Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

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behandelten Falle des § 39 StGB., nur den im Freizügigkeitsgesetze ## 3—5 zugelassenen 
sicherheitspolizeilichen und armenpolizeilichen Aufenthaltsbeschränkungen unterworfen werden: 
a)landesrechtliche Aufenthaltsbeschränkungen gegen bestrafte Personen im 
Sinne des § 3 Abs. 1 JG. sind dem hessischen Recht unbekannt 1). Demnach ist auch für die 
Anwendung des § 3 Abs. 2 in Hessen nur insofern Raum, als es sich um Personen handelt, 
denen infolge ihrer Bestrafung wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter Land- 
streicherei unmittelbar auf Grund Reichsrechts der Aufenthalt versagt werden kann. 
Dies ist der oben unter 11 Ziff. 1 lit. b erörterte Fall. 
6) Die reichsrechtlichen Aufenthaltsbeschränkungen gegen Arme im Sinne der 
4 und 5 FG. (Abweisung neu zuziehender und Aus weisung neu zugezogener Armer) 
erfolgen durch bürgermeisteramtliche bzw. lokalpolizeiliche Verfügung 2). 
) Hessische Staatsangehörige können nach allgemeingültigen völker- 
rechtlichen Prinzipien niemals aus dem hessischen Staatsgebiet und ebenso niemals aus dem 
Reichsgebiet ausgewiesen werden. Bezüglich sonstiger Aufenthaltsbeschränkungen ist folgendes 
zu unterscheiden: 
u) Aufenthaltsbeschränkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 FG. sind, wie oben bemerkt, 
durch die hessische Gesetzgebung nicht vorgesehen worden. Aufenthaltsversagung im Sinne des 
§#3 Abs. 2 FG. darf nur in dem unter b) a) erörterten Falle verfügt werden und kann sich aus 
den vorgenannten Gründen niemals auf das ganze Staatsgebiet beziehen. 
)Aufenthaltsbeschränkungen im Sinne der §§ 4 und 5 FW. sind mit dem schon oben er- 
wähnten Vorbehalte zulässig, daß niemand aus dem Orte weggewiesen werden darf, an 
welchem er seinen Unterstützungswohnsitz hat. 
3.Die besonderen Zwangsbefugnisse, die sich aus der Reguisition von Militär 
oder aus der Verhängung des Belagerungszustandes ergeben ?#). 
4. Die besonderen Zwangsbefugnisse, die sich ergeben: 
a) Aus der Eigenschaft polizeilicher Organe als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft 
gemäß § 153 GVG., öF 157, 161 St PO. 
b) Aus der Versehung amtsanwaltschaftlicher Funktionen durch polizeiliche Organe 
gemäß §§ 143, 147 GVG. 
c) Aus der Verpflichtung, Ersuchen oder Ausfträgen des Untersuchungsrichters um 
Ausführung einzelner Maßregeln oder um Vornahme von Ermittlungen zu genügen gemäß 
* 187 St PO. 
l S7. Preß-, Vereins= und Versammlungspolizei im besonderen. I. Preß- 
recht. Zufolge § 30 des Reichspreßgesetzes sind von der reichsrechtlichen Regelung des Preß- 
rechts diejenigen landesrechtlichen Vorschriften unberührt geblieben, welche sich auf „das 
öffentliche Anschlagen, Anheften, Ausstellen sowie die öffentliche, unentgeltliche Verteilung 
von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen“ beziehen. Demnach ist das hessische Preß- 
gesetz vom 1. August 1862 (RBl. S. 295) noch insoweit in Geltung, als es in Art. 48 den 
öffentlichen Anschlag von Druckschriften und in Art. 45, 47 auch das unentgeltliche Anbieten 
Ausstreuen oder Verteilen von Druckschriften an öffentlichen Orten unter Strafandrohung 
von ortspolizeilicher bzw. kreisamtlicher Erlaubnis abhängig macht . 
II. Vereins-- und Versammlungsrecht. 
Das Reichsvereinsgesetz (RVG.) vom 19. April 1908 hat die landesrechtlichen Be- 
stimmungen über Vereins= und Versammlungsrecht aufgehoben und die Landgesetzesgebung 
1) Siehe Nußbaum i. Ztschr. f. ges. Strafrechtswissenschaft XXV (1905) S. 346. — 
Nach dem oben zitierten MA. v. 25. X. 1894 (zu Nr. M. J. 25 995) sub lit. o, Abs. 2 hat es den 
Anschein, als ob in Hessen solche Aufenthaltsbeschränkungen vorkämen, allein es fehlt jede gesetz- 
liche Grundlage hierfür. 
2) Siehe Küchler (Braun u. Weber) II S. 31. 
3) Siehe hierüber oben § 85. 
4) Siehe Küchler III S. 59: Zeller III S. 51. Bgl. auch die Ausf VO. z. GO. v. 
20. III. 1912 (KBl. S. 47), 3 73 Abf. 2.
	        
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