Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

8 89 Gesundheitswesen. 229 
  
fach#), sowie — im Hinblick auf RGO. 88 1, 6, 29, 30 — die Vorschriften über die Vorbildung 
und die Diensttätigkeit des niederen Sanitätspersonals (Hebammen und 
Heilgehilfen). " 
Die reichsrechtlich vorgeschriebenen, durch die Entbindungsanstalten zu Mainz und Gießen. 
auszustellenden Prüfungszeugnisse für die Hebammen enthalten eine auf das Landes- 
gebiet beschränkte Approbation. Je nach Bedürfnis werden für bestimmte Bezirke 
auf Grund einer von dem Kreisarzte, dem Ortsgeistlichen und dem Bürgermeister vorzu- 
nehmenden Wahl Gemeindehebammen aufgestellt (MO. 5 41). Alle Hebammen sind zur 
Befolgung der vom Minister des Innern aufgestellten Dienstanweisung (v. 19. Juli 1905), 
so z. B. zur Teilnahme an Wiederholungskursen, verpflichtet und stehen unter der Aufsicht 
des Kreisarztes ?). Die für die niederen Heilgehilfen landesrechtlich angeordnete 
Prüfung gibt dem Geprüften nicht eine ausschließliche Berechtigung für den Betrieb seines 
Gewerbes, sondern nur eine Legitimation zur Führung des Titels eines geprüften Heilgehilfen. 
Die geprüften Heilgehilfen sind zur Befolgung der für ihre Tätigkeit und Stellung erlassenen Vor- 
schriften verpflichtet und stehen unter der Aufsicht des Kreisarztes. Die landesrechtlichen Vor- 
schriften über die Konzessionierung der Krankenwärter und Krankenwärterinnen 
haben nach Reichsrecht (RöO. § 1) keine Geltung mehr 2). Dagegen wurden neuerdings auf 
Grund eines Bundesratsbeschlusses vom 22. III. 1906 im Verordnungswege Vorschriften über die 
staatliche Prüfung von „Krankenpflegepersonen“ erlassen "), durch welche ein vom Min. d. Inn. 
auszustellender „Ausweis für staatlich anerkannte Krankenpflegepersonen“ eingeführt wurde. 
Die Ausstellung dieses Ausweises setzt das Bestehen einer praktischen und theoretischen Prüfung 
und den Besitz derjenigen Eigenschaften voraus, die zur Ausübung des Krankenpflegeberufs er- 
forderlich sind. Wenn Tatsachen vorliegen, welche den Mangel dieser Eigenschaften dartun, oder 
wenn die Krankenpflegeperson den staatlichen Aufsichtsvorschriften beharrlich zuwiderhandelt, 
kann die staatliche Anerkennung als Krankenpflegeperson wieder zurückgenommen werden. 
Endlich wurde vom Ministerium des Innern 5) eine staatliche Prüfung für Wochen- 
pflegerinnen eingeführt. Diese Prüfungsvorschriften sind insofern rechtlich bedeutsam, 
als nur diejenigen weiblichen Krankenpflegepersonen sich als „staatlich anerkannte Wochen- 
pflegerinnen“ oder mit einem ähnlichen Titel bezeichnen dürfen, welche auf Grund der staat- 
lich vorgeschriebenen Leistungen zur Führung des „Ausweises für staatliche anerkannte Wochen- 
pflegerinnen“ berechtigt sind ). Im übrigen ist die Ausübung der Wochenpflege, ebenso wie 
die der eigentlichen Krankenpflege, von staatlicher Genehmigung frei?). — 
III. Apothekens) und Arzneihandel. 1. Die Ausübung des Apotheker- 
berufs setzt nach Reichsrecht (RGO. 7# 29) eine Approbation, der selbständige Betrieb 
einer Apotheke nach Landesrecht zudem noch eine besondere Konzession voraus. Die 
Verleihung der Konzession für eine neu zu errichtende Apotheke und ebenso die Wieder- 
verleihung einer heimgefallenen, unentgeltlich verliehen gewesenen Apothekenkonzession steht 
dem Ministerium des Innern zu und kann entweder an einen Apotheker oder an eine oder 
mehrere Gemeinden oder an einen Kreis erfolgen. Die erteilte Konzession kann aus Gründen 
  
1) Allerh. V O., die Vorbereitung f. d. Staatsdienst im Medizinalfach betr., vom 29. XII. 
1883, RBl. 1884 S. 1, i. d. F. d. BO. 4. I. 1911, Rl. S. 1. 
2) Medizinalordnung v. 25. VI. 1861 S# 39—50, Kreisarztsinstruktion & 15, Vollzugs VO. 
ur Reichsgewerbeordnung vom 20. III. 1912 f 44, Rol. S. 47. Siehe auch Gebührenordnung 
u. d. Hebammen, MB. v. 9. III. 1908, und Verfügung des Min. d. Innern über das Hebammen- 
wesen vom 29. XII. 1909, Nr. 6483. 
3) Med Ordnung §# 67—73; Ausschreiben der vormaligen Obermedizinaldirektion vom 
28. Febr. 1868; Kreisarztsinstruktion § 15. 
4) Min Bek. v. 22. II. 1908, RBl. S. 47. 
5) Bek. v. 4. VIII. 1911, RBl. S. 252. 
6) Für die „staatlich geprüften Wochenpflegerinnen“ wurde unterm 24. XI. 1911 vom 
Min. d. Inn. eine besondere „Dienstanweisung“ erlassen; s. RBl. S. 559. 
7) Statistische Mitteilungen über Arzte, Hebammen und Krankenpflegewesen s. Stat. 
Handbuch 1909, S. 243 f. 
8) Siehe Statist. Handbuch 1909 S. 243. — Betreffs Verleihung der Rechtsfähigkeit an 
den „Apothekerverein i. Gr. H.“ s. RBl. 1911 S. 263.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.