflichtigen Objekte. 
Ausgenommen sind Aktien und Geschäftsanteile jeder Art von Aktiengesellschaften, Gesell- 
1) Die Ausstellung des Gewerbescheins hat selbstverständlich nicht die Bedeutung einer 
Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbebetriebes. (Vgl. Gewerbeordnung 1.) 
2) Bezüglich des Einflusses des Reichszuwachssteuergesetzes aul die Schenner der hier alle- 
gierten landesrechtlichen Vorschriften s. Becker a. a. O. S. 146.
	        
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