g 83 Die Finanzverwaltung der Ortsgemeinden. 211
schaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften in dem Verhältnis, in dem diese in
hessischen Gemeinden zur Gewerbesteuer veranlagt sind, ferner die Rechte auf Apanagen,
Leib- und andere Rentenbezüge, Altenteilsrechte und ähnliche im Gesetz besonders genannte
Bezüge. Steuerfreiheitgenießen neben den gesetzlich oder verordnungsmäßig besonders
geregelten Fällen: a) die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses; §#) der Staat und die rechts-
fähigen staatlichen Anstalten, die Provinzen, Kreise, Gemeinden, Kirchen und rechtsfähigen
Religionsgesellschaften; )) die vom Staate aus nicht privatrechtlichen Titeln alljährlich unter-
stützten Anstalten; o) die gemeinnützigen Anstalten für Wohltätigkeit, Kranken= und Armen-
pflege, endlich e) Personen, die dem hessischen Staatsverbande nicht angehören und in Hessen
keine erwerbbringende Beschäftigung ausüben oder ausgeübt haben. Als Besteuerungs-
maßstab dient der gemeine Wert nach Maßgabe der für die staatliche Vermögenssteuer
geltenden Bestimmungen. Soweit dem in Ansatz zu bringenden Vermögen Schulden
und sonstige persönliche Lasten gegenüberstehen, deren Abtragung im Laufe des Steuerjahrs
für den Steuerpflichtigen erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben würde oder
wegen entgegenstehender, von der freien Willensbestimmung des Pflichtigen unabhängiger
Verhältnisse überhaupt nicht erfolgen kann, wird deren Kapitalwert vom Werte des Kapitals-
vermögens abgesetzt. Im übrigen findet kein Schuldenabzug statt. Eine Deklarations-
pflicht besteht, soweit nicht schon nach den für die staatliche Besteuerung geltenden Grund-
sätzen eine derartige Verpflichtung stattfindet, für folgende Fälle: u) wenn der Pflichtige
zum erstenmal in der Gemeinde mit Kapitalvermögen veranlagt wird und dieses Vermögen
mindestens 3000 Mk. beträgt; 5) wenn das Kapitalvermögen sich gegen den letztmals ver-
anlagten Betrag um mehr als 3000 Mk. vermehrt hat; y) wenn die Veranlagungskommission
oder deren Vorsitzender den Pflichtigen ausdrücklich auffordert (Art. 40—44).
d) Einkommensteuer.).
Der Steuer vom Einkommen sind unterworfen: c)hdie der staatlichen Einkommensteuer
unterliegenden Steuerpflichtigen, die im Großherzogtum ihren Sitz oder Wohnsitz haben oder,
falls dies nicht der Fall ist, aus Hessen Einkommen aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb be-
ziehen; 9) folgende, der staatlichen Einkommensteuer nicht unterliegenden Personen: c#c#h) die
Reichsbank, 37) Personen mit einem steuerbaren Einkommen von weniger als 500 Mk. unter
den sub ci) angeführten Voraussetzungen; 77) Personen, die nur um deswillen von der staat-
lichen Einkommensteuer befreit sind, weil die §§ 2 und 3 des Reichsdoppelsteuergesetzes vom
22. März 1909 ihre Heranziehung zur staatlichen Einkommensteuer in Hessen verbieten; im
Falle der Gegenseitigkeit tritt jedoch hier Gemeindesteuerfreiheit ein (Art. 49). Die Pflichtigen
werden mit dem Einkommen versteuert, mit dem sie zur staatlichen Einkommensteuer heran-
gezogen sind oder heranzuziehen sein würden, wenn nicht besondere Befreiungsgründe gegeben
wären. Für die Einkommen bis ausschließlich 500 Mk. sind die Veranlagungssätze ausdrücklich
festgesetzt, im übrigen finden die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vom 12. August
1899 entsprechende Anwendung (Art. 50). Der Veranlagungsort ist ag für Personen
ohne hessischen Wohnsitz bzw. Sitz bezüglich des Einkommens aus hessischem Grundbesitz oder
Gewerbebetrieb die Gemeinde, in welcher der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben
wird; „) für Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Hessen für ihr gesamtes Einkommen die
Gemeinde, in welcher der Pflichtige zu Beginn des Steuerjahrs oder seiner Steuerpflicht
Sitz oder Wohnsitz hat. Das Einkommen aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen
hessischen Gemeinde unterliegt jedoch der Einkommensteuer in dieser Gemeinde, sofern der
Grundbesitz oder das Anlage= und Betriebskapital, aus dem das Einkommen fließt, in dieser
Gemeinde mit einem Werte von mindestens 10 000 Mk. zur Gemeindesteuer herangezogen ist.
Eine Person mit mehrfachem Wohnsitz in Hessen wird mit dem nach lit. #7) in der Wohnsitz-
gemeinde steuerpflichtigen Einkommen an ihrem Hauptwohnsitz zur Einkommensteuer heran-
gezogen, wenn nicht zwischen den beteiligten Gemeinden und dem Pflichtigen etwas anderes
vereinbart ist (Art. 51). Besondere Regeln gelten für den Fall, daß das aus Grundbesitz oder
Gewerbebetrieb stammende Einkommen aus einem sich über mehrere besteuerungsberechtigte
Gemeinden erstreckenden Grundbesitz oder Gewerbebetrieb fließt (Art. 52).
1) Siehe Becker S. 136 ff.
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