Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

g 83 Die Finanzverwaltung der Ortsgemeinden. 211 
  
schaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften in dem Verhältnis, in dem diese in 
hessischen Gemeinden zur Gewerbesteuer veranlagt sind, ferner die Rechte auf Apanagen, 
Leib- und andere Rentenbezüge, Altenteilsrechte und ähnliche im Gesetz besonders genannte 
Bezüge. Steuerfreiheitgenießen neben den gesetzlich oder verordnungsmäßig besonders 
geregelten Fällen: a) die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses; §#) der Staat und die rechts- 
fähigen staatlichen Anstalten, die Provinzen, Kreise, Gemeinden, Kirchen und rechtsfähigen 
Religionsgesellschaften; )) die vom Staate aus nicht privatrechtlichen Titeln alljährlich unter- 
stützten Anstalten; o) die gemeinnützigen Anstalten für Wohltätigkeit, Kranken= und Armen- 
pflege, endlich e) Personen, die dem hessischen Staatsverbande nicht angehören und in Hessen 
keine erwerbbringende Beschäftigung ausüben oder ausgeübt haben. Als Besteuerungs- 
maßstab dient der gemeine Wert nach Maßgabe der für die staatliche Vermögenssteuer 
geltenden Bestimmungen. Soweit dem in Ansatz zu bringenden Vermögen Schulden 
und sonstige persönliche Lasten gegenüberstehen, deren Abtragung im Laufe des Steuerjahrs 
für den Steuerpflichtigen erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben würde oder 
wegen entgegenstehender, von der freien Willensbestimmung des Pflichtigen unabhängiger 
Verhältnisse überhaupt nicht erfolgen kann, wird deren Kapitalwert vom Werte des Kapitals- 
vermögens abgesetzt. Im übrigen findet kein Schuldenabzug statt. Eine Deklarations- 
pflicht besteht, soweit nicht schon nach den für die staatliche Besteuerung geltenden Grund- 
sätzen eine derartige Verpflichtung stattfindet, für folgende Fälle: u) wenn der Pflichtige 
zum erstenmal in der Gemeinde mit Kapitalvermögen veranlagt wird und dieses Vermögen 
mindestens 3000 Mk. beträgt; 5) wenn das Kapitalvermögen sich gegen den letztmals ver- 
anlagten Betrag um mehr als 3000 Mk. vermehrt hat; y) wenn die Veranlagungskommission 
oder deren Vorsitzender den Pflichtigen ausdrücklich auffordert (Art. 40—44). 
d) Einkommensteuer.). 
Der Steuer vom Einkommen sind unterworfen: c)hdie der staatlichen Einkommensteuer 
unterliegenden Steuerpflichtigen, die im Großherzogtum ihren Sitz oder Wohnsitz haben oder, 
falls dies nicht der Fall ist, aus Hessen Einkommen aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb be- 
ziehen; 9) folgende, der staatlichen Einkommensteuer nicht unterliegenden Personen: c#c#h) die 
Reichsbank, 37) Personen mit einem steuerbaren Einkommen von weniger als 500 Mk. unter 
den sub ci) angeführten Voraussetzungen; 77) Personen, die nur um deswillen von der staat- 
lichen Einkommensteuer befreit sind, weil die §§ 2 und 3 des Reichsdoppelsteuergesetzes vom 
22. März 1909 ihre Heranziehung zur staatlichen Einkommensteuer in Hessen verbieten; im 
Falle der Gegenseitigkeit tritt jedoch hier Gemeindesteuerfreiheit ein (Art. 49). Die Pflichtigen 
werden mit dem Einkommen versteuert, mit dem sie zur staatlichen Einkommensteuer heran- 
gezogen sind oder heranzuziehen sein würden, wenn nicht besondere Befreiungsgründe gegeben 
wären. Für die Einkommen bis ausschließlich 500 Mk. sind die Veranlagungssätze ausdrücklich 
festgesetzt, im übrigen finden die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vom 12. August 
1899 entsprechende Anwendung (Art. 50). Der Veranlagungsort ist ag für Personen 
ohne hessischen Wohnsitz bzw. Sitz bezüglich des Einkommens aus hessischem Grundbesitz oder 
Gewerbebetrieb die Gemeinde, in welcher der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben 
wird; „) für Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Hessen für ihr gesamtes Einkommen die 
Gemeinde, in welcher der Pflichtige zu Beginn des Steuerjahrs oder seiner Steuerpflicht 
Sitz oder Wohnsitz hat. Das Einkommen aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen 
hessischen Gemeinde unterliegt jedoch der Einkommensteuer in dieser Gemeinde, sofern der 
Grundbesitz oder das Anlage= und Betriebskapital, aus dem das Einkommen fließt, in dieser 
Gemeinde mit einem Werte von mindestens 10 000 Mk. zur Gemeindesteuer herangezogen ist. 
Eine Person mit mehrfachem Wohnsitz in Hessen wird mit dem nach lit. #7) in der Wohnsitz- 
gemeinde steuerpflichtigen Einkommen an ihrem Hauptwohnsitz zur Einkommensteuer heran- 
gezogen, wenn nicht zwischen den beteiligten Gemeinden und dem Pflichtigen etwas anderes 
vereinbart ist (Art. 51). Besondere Regeln gelten für den Fall, daß das aus Grundbesitz oder 
Gewerbebetrieb stammende Einkommen aus einem sich über mehrere besteuerungsberechtigte 
Gemeinden erstreckenden Grundbesitz oder Gewerbebetrieb fließt (Art. 52). 
1) Siehe Becker S. 136 ff. 
11.
	        
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